Gegen diesen Entscheidung finden kein Rechtsmittel statt (§ 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG).
Entscheidungsstichwort (Thema)
Interessenausgleich. Sozialplan. offensichtliche Unzuständigkeit. Einigungsstelle. Betriebsorganisation. Änderung. Grundlegend
Leitsatz (redaktionell)
Die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich kommt wegen offensichtlicher Unzuständigkeit nicht in Betracht, wenn die Betriebsänderung bereits durchgeführt ist.
Normenkette
ArbGG § 98; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 4, § 112
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Beschluss vom 18.03.2005; Aktenzeichen 5 BV 20/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.03.2005 – 5 BV 20/05 – teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Sozialplan anlässlich der Änderungen im Zusammenhang mit der neuen
„Aufgabendokumentation Marktmanager/ in” und der neuen
„Aufgabendokumentation Thekenmanager/ in”
wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm Peter Schmidt bestellt.
Die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf zwei festgelegt.
Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats abgewiesen
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (§ 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend).
Entscheidungsgründe
II.
Soweit sich die Arbeitgeberin gegen die Entscheidung erster Instanz wendet, weil diese einen Einigungsstellenvorsitzenden und zwei Beisitzer auf jeder Seite (auch) zur Verhandlung über einen Interessenausgleich bestellt hat, ist die zulässige Beschwerde begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
Nach § 98 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Davon ist auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt, sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar also nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsumieren lässt (vgl. z. B. LAG Hamm NZA-RR 2003,637; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 98 Rdnr. 11, jeweils mit weiteren Nachweisen).
1. Diese Voraussetzungen liegen im Bezug von den von Betriebsratsseite begehrten Abschluss eines Interessenausgleichs vor. Denn wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG ergibt, kommt ein Interessenausgleich, in dem sich die Betriebspartner über das Ob, Wann und Wie einer Betriebsänderung verständigen sollen, nur so lange in Betracht, wie sich die Betriebsänderung noch im Planungsstadium befindet. Wird sie vom Unternehmer durchgeführt, ohne mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich versucht zu haben, können sich daraus für die betroffenen Arbeitnehmer nach § 113 Abs. 3 BetrVG i. V. m. § 113 Abs. 1, 2 BetrVG Nachteilsausgleichsansprüche ergeben; für einen Interessenausgleich ist dann aber kein Raum mehr (z. B. Fitting, BetrVG, 22. Aufl., §§ 112, 112 a Rdnr. 12).
Hier hat die Arbeitgeberin die Aufgabendokumentationen für Markt- und Thekenmanager unstreitig jedenfalls schon seit einigen Monaten in die betriebliche Praxis umgesetzt, in dem sie die betroffenen Funktionsträger „nur” noch als Fachvorgesetzte der im Markt- bzw. Thekenbereich tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einsetzt. Vor diesem Hintergrund bleibt offensichtlich kein Raum mehr für den Abschluss eines Interessenausgleichs.
2. Hingegen liegt eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Hinblick auf den Abschluss eines Sozialplanes nicht vor.
In dem Zusammenhang folgt die Kammer der insoweit zutreffend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.
Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass:
Selbst wenn bereits im Jahre 2003 dem Betriebsrat jedenfalls für die damals noch so bezeichneten Marktleiter eine den jetzigen Verhältnissen bereits entsprechende Stellenbeschreibung überreicht worden sein sollte, fragt sich, wann wegen der damit unter anderem auch für die Marktmitarbeiter verbundenen nicht unerheblichen Änderungen der Verantwortlichkeiten und Unterstellungsverhältnisse (vgl. BAG AP Nr. 3 zur § 111 BetrVG 1972) mit dem Betriebsrat (Sozialplan-) Verhandlungen mit welchem Ergebnis geführt worden sind.
Davon abgesehen hat der Betriebsrat vorgetragen, dass die Arbeitgeberin zukünftig bei Neubesetzungen Marktmanager statt nach Gehaltsgruppe IV nur noch nach Gehaltsgruppe III und Thekenmanager statt nach Gehaltsgruppe III nur noch nach Gehaltsgruppe II des § 3 B. des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW vergüten will. Dies wur...