Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung. Eingruppierung. tarifliche Bewertung von mit Beamten besetzten Arbeitsplätzen. Rechtskraft. Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 495 ZPO, §§ 46 Abs. 2 S. 1, 80 Abs. 2 S. 1 ArbGG steht einer erneuten Sachentscheidung dann nicht entgegen, wenn sich die zugrundeliegenden – tatsächlichen oder rechtlichen – Umstände geändert haben.
2. Für einen Betriebsrat kann ein rechtlich geschütztes Interesse bestehen, betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnisse klären zu lassen. Insbesondere das Bestehen, der Inhalt und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats kann im Beschlussverfahren losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die es in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb vorkommt und sich auch zukünftig jederzeit wiederholen kann.
3. Eingruppierung i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG meint die – erstmalige – Einreihung eines Arbeitnehmers in eine für sein Arbeitsverhältnis geltende Vergütungsordnung. Dabei ist die Eingruppierung i.S.v. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer in einer Vergütungsordnung festgelegten Lohn- oder Gehaltsgruppe.
Normenkette
BetrVG § 99; Gesetz über die Gründung der Deutschen Bahn AG – DBGrG – vom 27.12.1993 § 12 Abs. 2; Gesetz über die Gründung der Deutschen Bahn AG – DBGrG – vom 27.12.1993 § 17; Gesetz über die Gründung der Deutschen Bahn AG – DBGrG – vom 27.12.1993 § 19 Abs. 1; Gesetz über die Gründung der Deutschen Bahn AG – DBGrG – vom 27.12.1993 § 21 Abs. 1; Gesetz über die Gründung der Deutschen Bahn AG – DBGrG – vom 27.12.1993 § 21 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Beschluss vom 11.03.2009; Aktenzeichen 3 BV 207/08) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 7 ABR 32/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.03.2009 – 3 BV 207/08 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die tarifliche Bewertung von einem mit einem Beamten besetzten Arbeitsplatz eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung darstellt.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der für den Regionalbereich W2, Produktionsstandort H1/Regionalnetz B3-M1 L1 gebildete Betriebsrat. In diesem Betrieb beschäftigt die Arbeitgeberin, wie in zahlreichen weiteren Betrieben und Niederlassungen, neben Arbeitnehmern auch Beamte, die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Gründung einer D5 AG – DBGrG – vom 27.12.1993, soweit sie nach § 12 Abs. 2 und 3 der D5 AG zugewiesen sind, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer der D5 AG gelten. Oberste Dienstbehörde dieser Beamten, die der Arbeitgeberin zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist das Bundeseisenbahnvermögen (BEV). Die Beamten werden vom BEV nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) besoldet. Die von den Beamten besetzten Arbeitsplätze bei der Arbeitgeberin werden von dieser entsprechend den Entgeltgruppen des Konzern-Entgelt-Tarifvertrags (KonzernETV) bewertet. Nach § 21 Abs. 1 DBGrG leistet die Arbeitgeberin an das BEV für die ihr zugewiesenen Beamten Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die sie für die Arbeitsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer erbringen müsste; dabei richtet sich die Höhe der Aufwendungen nach der tariflichen Bewertung der von den Beamten besetzten Arbeitsplätze.
Seit der Gründung der D1 B2 AG ist streitig, ob die seither bestehenden Betriebsräte auch bei der Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze zu beteiligen sind. Durch Beschluss vom 12.12.1995 – 1 ABR 31/95 – (AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 6) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die tarifliche Bewertung von Arbeitsplätzen, die mit Beamten besetzt sind, bei der D1 B2 AG nur der Personalkostenabrechnung mit dem BEV dient; diese tarifliche Bewertung ist keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne des § 99 BetrVG.
Bei der Festlegung der Höchstzahlen für zur Verfügung stehende Beförderungsdienstposten für die zugewiesenen Beamten wird seit 1999 die tarifliche Bewertung der Arbeitsplätze herangezogen. Der Anteil der Berücksichtigung der tariflichen Bewertung von mit Beamten besetzten Arbeitsplätzen bei der Festlegung der Höchstzahlen wurde im Jahr 2003 von 25 % auf 50 % erhöht. Die zugewiesenen Beamten erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen zudem eine Jahresabschlussleistung nach § 6 des Zulagen-Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der D5 AG – ZTV – i. V. m. der Protokollnotiz i. d. F. des 57. Tarifvertrages zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der D5 AG sowie verschiedener Unternehmen des D5 Konzerns (57. Änderungs-TV) – seit 01.09.2008 i. d. F. des 58. ÄnderungsTV.
Nachdem zum 01.03.2008 bei der Arbeitgeberin neue Tarifverträge in Kraft getreten waren, aufgrund derer eine Neubewertung aller Arbeitsplätze in den entsprechenden Entgeltgruppen vorgenommen wurde, wurde der antragstellende Betriebsrat hinsicht...