Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert eines Kündigungsschutzantrages nach gerichtlichem Vergleich. Kein höherer Streitwert bei gerichtlichem Vergleich im Kündigungsschutzprozess wegen Verpflichtung zur Zeugniserteilung. Streitwertfestsetzung bei durch Vergleich erledigtem Zeugnisrechtsstreit
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage beträgt regelmäßig ein Vierteljahresverdienst des Klägers. Er erhöht sich nicht durch einen gerichtlichen Vergleich, auch wenn in dem Vergleich eine Abfindung vereinbart wird.
2. Ein Vergleichsmehrwert entsteht nicht, wenn im Vergleich im Kündigungsschutzprozess auch die Erteilung eines Zeugnisses verabredet wird.
3. War die Zeugniserteilung ein Streitgegenstand, betrifft sie die Erfüllung des Anspruchs aus § 109 Abs. 1 S. 3 GewO. Ein daneben beanspruchter Zeugnisberichtigungsanspruch hat keine Rechtsgrundlage und bewirkt mit der Erledigung der Zeugniserteilung durch Vergleich keine Erhöhung des Vergleichswertes.
Normenkette
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GewO § 109 Abs. 1 S. 3; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256; Streitwertkatalog Abschnitt I Nr. 25.1 Fassung: 2018-02-09
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 11.07.2018; Aktenzeichen 3 Ca 1475/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Juli 2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11. Juli 2018 - 3 Ca 1475/17 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für ein durch Prozessvergleich erledigtes Bestandsschutzverfahren.
I.
Der Kläger war bei der beklagten Partei, die bundesweit Elektro- bzw. Elektronikmärkte betreibt, als Fachberater gegen ein Monatsentgelt in Höhe von durchschnittlich 2.484,29 € brutto beschäftigt. Mit Schreiben vom 12. August 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Gegen diese Kündigung wandte sich der durch den Beschwerdeführer anwaltlich vertretene Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage vom 21. August 2017. Neben einem punktuellen Kündigungsschutzantrag gem. §§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 S. 1 KSchG ließ einen nicht näher begründeten allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO (sog. Schleppnetzantrag), einen Weiterbeschäftigungsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Bestandsschutzbegehren und zwei Zeugnisanträge (Zwischen- und Endzeugnis in einem Haupt- und Hilfsverhältnis) ankündigen.
Im Termin vom 27. Juni 2018 schlossen die Parteien einen Prozessvergleich über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2017 gegen Zahlung einer Abfindung. Unter der dortigen Ziffer 2. vereinbarten sie eine Regelung über eine in der Kündigungsfrist erfolgte Freistellung unter Abwicklung von Urlaubsansprüchen und entsprechend eines etwaigen Zeitguthabens. Ziffer 5. begründet die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit guter Führungs- und Leistungsbeurteilung unter begleitender Einräumung eines im Übrigen weitreichenden Vorschlagsrechts für den Kläger.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2018, auf den Bezug genommen wird, setzte das Arbeitsgericht den Gebührenstreitwert für Verfahren und Vergleich auf 12.421,45 € fest. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Kündigungsschutzantrag nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG mit dem Vierteljahresverdienst des Klägers und daneben der Beschäftigungsantrag sowie die Zeugnisanträge in ihrer Gesamtheit mit je einem weiteren Monatseinkommen zu berücksichtigen seien. Ein Vergleichsmehrwert sei nicht begründet.
Mit aus eigenem Recht aufgerufenem Rechtsbehelf vom 12. Juli 2018 wendet sich der Beschwerdeverführer gegen diese Festsetzung. Während gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts keine Einwände zu erheben seien müsse, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, jedoch von einem Vergleichsmehrwert in Höhe eines Monatseinkommens ausgegangen werden. Dieser folge aus den inhaltlichen Festlegungen zur Abfassung und Gestaltung des Arbeitszeugnisses, wobei diese Fragen nicht bereits streitgegenständlich gewesen wären. Insoweit sei von der Beilegung entsprechender Rechtsunsicherheit und zugleich von einer Regelung zur Vermeidung eines Folgeprozesses auszugehen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen.
II.
Die nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und zulässigerweise aus eigenem Recht verfolgte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die vom Arbeitsgericht Iserlohn vorgenommene Festsetzung des Gebührenstreitwerts bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Gegenstandswert des Kündigungsschutzantrags bemisst sich, wie vom Arbeitsgericht rechtskonform festgesetzt, in Anwendung des § 42 Abs. 2 S. 1, 1. HS GKG nach dem Vierteljahresverdienst des Klägers aus dem beend...