Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Erfassung der Anwesenheitszeiten in einer Excel-Tabelle
Leitsatz (redaktionell)
Dem Betriebsrat steht hinsichtlich der Verwendung einer Excel-Tabelle zur Erfassung von Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Entscheidung vom 14.10.2016; Aktenzeichen 3 BV 22/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 14.10.2016 - 3 BV 22/16 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen und unter Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrates teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Arbeitgeberin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrates oder ohne den die Zustimmung des Betriebsrates ersetzenden Spruch einer Einigungsstelle mit dem Softwareprogramm Microsoft Excel in der seitens der Arbeitgeberin vorgegebenen Excel-Tabelle mit der Überschrift "N Klinik Anwesenheitsliste" über Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, es sei denn, es handelt sich um leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, je Arbeitstag im jeweiligen Kalendermonat
in der Zeile "Urlaub"
Einträge mit den Bezeichnungen "U" und "SU",
in der Zeile "Anwesenheit"
Einträge mit den Bezeichnungen "X", "BS", "D", "FO", "FA" und "ST",
in der Zeile"(Kind)krank" Einträge,
in der Zeile "Schicht" Einträge mit den Bezeichnungen "F", "S", "N" und "BS" und in Bereichen mit Schichtplan an frei genommenen Tagen die Eintragung des jeweiligen Datums,
in den Zeilen "Mehrstd.", "Feiertagsstd.", "Sonntagsstd." und "Nachstd."
Einträge über die jeweiligen geleisteten Stunden, die zur Auszahlung kommen,
vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Verwendung des Programms Microsoft Excel in Form einer Tabelle zur Erfassung von Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter.
Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt u.a. die Klinik C in T; Antragsteller des vorliegenden Beschlussverfahrens ist der dort gewählte Betriebsrat.
Die Arbeitgeberin schloss mit ihrem Gesamtbetriebsrat unter dem 25.06.1999 eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit der Bezeichnung "Rahmenbetriebsvereinbarung - EDV-gestützte Informationstechniken" (im Folgenden: GBV-EDV). Die - mittlerweile gekündigte - Gesamtbetriebsvereinbarung enthält u.a. folgende Regelungen:
[...]
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Computergestützte Anwendersysteme im Sinne der Vereinbarung sind alle Systeme, die geeignet sind, anfallende und verwendete Daten aus Betriebs- und Verwaltungsprozessen zu erfassen, verarbeiten, zu verwalten, auszuwerten und zu speichern, soweit dabei gleichzeitig personenbezogene Daten mitverarbeitet werden.
2.2 Unter Verarbeitung ist die Erfassung, Speicherung, Übermittlung, Veränderung, physikalische Löschung und Auswertung von Personaldaten zu verstehen; im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
2.3 Daten, die für Informationsaufbereitungen genutzt werden sollten, werden in anonymisierter Form verwendet. Über Ausnahmen ist vor einer Durchführung mit dem GBR Einvernehmen zu erzielen. Anonymisierte Auswertungen sind so anzulegen, dass sie nicht auf einzelne Arbeitnehmer und Gruppen kleiner als 5 Personen rückführbar sind.
2.4 Personaldaten sind alle personenbezogenen Daten oder personenbeziehbaren Daten über den in Punkt 1 genannten Personenkreis.
[...]
3.1 Rechtzeitig mit Beginn des Planungsstadiums (Konzepterstellung) wird der GBR über den Einsatz der Systeme unterrichtet. Die vorgesehenen Maßnahmen werden mit ihm beraten.
[...]
3.2 Die GL stellt mit der Entscheidung zur Beschaffung von Hard- und Software dem GBR hierzu entsprechende Unterlagen zur Verfügung. Diese Unterlagen sind als Bestandteil dieser Vereinbarung (bzw. einer Einzelvereinbarung mit Bezug auf diese Rahmenvereinbarung) laufend zu aktualisieren.
[...]
4.1 Die GL und der GBR beraten auf Grundlage der unter 3.2 genannten Unterlagen die vorgesehene Anwendersoftware einschließlich der für den Verwendungszweck notwendigen Datenbasis. Hierzu gehört auch die Festlegung der verwendeten Stamm- und Bewegungsdaten sowie sämtlich sonstigen Personaldaten und deren aktuelle Nutzung/Anwendung an den Systemen. Änderungen und Erweiterungen sind mit dem GBR einvernehmlich festzulegen.
4.2 Die GL und der GBR sind sich einig, dass die Anwendung EDV-gesteuerter Systeme der zeitnahen Erfassung, Verarbeitung und Verfügbarkeit aktueller Daten zur Steuerung, Verwaltung und betriebswirtschaftlicher Kontrolle des Betriebes dienen.
[...]
4.5 So weit auf Grund spezifischer Systemabweichungen zusätzlicher Regelungsbedarf entsteht, bleibt das Mitbestimmungsrecht der zuständigen örtlichen Betriebsräte erhalten.
Die Mitbestimmungsrechte des GBRs u...