Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine rückwirkende Neubewilligung nach Ablehnung der PKH-Bewilligung wegen Nichtvorlage von Erklärungen zum Lebensunterhalt und von Belegen
Leitsatz (amtlich)
1. Gibt der Antragsteller an, kein Einkommen zu haben, kann das Gericht von ihm eine Glaubhaftmachung verlangen, wovon er seinen Lebensführung bestreitet. Die bloße schriftsätzliche Erklärung, der Antragsteller werde von seiner Lebensgefährtin unterstützt, stellt keine Glaubhaftmachung dar. Eine Ablehnung der Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO setzt auch in einem solchen Falle eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht voraus.
2. Hat das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung wegen Unvollständigkeit der Unterlagen abgelehnt, so bleibt es der Partei dem Grundsatz nach zwar unbenommen, mit vollständigen Unterlagen einen neuen PKH-Antrag zu stellen, denn eine Frist für das PKH-Gesuch nach § 114 ZPO sieht das Gesetz nicht vor. Ist im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung das Verfahren oder die Instanz bereits beendet, kommt eine PKH-Bewilligung nicht mehr in Betracht.
Normenkette
ZPO § 117 Abs. 2, 4, § 118 Abs. 2 S. 4
Verfahrensgang
ArbG Herne (Beschluss vom 17.09.2002; Aktenzeichen 6 Ca 854/02) |
Tenor
Die (sofortige) Beschwerde gegen den PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts vom 17.09.2002 – 6 Ca 854/02 – und Antrag auf Neubewilligung von Prozeßkostenhilfe werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I. hat mit Klageschrift vom 06.03.2002, bei dem Arbeitsgericht am 08.03.2002 eingegangen, eine Kündigungsschutzklage nebst Weiterbeschäftigungsklage und Lohnklage erhoben. Mit vom 23.04.2002, bei dem Arbeitsgericht am 25.04.2002 eingegangen, hat um ratenfreie Prozeßkostenhilfe sowie um Beiordnung von E1xxxxxxx aus H1xxx mit dem Bemerken nachgesucht, daß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht werde.
Im Gütetermin vom 26.04.2002 hat eine der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 24.04.2002 vorgelegt, in welcher sämtliche Fragen zu Einkünften verneint sind.
Im Gütetermin vom 26.04.2002 haben die Parteien den Rechtsstreit im Vergleichswege beendet.
Das Arbeitsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 08.05.2002 den Kläger über Prozeßbevollmächtigten um Mitteilung und Glaubhaftmachung gebeten, wie derzeit Lebensunterhalt bestreitet. Zugleich ist aufgegeben worden, die Wohnkosten und die Unterhaltszahlungen sowie die noch näher zu begründenden Gerichts- und Anwaltskosten zu belegen. An die Erledigung dieser Auflage ist mit Schreiben vom 11.06.2002, gerichtet an Prozeßbevollmächtigten, unter Fristsetzung bis zum 26.06.2002 und unter Hinweis auf § 18 Abs. 2 Satz 4 ZPO erinnert worden.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 17.09.2002 (6 Ca 854/02) das PKH-Gesuch mit der Begründung zurückgewiesen, habe trotz Fristsetzung nicht dargelegt, wovon Lebensunterhalt bestreitet, und zudem die Unterhaltszahlungen und die Wohnkosten nicht belegt.
Gegen den Prozeßbevollmächtigten am 30.09.2002 zugestellten Beschluß hat mit vom 30.10.2002, bei dem Arbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen, unter Vorlage eines Bewilligungsbescheides des Arbeitsamtes B4xxxx vom 27.06.2002, des Mietvertrages und eines Kontoauszuges Beschwerde mit dem Bemerken eingelegt, werde von Lebensgefährtin unterstützt. Gleichzeitig beantragt die erneute Bewilligung der Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von E1xxxxxxx aus H1xxx.
Entscheidungsgründe
II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde, die als sofortige auszulegen war, ist unbegründet. Die Ablehnung der PKH-Bewilligung wegen mangelnder Mitwirkung ist nicht zu beanstanden (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). eine „Neubewilligung” von Prozeßkostenhilfe kommt nach Verfahrensbeendigung nicht mehr in Betracht.
1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor, nach § 117 Abs. 2 ZPO müssen alle Angaben durch Vorlage „entsprechender Belege” glaubhaft gemacht werden.
1.1. In der Regel scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe aus, wenn die Bewilligungsreife für die begehrte Prozeßkostenhilfe erst nach Abschluß der Instanz oder des Verfahrens eintritt, weil die nach § 117 Abs. 2 ZPO vorzulegenden Erklärungen und/oder Belege erst nach diesem Zeitraum übermittelt werden (OLG Bamberg v. 09.01.1997 – 7 WF 190/96, FamRZ 1998, 250). Gleiches muß gelt...