Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung für den Einsatz eines Bausparguthabens als einzusetzendes Vermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Antragsteller einen Bausparvertrag angespart, um damit ein Zwischenfinanzierungsdarlehn abzulösen, so ist ein Rückgriff auf das Guthaben dann nicht zumutbar, wenn der angesparte Betrag zur alsbaldigen Ablösung des Darlehens bestimmt ist.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 2, § 117; BSHG § 88 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Beschluss vom 30.10.2003; Aktenzeichen 3 Ca 1726/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.10.2003 – 3 Ca 1726/03 – aufgehoben:

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 26.09.2003 Prozesskostenhilfe für einen Betrag von 4.732,00 EUR brutto abzüglich 2.600,00 EUR netto bewilligt und ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug Rechtsanwalt U1x S1xxxxxx aus U2xx mit der Maßgabe bewilligt, dass über die Ratenhöhe eine gesonderte Entscheidung durch das Arbeitsgericht ergeht.

 

Tatbestand

I. Das Arbeitsgericht Hamm hat durch Beschluss vom 30.10.2003 – 3 Ca 1726/03 – das PKH-Gesuch des Klägers vom 08.07.2003 mit der Begründung zurückgewiesen, das Bausparguthaben des Klägers in Höhe von 8.900,00 EUR sei als einsetzbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO zu betrachten. Nach Abzug des Vollvermögens in Höhe von 3.171,00 EUR verbliebe ein Betrag, der die Rechtsanwaltskosten von ca. 600,00 EUR bei weitem übersteigen würde, übrig.

Gegen den am 07.11.2003 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.11.2003, bei dem Arbeitsgericht am 11.11.2003 per Telefax eingegangen, sofort die Beschwerde mit der Begründung eingelegt, er habe sich zwischenzeitlich die Bausparmittel zur Tilgung eines von der Sparkasse D3xxxxxx gewährten Wohnungsbaudarlehns auszahlen lassen, welches er mit monatlich 330,00 EUR abtrage.

 

Entscheidungsgründe

II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Vollständig ist die PKH-Antragstellung, wenn sie § 117 ZPO Abs. 2 entspricht, mit anderen Worten, es muss die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck abgegeben und es müssen alle „entsprechenden Belege” eingereicht sein.

2. Der Kläger hat durch Vorlage einer ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 07.07.2003 und durch Einreichung der „entsprechenden Belege” seine Bedürftigkeit nachgewiesen und damit glaubhaft gemacht.

2.11. Bank- und Sparguthaben müssen zum Bestreiten der Verfahrenskosten eingesetzt werden, wenn sie das Schonvermögens übersteigen. Eine bestimmte Menge an Barmitteln oder Sparguthaben soll der Partei verbleiben, der „Notgroschen” muss nicht eingesetzt werden. Eine Konkretisierung des Begriffes „kleinere Barbeträge” erfolgt in der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG; auf die Vorschrift wird über § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO verwiesen. Berücksichtigungsfähige Vermögenswerte sind danach nur dann gegeben, wenn die Schongrenze des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 DV zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, die sich auf 2.301,00 EUR beläuft und sich für den Ehepartner um 614,00 EUR sowie für jede weitere unterhaltsberechtigte Person um 256,00 EUR erhöht, überschritten wird. Soweit ein PKH-Begehrender einsatzpflichtiges Vermögen nicht verwerten will, muss er sich auf die Inanspruchnahme eines Kredites verweisen lassen. Dies gilt auch, wenn ein nicht nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschütztes Hausgrundstück vorhanden ist (BFH v. 20.01.2000 – III B 68/99, BFH/NV 2000, 862).

2.2. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG darf die Sozialhilfe und damit über § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch die Prozesskostenhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines sonstigen Vermögens abhängig gemacht werden, solange dieses nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG bestimmt ist, welches fremdbewohnt werden soll, soweit dieses Wohnzwecken behinderten Menschen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG), Blinder (§ 67 BSHG) oder Pflegebedürftiger (§ 69 BSHG) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde. Weiter geschützt ist selbst bewohnter Hausbesitz. So braucht der Antragsteller im Rahmen ...

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