Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragung bei beiderseitiger Erledigungserklärung nach vorausgegangenem Anerkenntnis des Insolvenzverwalters
Leitsatz (amtlich)
Nimmt der Kläger im Falle eines Bestreitens des Insolvenzverwalters im Prüfungstermin zur Anmeldung der Forderung den unterbrochenen Rechtsstreit wieder auf und erkennt der Insolvenzverwalter als Beklagter die streitbefangene Forderung noch bevor mündlich verhandelt wurde an, so trägt der Kläger bei nachfolgender beidseitiger Erledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreits.
Vor Aufnahme des Rechtsstreits hat sich der Kläger darüber zu vergewissern, ob der Insolvenzverwalter sein Bestreiten der angemeldeten Forderung aufrecht erhält.
Normenkette
ZPO §§ 91a, 93
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 16.09.2000; Aktenzeichen 1 Ca 2201/98) |
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Gründe
Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2001 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist der Rechtsstreit im Berufungsverfahren beendet und gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung selbst ist danach unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dafür ist grundsätzlich der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits maßgebend, d.h. die Kosten sind grundsätzlich so zu verteilen, wie über sie zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden wäre, sondern der Rechtsstreit so verlaufen und beendet worden wäre, wie es bei Abwägung der Erfolgsaussichten aufgrund des bisherigen Vorbringens und Verhaltens der Parteien anzunehmen gewesen wäre.
Nach diesen Grundsätzen hätten die Kosten des Rechtsstreits voll der Klägerin auferlegt werden müssen. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO, wonach dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt.
Diese Regelung ist entsprechend auf die Aufnahme des durch ein Insolvenzverfahren unterbrochenen Rechtsstreits anzuwenden (OLG Celle in ZIP 1985, 823; OLG Karlsruhe in ZIP 1989, 792). Die Kosten eines vom Gläubiger nach den §§ 85 Abs. 2, 86 Abs. 1 InsO aufgenommenen Rechtsstreits können nicht nach dem Gesichtspunkt aufgeteilt werden, ob sie vor oder nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Wird der Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen, sind die gesamten Prozesskosten einheitlich zu behandeln (OLG Karlsruhe aaO; OLG Hamm KTS 1974, 178; OLG München KTS 1987, 330).
Von einem sofortigen Anerkenntnis des Klageanspruchs seitens des Beklagten ist auszugehen.
Der Beklagte hat, noch bevor nach Aufnahme des Rechtsstreits mündlich verhandelt worden ist, den noch streitigen Anspruch anerkannt, indem er den Anspruch der Klägerin auf Feststellung der streitbefangenen Forderung zur Insolvenztabelle ausdrücklich anerkannt hat, und damit sein Bestreiten der streitbefangenen Forderung aufgegeben hat. Demgemäss hätte er auch, wenn sich die Hauptsache nicht dadurch vorher erledigt hätte, den Anspruch in der ersten mündlichen Verhandlung nach Aufnahme des Rechtsstreits anerkennen können, was ebenfalls ein sofortiges Anerkenntnis bedeutet hätte.
Darüber hinaus hat der Beklagte auch keine Veranlassung gegeben, den Rechtsstreit gegen ihn aufzunehmen. Eine solche Veranlassung hätte nur dann bestanden, wenn die Klägerin vor der Aufnahme des Rechtsstreits bei dem Insolvenzverwalter Rückfrage gehalten hätte, ob das Bestreiten als endgültig zu betrachten sei und der Beklagte seinen Widerspruch gegen die Forderung nicht aufgebe. Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgericht (OLG Celle aaO; OLG Karlsruhe aaO; OLG Düsseldorf in ZIP 1994, 638) hat der Insolvenzverwalter keinen Anlass zur Aufnahme eines Rechtsstreits gegeben, wenn der Gläubiger vor der Aufnahme bei ihm nicht Rückfrage hält und sich nochmals über dessen Haltung zu den angemeldeten Forderungen vergewissert. Dieser Erkundigungspflicht ist die Klägerin aber nicht nachgekommen.
Nach alledem sind auf Antrag des Beklagten die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.
Gegen diesen Beschluss besteht keine Möglichkeit eines Rechtsmittels (vgl. § 70 ArbGG).
Unterschriften
gez. Koehler, Hebert, Filges
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 06.03.2001 durch gez. Budde als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 613608 |
MDR 2001, 1379 |
NZI 2001, 47 |
ZInsO 2001, 528 |