Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Beschluss vom 09.02.2001; Aktenzeichen 5 Ca 1489/00)

 

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 09.02.2001 – 5 Ca 1489/00 – wird aufgehoben.

 

Tatbestand

I

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die gemäß §§ 34 Abs. 2 GKG, 567 ZPO zulässige Beschwerde des Beklagten hatte in der Sache Erfolg.

Das Beschwerdegericht folgt der von Hartmann vertretenen Ansicht (KostenG, 30. Aufl., § 34 GKG Rn. 12 Abs. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 342 Rn. 4). Danach ist die Verhängung einer Verzögerungsgebühr bei einer „Flucht in die Säumnis” ausgeschlossen. Die Gesetzeslage ist auch denkbar klar und eindeutig. § 34 GKG gibt dem Gericht die Möglichkeit, auf die von einer Partei „verschuldete” Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits zu reagieren. Ein Verschulden kann aber nur bei normwidrigem (rechts- bzw. vertragswidrigem) Verhalten gegeben sein (vgl. für das Zivilrecht: Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 823 Rn. 32; für das Strafrecht: Dreher/Tröndle, StGB, 49. Aufl., vor § 1 Rn. 8, 24, 25). Diese Grundsätze gelten auch für das Prozessrecht. Auf ein Verschulden kommt es erst an, wenn eine Partei beispielsweise nicht rechtzeitig, also unter Normenverstoß gegen ein Versäumnisurteil Einspruch einlegt (vgl. §§ 59 Satz 1 ArbGG, 340, 233 ZPO). Der Beklagte hat sich aber normgerecht verhalten. Es besteht weder eine Pflicht, (zum eigenen Schaden) zu einem Termin vor dem Arbeitsgericht zu erscheinen, noch eine Verpflichtung, streitig zu verhandeln (§§ 330, 331 Abs. 1 Satz 1, 333 ZPO). Die säumige Partei muss allerdings die prozessuale Folgen hinnehmen, nämlich gegebenenfalls ein Versäumnisurteil, dessen Vollstreckbarkeit nur dann aufgehoben werden kann, wenn durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil droht. Die Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen neigt nicht dazu, diese Vorschrift weit auszulegen.

III

 

Unterschriften

Der Vorsitzende der 9. Kammer gez. Schröder Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 924969

DB 2001, 1424

NZA-RR 2001, 383

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