Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der PKH-Bewilligung im automationsgestützten PKH-Nachprüfungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Das PKH-Nachprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO gehört nicht mehr zum selben Verfahren i.S.d. § 172 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO, denn die Abwicklung der Prozeßkostenhilfe ist nur noch reine Verwaltungssache. Mithin ist das Arbeitsgericht nicht gehalten, die Anfrage nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO an den (vormaligen) Prozessbevollmächtigten zu richten. Folglich ist die PKH-Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO ebenfalls nur der PKH-Partei selbst zuzustellen.
2. Bei der Drei-Monats-Frist des § 124 Nr. 4 ZPO, die in den Fällen des § 124 Nr. 2 ZPO analog angewandt wird, handelt es sich nicht um eine vom Rechtspfleger erst zu setzende Frist, sondern um eine gesetzliche Frist, die mit dem „Verlangen des Gerichts” (§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO) beginnt. Mithin braucht das Aufforderungsschreiben im automationsgestützten Verfahren nicht unterzeichnet sein.
3. Die PKH-Partei hat nach Erhalt des Aufforderungsschreibens innerhalb der darin gesetzten Frist erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck des § 117 Abs. 4 ZPO abzugeben, wenn dies – wie im automationsgestützten Verfahren so vom Arbeitsgericht gefordert wird.
4. Verletzt die PKH-Partei ihre Mitwirkungspflicht aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, dann kann die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO erfolgen. Die Feststellung eines solchen Fehlverhaltens setzt regelmäßig voraus, dass der ergebnislosen Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch eine Mahnung folgt, die im PKH-Beiheft zu dokumentieren ist (LAG Hamm, Bes. v 02.01.2002 – 14 Ta 710/01, n.v.).
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 4, § 117 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Beschluss vom 18.12.2003; Aktenzeichen 1 Ca 5171/99) |
Tenor
Dem Kläger wird wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Tatbestand
I. Das Arbeitsgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 18.12.2003 – 1 Ca 5171/99 – die PKH-Bewilligung vom 21.03.2000 wegen unterlassener Mitwirkung bei der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im sog. PKH-Nachprüfungsverfahren aufgehoben.
Mit dem Bemerken, dass ihm der Beschluss am 05.01.2004 zugestellt worden sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinerseits mit Schriftsatz vom 05.02.2004, bei dem Arbeitsgericht per Telefax am 05.02.2004 eingegangen, „zum Zwecke der Fristwahrung” sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger sei unter der bislang bekannten Wohnadresse nicht zu erreichen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Wohnadresse bereits vor geraumer Zeit geändert habe. Vorsorglich werde daher bestritten, dass die Schreiben des Gerichts vom 09.07.2003 und 23.07.2003 den Kläger erreicht hätten. Anlässlich des letzten Kontaktes im Frühjahr 2003 habe der Kläger erklärt, dass er unverändert arbeitslos sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht geändert hätten.
Gegen den ihm am 02.01.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger selbst mit nicht unterzeichneten Schreiben vom 04.02.2004, bei dem Arbeitsgericht am 05.02.2004 eingegangen, unter Vorlage des Änderungsbescheides des Arbeitsamtes Dortmund, Geschäftsstelle Lünen, vom 21.01.2003 Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, an seiner wirtschaftlichen Situation habe sich bis zum heutigen Tage nichts geändert, wenn man davon absehe, das sie sich weiter verschlechtert habe. Mittlerweile sei er auf Arbeitslosenhilfe angewiesen. Da er von diesem Geld allerdings noch andere Verbindlichkeiten begleichen müsse, sehe er sich außer Stande, auch noch der gerichtlichen Forderung nachzukommen. Desweiteren möchte er sich in diesem Brief über die Arbeitsweise der Behörde beschweren. Er habe dem Arbeitsgericht bereits mehrfach seine wirtschaftliche Situation schriftlich geschildert. Allerdings seien diese Schreiben bis zum heutigen Tage nicht beantwortet worden. Er hoffe, dass das bei diesem Schreiben anders sein werde.
Das Arbeitsgericht hat durch Verfügung vom 11.08.2004 mit dem Bemerken, das Rechtsmittel sei verspätet, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die nach § 11 RPflG i.V.m. §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist – da dem Kläger von Amts wegen gemäß § 233 i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 ZPO wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war – zulässig, sie ist aber unbegründet.
1. Nach § 11 Abs. 1 RPflG findet gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die Beschwerde nach den allgemeinen Vorschriften Anwendung. Damit kommen auch die Regelungen des § 569 ZPO zum Tragen. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem...