Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Beschluss vom 24.03.1997; Aktenzeichen 1 BV 5/97) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der am 24.03.1997 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Iserlohn – 1 BV 5/97 – abgeändert.
Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten zuletzt noch um die Errichtung einer Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich.
Antragsteller ist der in der Filiale M….. des am Verfahren beteiligten Arbeitgebers gebildete Betriebsrat. In der Filiale M….. werden zur Zeit 33 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber will die Filiale zum 31.12.1997 schließen. Am 13.01.1997 übergab und erläuterte der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Entwurf eines Interessenausgleichs, die Personalübersicht und die Ergebnisrechnung. Am 20.01.1997 erläuterte der Arbeitgeber in einer Betriebsversammlung die Gründe für die beabsichtigte Schließung des Hauses M… Am 30.01.1997 erörterten der Arbeitgeber und die Gesamtbetriebsratsvorsitzende einen Entwurf des Betriebsrats für einen Interessenausgleich und Sozialplan. Am 14.02.1997 verhandelten die Beteiligten über einen Interessenausgleich. Dabei erklärte der Arbeitgeber, er wolle erst nach dem Abschluß eines Interessenausgleichs über einen Sozialplan verhandeln. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, verabredeten die Beteiligten einen neuen Verhandlungstermin für den 21.02.1997. Am 18.02.1997 erklärte der Betriebsrat die Verhandlungen für gescheitert und rief die Einigungsstelle an. Mit seinem am 04.03.1997 bei dem Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Antrag begehrt der Betriebsrat die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und die Festlegung der Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- Herrn Richter am Arbeitsgericht Gelsenkirchen Rudi Mewes zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen;
- die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Durch einen am 24.03.1997 verkündeten Beschluß hat das Arbeitsgericht wie folgt erkannt:
„Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über einen Interessenausgleich und zur Aufstellung eines Sozialplanes im Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin wird Herr Richter am Arbeitsgericht Körnig aus Iserlohn bestellt.
Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf zwei Beisitzer festgesetzt.”
Gegen diesen ihm am 12.05.1997 zugestellten Beschluß hat der Arbeitgeber durch einen am 22.05.1997 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat seine Beschwerde zugleich schriftsätzlich begründet.
Wegen des zweitinstanzlichen Vortrags des Arbeitgebers wird auf die Schriftsätze vom 16.05. und 17.06.1997 Bezug genommen.
Der Arbeitgeber beantragt,
- den angefochtenen Beschluß abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
- hilfsweise die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf zwei festzusetzen, von denen einer extern sein kann.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen des zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 13.06.1997 Bezug genommen.
Im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht haben die Beteiligten das Verfahren, soweit es um die Aufstellung eines Sozialplans ging, durch Abschluß eines Vergleichs erledigt. Das Verfahren ist insoweit eingestellt worden. Umstritten blieb noch die Errichtung einer Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde des Arbeitgebers ist begründet. Der angefochtene Beschluß war abzuändern und der Antrag des Betriebsrats auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über einen Interessenausgleich und auf Festlegung der Zahl der Beisitzer war abzuweisen.
Die Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich. Denn der Arbeitgeber hat die sich aus § 112 Abs. 1 bis 3 BetrVG ergebende Pflicht erfüllt. § 112 Abs. 1 bis 3 BetrVG fordern von dem Arbeitgeber nicht die Herbeiführung eines Interessenausgleichs, sondern den „Versuch eines Interessenausgleichs bishin zur Einigungsstelle”, wie das Bundesarbeitsgericht formuliert (BAG, Urteil vom 08.11.1988 – 1 AZR 687/87 – EzA § 113 BetrVG 1972 Nr. 18, zu II 2 c der Gründe). Diesen Versuch hat der Arbeitgeber hier unternommen. Nach der neu geschaffenen Regelung des § 113 Abs. 3 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber den Interessenausgleich versucht, wenn er den Betriebsrat gemäß § 111 Satz 1 BetrVG beteiligt hat und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Beratungen oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme der Beratungen ein Interessenausgleich zustande gekommen ist. Diese Frist verlängert sich gemäß § 113 Abs. 3 Satz 3 BetrVG bei Anrufung der Einigungsstelle innerhalb der Frist um einen Monat nach Anrufung der Einigungsstelle. Hier wurden die Beratungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat am 14.02.1997 begonnen. Die in § 113 Abs. 3 BetrVG ge...