Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Berechtigung der Arbeitnehmer-Beschwerde .... vom 28.12.2015"
Leitsatz (redaktionell)
Die Behandlung von Beschwerden i.S. des § 85 BetrVG ist nach § 85 Abs. 2 S. 1 BetrVG der Einigungsstelle zugänglich, deren Spruch nach § 85 Abs. 2 S. 2 BetrVG die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.
Normenkette
ArbGG § 100; BetrVG § 85 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Aktenzeichen 6 BV 8/16) |
Tenor
- Bei der Arbeitgeberin wird im "Haus am O" eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters L eingerichtet, die sich mit der Frage der Berechtigung der Beschwerde des Arbeitnehmers T vom 28.12.2015 beschäftigt.
- Die Zahl der Beisitzer auf jeder Seite wird auf 3 festgesetzt.
- Im Übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrates zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Antragsteller ist der im Seniorenzentrum "Haus am O" gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt das "Haus am O" als Seniorenzentrum mit mehr als 100 Beschäftigten; der Betriebsrat besteht aus sieben Mitgliedern, dessen Vorsitzender Herr T ist.
Mit Schreiben vom 28.12.2015 wandte sich Herr T an den Betriebsrat u.a. mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte Betriebsratsmitglieder,
damit beschwere ich mich, dass ich am 17.12.2015 nicht wie jeder andere Mitarbeiter im Betrieb eine Anerkennung für 20 jähriger Betriebsangehörigkeit von der Heimleitung Frau B bekommen habe.
Zusätzlich beschwere ich mich wegen fehlender Unterstützung durch den Geschäftsführer Herrn S, bei dem ich an gleichen Tag angerufen habe, ihm diesen Fall schilderte und bei ihm Abhilfe gesucht habe, die ich von ihm nicht bekam.
Ich fühle mich gemobbt und ausgegrenzt.
...
Ich bitte um Eure Unterstützung und Klärung. Nehmt Euch bitte meine Beschwerde an und versucht, bei der Arbeitgeberin um Abhilfe und Anerkennung der Beschwerde zu sorgen. ..."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 4 d.A. verwiesen.
Der Betriebsrat hat sich der Beschwerde angenommen und sie für begründet erachtet und die Arbeitgeberin mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 06.01.2016 um Abhilfe ersucht. Eine Einigung der Betriebspartner über die Beschwerde erfolgte nicht.
Mit dem vorliegenden Antrag im Beschlussverfahren, beim Arbeitsgericht Dortmund am 01.02.2016 eingegangen, verlangt der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle. Er meint hierzu, es handele sich um den klassischen Fall der Arbeitnehmerbeschwerde, bei dessen Nichtabhilfe die Einigungsstelle zuständig sei. Der von ihm vorgeschlagene Einigungsstellenvorsitzende sei geeignet; er kenne die Einrichtung. Da es sich um ein erstmaliges Beschwerdeverfahren vor einer Einigungsstelle im Betrieb handele, sei die Zahl der Beisitzer auf jeder Seite mit 3 festzusetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- im Betrieb der Beteiligten zu 2. in C "Haus am O" (B1-Straße) eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters L einzurichten, die sich mit der Frage der Berechtigung der Beschwerde des Arbeitnehmers T vom 28.12.2015 beschäftigt und für den Fall der Nichteinigung der Betriebsparteien über die Beschwerde entscheidet;
- die Anzahl der Beisitzer auf jeder Seite mit 3 festzusetzen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Der Beschwerde des Arbeitnehmers T liege ein Rechtsanspruch zugrunde, so dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei. Der Arbeitnehmer berufe sich auf die Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten des Arbeitgebers, nämlich der Gleichbehandlungs- wie auch der Treuepflicht. Auch soweit er die Begrifflichkeit des "Mobbing" eingeführt habe, liege ein Rechtsanspruch zugrunde.
Da der Begriff des Rechtsanspruches, der die Tätigkeit der Einigungsstelle ausschließe, im weiteren Sinne zu verstehen ist, seien auch Ansprüche aus Nebenpflichtverletzungen erfasst. Lediglich streitige Tatsachen, sogenannte Regelungsansprüche, seien von einer Einigungsstelle im Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 15.02.2016, dem Vertreter des Betriebsrates am 29.02.2016 zugestellt, den Antrag abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Arbeitnehmer verlange eine Einladung zum Mitarbeiterfrühstück, einen Dank, einen Blumenstrauß sowie einen Geschenkgutschein. Bei all diesen Dingen handele es sich um einen Leistungsanspruch, der mit einer entsprechenden Klage gerichtlich geltend gemacht werden könne. Gleiches gelte für die Beschwerde, soweit sie geltend mache, der Arbeitnehmer fühle sich gemobbt und ausgegrenzt.
Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht am 08.03.2016 eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde.
Er trägt vor:
Dem Arbeitnehmer T gehe es ausweislich seiner Beschwerde allein um fehlende Wertschätzung durch unterbliebene Einladung zu einem Mitarbeiterfrühstück und damit verbundenem Dank für eine 20jähri...