Entscheidungsstichwort (Thema)

Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Einigungsstellenbeisitzers. Honorardurchsetzungskosten. Möglichkeit und Erforderlichkeit der Bestellung eines außerbetrieblichen Beisitzers durch den Betriebsrat. Höhe des Honoraranspruchs. billiges Ermessen. Abschlag von 3/10 vom Vorsitzendenhonorar. Verzug. Mahnung. ordnungsgemäße Beschwerdebegründung. Beschwerdeantrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bezieht sich eine Beschwerde auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, muss zu jedem Anspruch eine ausreichende Beschwerdebegründung gegeben werden. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig.

2. Der Vergütungsanspruch eines Beisitzers einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle, der nicht zu den in § 76a Abs. 2 BetrVG genannten Personen gehört, ergibt sich unmittelbar aus § 7 a Abs. 3 BetrVG. Einer Honorarzusage des Betriebsrats an den von ihm benannten Beisitzer bedarf es nicht. Damit wird der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung über den Vergütungsanspruch des außerbetrieblichen Beisitzers nicht mehr in seiner materiellen Rechtstellung betroffen.

3. § 76a Abs. 3 BetrVG begründet einen gesetzlichen Anspruch des betriebsfremden Beisitzers auf Vergütung seiner Tätigkeit in der Einigungsstelle.

 

Normenkette

ArbGG §§ 2a, 80 Abs. 1, § 89 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nrn. 1-2; BetrVG §§ 76, 76a Abs. 2-4; BGB §§ 271, 286 Abs. 1, §§ 315-316; UStG § 14

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 02.08.2011; Aktenzeichen 5 BV 4/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 02.08.2011 – 5 BV 4/11 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten über den Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers für dessen Tätigkeit in einer Einigungsstelle sowie um einen Honorardurchsetzungsanspruch.

Der Arbeitgeber, der Beteiligte zu 2), betreibt zahlreiche Einrichtungen u.a. das B2- und P1 A1 S9 in G2. In dieser Einrichtung ist ein Betriebsrat gewählt, der aus drei Personen besteht und regelmäßige Beratung durch die Gewerkschaft ver.di, insbesondere den Gewerkschaftssekretär K1, in Anspruch nimmt.

Im Jahre 2010 wurde im Betrieb des Arbeitgebers eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am Bundesarbeitsgericht K2 mit dem Regelungsgegenstand Arbeitszeit bzw. Dienstplangestaltung und –Erstellung eingesetzt. Die Anzahl der Beisitzer wurde mit je 2 festgelegt.

Am 27.07.2010 fasste der Betriebsrat daraufhin folgenden Beschluss (Bl. 8 d.A.):

„…

Unter Verzicht auf Form- und Fristvorschriften beschließt der vollzählig anwesende Betriebsrat in seiner außerordentlichen Sitzung vom 27.07.2010 als Beisitzer in der am 22.07.2010 vor dem Arbeitsgericht vereinbarten Einigungsstelle zum Thema Arbeitszeit Herrn O1 K1, im Falle dessen Verhinderung Herrn D1 S3, Verd.i Bezirk E3-L1 S4, K3-S5 S6 123, 12345 G2 sowie Rechtsanwalt J1 F2, im Falle dessen Verhinderung Rechtsanwalt M1 S7, O2 12, 23456 G2 zu benennen.

…”

Mit Schreiben vom 06.08.2010 (Bl. 88 f. d.A.) teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Gewerkschaftssekretärs S3, des Beteiligten zu 1), dem Einigungsstellenvorsitzenden, der in der Nähe von E1, etwa 270 Kilometer vom Sitz des Arbeitgebers entfernt, wohnt, die Einigungsstellenbeisitzer auf Betriebsratsseite mit.

Die Sitzungen der Einigungsstelle fanden daraufhin in den Betriebsräumen des Arbeitgebers am 03.09.2010 mit einer Dauer von 3,5 Stunden, am 22.09.2010 mit einer Dauer von 7,5 Stunden, am 25.10.2010 mit einer Dauer von 3 Stunden und am 22.11.2010 mit einer Dauer von über 9 Stunden statt. An den Sitzungen der Einigungsstelle nahmen auf Betriebsratsseite jeweils der Gewerkschaftssekretär S3, der Beteiligte zu 1), sowie Rechtsanwalt F2 teil. Auf die Protokolle der Einigungsstellensitzungen (Bl. 99 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Einen Hinweis auf ein verspätetes Erscheinen des Gewerkschaftssekretärs S3, des Beteiligten zu 1), in den Einigungsstellensitzungen vom 25.10.2010 und 22.11.2010 enthalten die Protokolle nicht.

Nach Beendigung des Einigungsstellenverfahrens stellte der Richter am Bundesarbeitsgericht K2 dem Arbeitgeber ein Honorar von 10.000,– EUR zuzüglich Mehrwertsteuer unter dem 06.12.2010 in Rechnung. Das Honorar setzte sich nach einer Mitteilung des Einigungsstellenvorsitzenden vom 01.06.2011 (Bl. 98 d. A.) gestaffelt nach der Dauer der Einigungsstellensitzungen zusammen, für eine Sitzung bis zu 2 Stunden in Höhe von 1.500,– EUR plus Mehrwertsteuer, für eine Dauer von 2 bis 4 Stunden in Höhe von 2.000,– EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, für eine Dauer von 4 bis 6 Stunden in Höhe von 2.500,– EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und ab einer Dauer von 6 Stunden in Höhe von 3.000,– EUR zuzüglich Mehrwertsteuer.

Den Beisitzern in der Einigungsstelle, dem Beteiligten zu 1) und Herrn Rechtsanwalt F2, teilte der Einigungsstellenvorsitzende ebenfalls am 06.12.2010 (Bl. 6 d.A.) mit, dass er dem Arbeitgeber ein Honorar von 10.000,– EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in ...

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