Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung einer Betriebsratswahl. Zuordnung von Außendienstmitarbeitern
Leitsatz (amtlich)
Außendienstmitarbeiter sind nach den §§ 5, 7, 8 BetrVG dem Betrieb des Arbeitgebers zugehörig, von dem aus die Leitung des Außendienstes, insbesondere in personellen und sozialen Fragen, und das Direktionsrecht des Arbeitgebers über die Außendienstmitarbeiter wahrgenommen wird. Bei dezentralisierter Betriebsorganisation ist für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern nicht allein der Betrieb entscheidend, von dem aus die Fachaufsicht ausgeübt wird.
Normenkette
BetrVG §§ 19, 5, 7-8
Verfahrensgang
ArbG Münster (Beschluss vom 16.08.2002; Aktenzeichen 4 BV 18/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 16.08.2002 – 4 BV 18/02 – abgeändert.
Die Betriebsratswahl vom 11.03.2002 wird für unwirksam erklärt.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 11.03.2002 durchgeführten Betriebsratswahl.
Arbeitgeber ist der Verband der W4xxxxxxxxxxxxxxxx R1xxxxxxx W1xxxxxxx e.V., der durch Verschmelzung vom 10.06.1991 aus dem V1xxxxx W3xxxxxxxxxxx und L2xxxxxxxx W5xxxxxxxxxxxxxxxxx e1.V2. mit dem V1xxxxx R4xxxxxxxxx Wohnungsunternehmen e.V. hervorgegangen ist. Nach § 1 Abs. 2 der Satzung des Arbeitgebers, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19.07.1999 (Bl. 19 f.d.A.), hat der Verband seinen Sitz in D1xxxxxxxx. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landes N1xxxxxxx-W1xxxxxxx und der Regierungsbezirke K2xxxxx und T1xxx des Landes R1xxxxxxx-P4xxx. Seit der Verschmelzung unterhält der Arbeitgeber u.a. in M1xxxxx eine Geschäftsstelle, in der 15 Arbeitnehmer tätig sind. Insgesamt beschäftigt der Arbeitgeber in D1xxxxxxxx und M1xxxxx 99 Arbeitnehmer.
In der Geschäftsstelle in M1xxxxx werden u.a. die Referate Personal- und Rechnungswesen, bezogen auf sämtliche Arbeitnehmer des Arbeitgebers, geführt.
Der Arbeitgeber beschäftigt zahlreiche Verbandsprüfer im Außendienst, die möglichst wohnortnah eingesetzt werden. Teilweise erfolgt ein Einsatz der im Außendienst tätigen Verbandsprüfer aber auch bezirksübergreifend, Prüfeinsätze von Prüfern aus M1xxxxx im R1xxxxxxx oder Einsätze von Prüfern aus D1xxxxxxxx in W1xxxxxxx erfolgen aber eher selten.
In der Geschäftsstelle in M1xxxxx beschäftigt der Arbeitgeber einen sogenannten Prüfungsleiter, Herrn E2xxxxx, dem als leitenden Angestellten die Fachaufsicht über die im „Bereich W1xxxxxxx” eingesetzten Verbandsprüfer obliegt. Die Prüfungsberichte der Verbandsprüfer werden, je nachdem für welchen Bereich die Prüfer eingesetzt werden, zur Berichtskritik in D1xxxxxxxx oder in M1xxxxx vorgelegt.
Anlässlich der Betriebsratwahlen im Jahre 2002, die auch in der Geschäftsstelle M1xxxxx als selbständiger Betriebsteil durchgeführt wurde, wurden neben den 15 dort tätigen Mitarbeitern 16 im Außendienst tätige Verbandsprüfer vom Wahlvorstand in M1xxxxx im Wahlausschreiben in die Wählerliste aufgenommen. Mit Wahlausschreiben vom 18.02.2002 gab der Wahlvorstand M1xxxxx bekannt, dass der neu zu wählende Betriebsrat aus drei Betriebsratsmitgliedern und drei Ersatzmitgliedern besteht (Bl. 28 ff.d.A.).
Ob diese 16 Verbandsprüfer der Geschäftsstelle M1xxxxx oder dem Hauptbetrieb in D1xxxxxxxx zuzuordnen sind, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Die im Außendienst tätigen Verbandsprüfer nahmen an der Betriebsratswahl der Geschäftsstelle M1xxxxx am 11.03.2002 teil. Zwei Außendienstmitarbeiter wurden in den Betriebsrat, zwei weitere Außendienstmitarbeiter zu Ersatzmitgliedern gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 11.03.2002 bekannt gegeben (Bl. 22 f.d.A.).
Bei der am Hauptsitz des Arbeitgebers in D1xxxxxxxx durchgeführten Betriebsratswahl waren die im Außendienst tätigen Verbandsprüfer ebenfalls in die Wählerliste aufgenommen und nahmen dort, zumindest teilweise, auch an der Betriebsratswahl teil (Bl. 42 ff.d.A.).
Mit dem am 22.03.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt der Arbeitgeber die Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 11.03.2002.
Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, die Betriebsratswahl vom 11.03.2002 sei wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Wahlberechtigung anfechtbar. Die im Außendienst tätigen Verbandsprüfer seien in D1xxxxxxxx eingestellt worden, sie seien ausschließlich dem Betrieb in D1xxxxxxxx zuzuordnen. Die Leitungs- und Weisungsbefugnis werde ausschließlich von D1xxxxxxxx aus wahrgenommen. In M1xxxxx werde allein die Fachaufsicht für den Bereich W1xxxxxxx geführt. Die Organisation und die Einsatzplanung für sämtliche im Außendienst beschäftigten Verbandsprüfer erfolge von D1xxxxxxxx aus. Der in M1xxxxx tätige leitende Angestellte E2xxxxx komme regelmäßig nach D1xxxxxxxx, um an der Einsatzplanung für die Außendienstmitarbeiter teilzunehmen und die Einsatzplanung zu koordinieren. Es sei auch erforderl...