Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg für Ansprüche des angestellten Geschäftsführers eines Vereins

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für Ansprüche eines angestellten Geschäftsführers eines Vereins ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG gegeben.

2. Zwar kann die gesetzliche Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG auch bei einem besonderen Vertreter i.S. von § 30 BGB eingreifen mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch dann ausgeschlossen ist, wenn der besondere Vertreter i.S. von § 30 BGB seine Tätigkeit auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses verrichtet. Jedoch ist der Geschäftsführer eines Vereins jedenfalls dann kein besonderer Vertreter i.S. von § 30 BGB, wenn er in keiner einzigen Regelung der Satzung als „besonderer Vertreter“ oder als eine zur Vertretung berechtigte Person erwähnt wird.

 

Normenkette

BGB § 31; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Entscheidung vom 20.11.2019; Aktenzeichen 2 Ca 1/20)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.11.2019 – 2 Ca 1/20 (früher: 3 Ca 673/19) - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.713,46 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche.

Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 01.01.2002 als angestellter Geschäftsführer aufgrund des schriftlichen als „Arbeitsvertrag“ bezeichneten Vertrages vom 02.01.2002 tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 02.01.2002 wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 8 d.A.) Bezug genommen. Die Satzung des beklagten Vereins enthält u.a. folgende Regelung:

㤠6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammmlung

2. Der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereins und ist oberstes Entscheidungsorgan.

2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in der die Mitglieder a) den Jahresbericht des Vorstandes und der Kassenprüfung entgegennehmen,

b) über die Entlastung des Vorstandes beschließen,

c) den Vorstand (alle 2 Jahre) und die Kassenprüfer wählen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand einzuberufen, wenn er dies im Vereinsinteresse für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. In diesem Fall ist die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen abzuhalten.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen und setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzende,

2. Vorsitzende

Schriftführer

Kassierer

2. Je zwei der Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand kann durch bis zu fünf Beisitzer ergänzt werden.

4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Arbeitnehmer des Vereins oder deren Angehöriger sein.

5. Der Vorstand wird für zwei Jahre aus der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

6. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Arbeit des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

7. Der Vorstand entscheidet in Vorstandsitzungen über Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. …..

8. Der Vorstand bedient sich zur Abwicklung des laufenden Geschäftsbetriebes des Vereins der Geschäftsführung. Die Kompetenzen und Aufgabenverteilungen wird in der Geschäftsordnung zwischen dem Vorstand und der Geschäftsführung geregelt.“

Der Kläger ist der Ansicht, dass er aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages für den Beklagten tätig ist, sodass für die von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüche der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG stehe der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nicht entgegen, weil die nach dieser Vorschrift erforderliche Vertreterstellung auf Satzung oder Gesellschaftsvertrag

beruhen müsse. Er selbst sei kein gesetzlicher Vertreter. Gemäß § 9 Ziffer 8 der Satzung sei er auch nicht zum besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt worden. Die in § 9 Ziffer 8 erwähnte Geschäftsordnung sei kein Satzungsbestandteil.

Der beklagte Verein hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten gerügt und die Ansicht vertreten, dass der Kläger als sein Geschäftsführer die typischen Tätigkeiten eines Geschäftsführers erledige. Er schließe mit Mitarbeitern Arbeitsverträge ab und beende auch diese. Der Vereinsvorstand mische sich insoweit nicht ein, sodass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.11.2019 die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für die vom Kläger gelten...

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