Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Kein Rechtsgeschäft, wenn Betriebsmittel durch Kündigung übergehn

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 613a BGB liegt nicht vor, wenn die Betriebsmittel aufgrund der Kündigung eines Nutzungsvertrages wieder beim Inhaber der Betriebsmittel anfallen.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 16.07.1998; Aktenzeichen 15 Ca 339/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Juli 1998 – 15 Ca 339/97 – teilweise abgeändert;

Die Klage gegen die Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 95/100 und die Beklagte zu 1) zu 5/100.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Frage, ob zwischen der Beklagten zu 2) und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger war als Kommissionierer bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. Die Beklagte zu 2) betreibt einen Fruchtgroßhandel. Zu ihren betrieblichen Aufgaben gehört auch das Kommissionieren der Ware.

Zum 01. Januar 1994 übertrug die Beklagte zu 2) die Kommissionierarbeiten für die

Kunden … und … auf die Beklagte zu 1) betrieb die Kommissionieraufgaben in den Räumen der Beklagten zu 2). Inwieweit Gerätschaften für diese Tätigkeit erforderlich waren, ist zwischen den Parteien streitig. Soweit der Einsatz von Gitterwagen und Paletten erforderlich war, standen sie nicht im Eigentum der Beklagten zu 1) und waren dieser auch nicht zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen worden.

Mit Schreiben vom 29. November 1993 (Anlage K 1.1 zum Schriftsatz des Klägers vom 17.11.1997, Bl. 20 d.A.) teilte die Beklagte zu 2) dem Kläger u. a. Folgendes mit:

„Um auch zukünftig wettbewerbsfähig arbeiten zu können, haben wir uns daher entschlossen, die gesamte Nacht-Kommissionierung unserer Handelswaren ab 01. Januar 1994 einem Subunternehmer zu übertragen.

Diese Änderung der Betriebsabläufe soll für ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich keine negative Auswirkung haben, und aus diesem Grunde hat sich die Firma … die zukünftig die Nacht-Kommissionierung für uns durchführt, bereit erklärt, ihnen den Abschluss eines Arbeitsvertrages ab 01. Januar 1994 zu den bisherigen Konditionen unter Berücksichtigung ihrer in unserem Unternehmen erworbenen Rechte und Pflichten anzubieten.

Die Firma … wird sich mit Ihnen insoweit in den nächsten Tagen in Verbindung setzen, und wir möchten uns bereits an dieser Stelle für Ihre Tätigkeit in unserem Hause bedanken.”

Mit Schreiben vom 17. Dezember 1993 (Anlage K 1.2 zum Schriftsatz des Klägers vom 17.11.1997, Bl. 21 d.A.) wandte sich die Beklagte zu 1) an den Kläger und teilte ihm u. a. Folgendes mit:

„Wie Ihnen zum 29. Dezember 1993 seitens der … angekündigt, übernehmen wir ab dem 01. Januar 1994 die Nacht-Kommissionierung in dem Lager ….

Der von Ihnen mit der … geschlossene Arbeitsvertrag geht, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, mit allen Rechten und Pflichten zum Übernahmezeitpunkt auf uns über.

Wir freuen uns, Sie als zukünftigen Mitarbeiter in unserer Firma begrüßen zu dürfen…”

Ebenfalls mit Schreiben vom 17. Dezember 1993 (Anlage K 1.3 zum Schriftsatz des Klägers vom 17.11.1997, Bl. 22 d.A.) wandte sich die Beklagte zu 2) noch einmal an den Kläger. Das Schreiben hat folgenden Inhalt:

„Nachdem wir Sie mit Schreiben vom 29. November 1993 und mündlich über die anstehende Veränderung im Rahmen unserer Nacht-Kommissionierung informiert haben, bitten wir Sie bis zum 23. Dezember 1993 um Mitteilung, ob Sie einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Firma … widersprechen, da wir in diesem Falle kurzfristig arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen müssten.”

Der Kläger arbeitete seit dem 01. Januar 1994 für die Beklagte zu 1). Seine Aufgabe bestand in dem Kommissionieren der Ware, mit der die Beklagte zu 2) ihre Kunden … und … elieferte. In der Anfangsphase erhielt der Kläger seine Weisungen von Mitarbeitern der Beklagten zu 2). Kurz darauf erledigte die Beklagte zu 1) ihre Aufgaben nur noch mit eigenen Mitarbeitern. Nachdem das Kommissionieren für die Firma … zu einer anderen Tageszeit erfolgen musste, wurde diese Aufgabe von der Einzelfirma des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) durchgeführt. Für die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und somit auch für den Kläger verblieb es bei dem Kommissionieren der Ware für H.

Die Beklagte zu 1) stellte zum 30. September 1997 ihre Tätigkeit ein. Zuvor hatte sie die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Sie kündigte dem Kläger und allen übrigen insgesamt 16 Arbeitnehmern das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. September zum 31. Oktober 1997.

Seitdem 01. Oktober 1997 führt die Beklagte zu 2) die Kommissionierarbeiten für den Kunden … wieder selbst durch. Die Kommissionierung für die Firma … obliegt weiterhin der Einzelfirma des Geschäftsführers der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) hat drei Kommissionierer und einen Schichtleiter von den insgesamt 16 Arbeitnehmern der Beklagte...

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