Entscheidungsstichwort (Thema)

Abbruch von Betriebsratswahlen. Ersetzung des Wahlvorstandes. Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes

 

Leitsatz (redaktionell)

Die voraussichtliche Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist Anspruchsvoraussetzung für einen Anspruch auf Abbruch einer Betriebsratswahl.

 

Normenkette

BetrVG § 16 Abs. 20, § 19 Abs. 1, § 16 Abs. 2; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Entscheidung vom 27.02.2014; Aktenzeichen 4 BVGa 1/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 27.02.2014 - 4 BVGa 1/14 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über den Abbruch der Betriebsratswahlen und die Ersetzung des Wahlvorstandes.

Die Beteiligte zu 35) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt unter anderem das Bergwerk B W in N. Dort sind ca. 3300 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Der im Amt befindliche Betriebsrat besteht aus insgesamt 23 ordentlichen Betriebsratsmitgliedern. Im Betrieb ist neben der Gewerkschaft IGBCE auch der Antragsteller zu 1), DHV-Die Berufsgewerkschaft e.V., (im Folgenden: DHV) vertreten. Auch Mitglieder des DHV sind dort beschäftigt. Neben dem DHV sind Antragsteller insgesamt 31 Beschäftigte, die auf einer 62köpfigen Wahlvorschlagsliste "Wir" aufgeführt waren. Der im Amt befindliche Betriebsrat (Beteiligter zu 34), im Folgenden: Betriebsrat) hat einen Wahlvorstand (Antragsgegner; im Folgenden: Wahlvorstand) zur Durchführung der im März 2014 stattfindenden Betriebsratswahl gewählt. Er besteht aus 25 Personen; Vorsitzende ist Frau F L.

Mit Wahlausschreiben vom 21. Januar 2014 (Bl. 40 ff d.A.) leitete der Wahlvorstand die Betriebsratswahl im Bergwerk B W für den Zeitraum vom 05. März 2014 bis zum 07. März 2014 ein. Die Frist zur Abgabe der Vorschlagslisten setzte er auf den 04. Februar 2014, 18.00 Uhr fest.

Die Antragsteller zu 2) bis 32) waren auf einer insgesamt 62köpfigen Wahlvorschlagsliste für die Betriebsratswahl 2014 unter dem Kennwort "Wir-Liste" namentlich aufgeführt. Listenvertreter waren Herr X X1 (Antragsteller zu 2) und Herr N1 N2 (Antragsteller zu 3).

Ursprünglich war beabsichtigt, diesen Wahlvorschlag mit insgesamt 70 Personen Ende Januar 2014 einzureichen. Da aus Sicht des Listenvertreters X1 drei Bewerber der Liste ihren Rücktritt erklärt hatten, lud er alle 70 Bewerber der Liste nochmals zu einem Treffen am 02. Februar 2014 ab 14.00 Uhr. Die Einladung nahmen 62 Wahlbewerber an. Diese erklärten auch ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme einer neuen Wahlvorschlagsliste mit dem gleichen Kennwort "Wir". Nach den mündlichen Erörterungen im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer gehörte hierzu nach Angaben der Antragsteller auch Herr X2, der indessen - mittlerweile unstreitig - am 17.01.2014 durch Aufhebungsvertrag bei der Arbeitgeberin ausgeschieden war. Am 03. Februar um 5.00 Uhr morgens reichte Herr X1 die nunmehr 62 Bewerber umfassende Wahlvorschlagsliste "Wir" bei dem Wahlvorstand ein.

Am 04. Februar 2014 erschien u.a. Herr X1 im Büro des Wahlvorstandes. Dort eröffnete die Vorsitzende des Wahlvorstandes Herrn X1, dass die Wahlvorschlagsliste unwirksam sei und nicht korrigiert werden könne. Spätestens um 16.15 Uhr teilte sie Herrn N2 zudem mit, dass die Liste unwirksam sei, da Herr X2 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Nach dem Vorbringen der Antragsteller erfolgte eine schriftliche Information hierüber nicht. Noch vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge um 18.00 Uhr reichten die Listenvertreter X1 und N2 dann einen 15 Namen umfassenden Wahlvorschlag ein, der vom Wahlvorstand nicht beanstandet wurde.

Herr X1 ist Mitglied des DHV und des Betriebsrates. Mit Schreiben vom 07. Januar 2014 (Bl. 43 d.A.) teilte der DHV mit, Herrn X1 als nichtstimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand zu entsenden. Der Wahlvorstand verlangte hierauf eine eidesstattliche Versicherung des DHV nebst notarieller Beurkundung aus der sich ergeben solle, dass der DHV im Betrieb vertreten ist. Mit Schreiben vom 04. Februar 2014 (Bl. 44 ff. d.A.) übersandte der DHV die eidesstattliche Versicherung nebst notarieller Beglaubigung des Notars H vom 29. Januar 2014. Die vorbenannten Erklärungen wurden von Herrn X1 am 04. Februar 2014 der Wahlvorstandsvorsitzenden Frau L übergeben. Zur Sitzung des Wahlvorstandes wurde er dennoch nicht eingeladen. Eingeladen wurde hingegen als stimmberechtigtes Mitglied des DHV Herr U U1.

Herr C, Mitglied des Wahlvorstandes, lud in seiner Funktion als Vertrauenskörpervorsitzender zu einer Informationsveranstaltung am Freitag, den 14. Februar 2014 ein. Die Einladung richtete sich an sogenannte Eck- und Vertrauensleute. Innerhalb der Betriebsstätte gibt es ca. 200 Vertrauensleute. Etwa 70 wurden von Herrn C eingeladen, jedoch nicht die Vertrauensleute T (Antragsteller zu 5) und N2. Herr C unterzeichnete ein im Februar 2014 herausgegebenes Info-Wahlschreiben an die Belegschaft. Dort war das Log...

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