Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung. Zeugnis mit Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers. Festlegung einer Notenstufe „befriedigend” im Vergleich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Zeugniserteilungspflicht des Arbeitgebers ist nicht von der Übersendung eines Zeugnisvorschlags durch die Gläubigerin abhängig. Dies gilt auch in Ansehung eines Vergleichs, in dem ihr nur das Recht zu einem solchen Vorschlag eingeräumt wurde, ohne dass sich daraus Rechte oder Pflichten der Parteien herleiten, die sich auf die im Vergleich festgelegte Verpflichtung der Schuldnerin zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses auswirken. Die Zeugniserteilungspflicht der Schuldnerin besteht auch ohne den Eingang eines Vorschlags.

2. Regelmäßig sind im streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren auch bestimmte inhaltliche Formulierungen eines Arbeitszeugnisses nicht durchsetzbar, da dies ggf. einem neuen Erkenntnisverfahren überlassen bleibt.

3. Legt ein Vergleich aber auch bestimmte Vorgaben zur Leistungs- und Verhaltensbewertung fest, wonach Leistungsbeurteilung und Verhaltensbewertung einer bestimmten Notenstufe entsprechen sollen, macht dies nur Sinn, wenn man damit das Verständnis der Parteien verbindet, es gebe im Zusammenhang mit Zeugnisformulierungen gewisse Gepflogenheiten im Sinn einer „Zeugnissprache”. Es mag im Einzelfall für die Zwangsvollstreckung nicht hinlänglich bestimmt bzw. bestimmbar sein, ob eine bestimmte vom Schuldner gewählte Formulierung einer bestimmten Notenstufe entspricht, so dass letztlich doch nur über ein neues Erkenntnisverfahren eine Klärung erreichbar ist, andererseits kann die Auslegung einer Vergleichsfassung ergeben, dass die Parteien sich an die in der Praxis übliche fünfstufige Notenskala (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft) anlehnen wollten.

 

Normenkette

ZPO § 888; GewO § 109

 

Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Beschluss vom 12.04.2010; Aktenzeichen 2 Ca 621/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 12.04.2010 – 2 Ca 621/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.800,– EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Vollstreckungsschuldnerin (im Folgenden: Schuldnerin) wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt, mit dem gegen sie ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, wegen Nichterteilung eines Zeugnisses festgesetzt worden ist.

Die Vollstreckungsgläubigerin (im Folgenden: Gläubigerin) stand bei der Schuldnerin vom 01.12.2001 bis 28.02.2009 in einem Arbeitsverhältnis als Steuerfachangestellte. Im Rahmen eines zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits um rückständige Gehaltsansprüche der Gläubigerin hat sich die Schuldnerin mit gerichtlichem Vergleich vom 23.06.2009 unter Ziffer 3) verpflichtet, der Gläubigerin „ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis” zu erteilen. In dem Vergleich heißt es weiter:

„Die Parteien sind sich dabei darüber einig, dass die abschließende Leistung und die abschließende Führungsbewertung der Klägerin mit „befriedigend” bewertet werden wird. Die Klägerin darf der Beklagten dabei einen Vorschlag unterbreiten.”

Mit Schriftsatz vom 19.02.2010 hat die Gläubigerin gegen die Schuldnerin die Festsetzung von Zwangsmitteln beantragt, da die Schuldnerin ihrer Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses gemäß dem Vergleich vom 23.06.2009 nicht nachgekommen sei.

Die Schuldnerin hat dem im Wesentlichen entgegengehalten, sie habe von der Gläubigerin keinen Vorschlag zu dem Zeugnis erhalten. Auch habe die Gläubigerin ihre Aufforderungen ignoriert, ihr das Arbeitszeugnis des vorhergehenden Arbeitgebers vorzulegen. Zudem bestünden gegen die Gläubigerin Schadensersatzansprüche.

Mit Beschluss vom 12.04.2010 hat das Arbeitsgericht gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Zeugniserteilung ein Zwangsgeld in Höhe von 300,– EUR, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt.

Gegen den ihr am 15.04.2010 zugestellten und wegen seiner weiteren Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss hat die Schuldnerin mit am 28.04.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Unter dem 21.04.2010 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin der Schuldnerin – nach Behauptung der Gläubigerin: erneut – einen Zeugnisvorschlag. Die Schuldnerin erteilte der Gläubigerin unter dem 28.02.2009 ein davon erheblich abweichendes Zeugnis, das zudem mehrere Schreibfehler enthält. Die Schreibfehler wurden sodann bis auf einen, der die korrekte Schreibweise des Nachnamens der Gläubigerin in der Verhaltensbewertung betrifft, in einem zweiten Zeugnis beseitigt, das der Gläubigerin am 02.06.2010 zuging.

Die Gläubigerin meint, auch die ihr nunmehr übermittelten Zeugnisse genügten nicht den im Vergleich festgelegten Anforderungen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldn...

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