Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer stellvertretenden Wohnbereichsleiterin im Seniorenheim. Auslegung des Begriffs "Station" in Entgeltordnung anhand der Organisationsstruktur

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wohnbereich eines Seniorenzentrums kann eine "Station" im Sinne der Vorbemerkungen zu den Leitenden Beschäftigten in der Pflege nach der Anlage 1 - Entgeltordnung - des TVöD-B darstellen (Anschluss an BAG, Beschluss v. 29.01.2020, 4 ABR 8/18)

 

Normenkette

TVöD-B Anl. 1; ArbGG § 87 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 05.12.2018; Aktenzeichen 9 BV 58/18)

 

Tenor

  1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.12.2018 - 9 BV 58/18 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung einer stellvertretenden Wohnbereichsleitung in einem Seniorenzentrum.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt mit zahlreichen Beschäftigten unter anderem mehrere Seniorenheime in E. Sie ist Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes und wendet jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen auf ihre Arbeitsverhältnisse den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B) an. Seit dem 01.01.2017 richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach der für den Pflegebereich maßgeblichen P-Tabelle. Der Beteiligte zu 2. ist der bei der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat.

Das von der Arbeitgeberin betriebene Seniorenzentrum "Haus U" ist ausweislich eines von der Arbeitgeberin vorgelegten Organigramms in der Art und Weise aufgestellt, dass - soweit für das vorliegende Beschlussverfahren von Interesse - unterhalb der Heimleitung die Pflegedienstleitung besteht, der wiederum als nächste Ebene die Pflege zugeordnet ist, die ihrerseits in insgesamt fünf Wohnbereiche aufgeteilt ist. Wegen des Organigramms wird auf den Ausdruck Bl. 91 d.A. Bezug genommen.

Einer der Wohnbereiche trägt die Bezeichnung "Wohnbereich H", für den die Arbeitgeberin beabsichtigt, im Wege der Versetzung eine neue stellvertretende Wohnbereichsleiterin einzusetzen. Die Arbeitgeberin folgt in ihren Einrichtungen dem Prinzip der Bezugspflege; das bedeutet für den Wohnbereich, dass es sich innerhalb des Wohnbereichs um einen weitestgehend festen Stamm von Pflegekräften handelt, beispielsweise wohnbereichsbezogene Dienstpläne von der Wohnbereichsleitung vorbereitet werden, Meldungen zur Arbeitsunfähigkeit bei der Wohnbereichsleitung erfolgen und bei Personalausfall in erster Linie durch die Wohnbereichsleitungen ein Ersatz gesucht wird. Der Bezug der Dienstpläne zum Wohnbereich wird auch daran deutlich, dass beispielsweise eine Einigungsstelle bei fehlender Einigung über einen Dienstplan eingeschaltet worden ist, die sich allein mit der Aufstellung eines Dienstplanes für einen Wohnbereich befasst hat.

Die von einer stellvertretenden Wohnbereichsleitung wahrzunehmenden Aufgaben sind in einer Stellenbeschreibung niedergelegt. Zwischen den Beteiligten ist hierzu nicht im Streit, dass die Stellenbeschreibungen exakt die Tätigkeiten wiedergeben, die tatsächlich verrichtet werden. Nach der Stellenbeschreibung für die stellvertretende Wohnbereichsleitung (Pflegefachkraft) (Kopie Bl. 259 ff. d.A.) hat sie unter anderem zu gewährleisten:

"

- ...

- Umsetzung zeitgemäßer und sachgerechter Personalentwicklung und Personalführung nach den Vorgaben des Trägers,

- Fachgerechte und motivierende Anleitung für die ihr unterstellten Mitarbeiterinnen,

- Förderung der größtmöglichen Arbeitszufriedenheit im pflegerischen Team durch zweckmäßige Personaleinsatzplanung und Arbeitsablaufgestaltung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange,

- Koordination des Wohnbereichsgeschehens mit anderen Leistungsbereichen der Einrichtung, konstruktive Unterstützung ihrer Vorgesetzten und des Trägers der Einrichtung,

- ..."

Im "Aufgabenbild" ist unter anderem festgehalten, dass die stellvertretende Wohnbereichsleitung die Aufgaben der Wohnbereichsleitung bei Abwesenheit und nach Absprache entsprechend der Stellenbeschreibung übernimmt.

In der Stellenbeschreibung für eine Wohnbereichsleitung wiederum ist unter "Aufgabenbild" unter anderem aufgeführt:

"

- Sicherstellung der Organisation des Wohnbereichs

- Mitarbeiterinnenführung

- ...

- Kontrolle der Arbeitsleistung

- ..."

Unter "Bewohnerinnenbezogene Aufgaben" im Unterpunkt "Pflege" ist unter anderem festgehalten, dass die Wohnbereichsleitung für die Anordnung und Koordination der Arbeitsorganisation bei allen pflegerischen und betreuenden Maßnahmen zuständig ist. Unter "Personalbezogene Aufgaben" heißt es unter anderem:

"

- ...

- Organisation der Dienste, ggf. anfordern von Vertretungskräften, Sitzwachen und Besuchsdiensten

- Koordinieren und Planen des Personaleinsatzes (Arbeits-, Dienst- und Urlaubspläne) im Rahmen des Wohnbereichs, wobei sich die Wohnbereichsleitungen den betrieblichen Erfordernissen des Wohnbereichs ebe...

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