Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats. Konzernvermutung. Quorum. ordnungsgemäße Betriebsratsbeschlüsse. Feststellungsinteresse. Kostenerstattung

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist eine subjektive eventuelle Klagehäufung unzulässig.

Ein Feststellungsantrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist unzulässig, wenn der Antrag lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, obschon gerade der Inhalt der Norm streitig ist.

Durch die Verweisung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auf den Unterordnungskonzern nach § 18 Abs. 1 AktG werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Vermurungen nach §§ 1618 AktG ausgelöst.

Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn kann auch eine natürliche Person sein.

 

Normenkette

BetrVG §§ 40, 54; AktG § 16 ff.; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Beschluss vom 08.10.2003; Aktenzeichen 2 BV 4/03)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 23.08.2006; Aktenzeichen 7 ABR 51/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des beteiligten Betriebsrats zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 08.10.2003 – 2 BV 4/03 – wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Konzernbetriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 08.10.2003 – 2 BV 4/03 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für den S1xxxxxx-Konzern (genannt auch S1xxxxxx-M1xxx-Gruppe des Kaufmanns R4xx D3xxxx) am 19.02.2002 zulässig war.

Der Beteiligte zu 9) wird verpflichtet, den Konzernbetriebsrat von Ansprüchen der IG Metall aus den Rechnungen des K4xxxxxxxxxxx, K3xxxx-B11 W10xxxxxxxxx, vom 22.02.2002 in Höhe von 607,90 EUR und des E2xx-Hotels, G5xxxxxxx, vom 27.08.2002 in Höhe von 500,70 EUR freizustellen

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats, insbesondere darüber, ob von Unternehmen der sogenannten „S1xxxxxx-Gruppe” ein Konzern unter Leitung des Verfahrensbeteiligten zu 9., Herrn R4xx D3xxxx, besteht.

Zur sogenannten „S1xxxxxx-Gruppe” gehören eine Vielzahl selbständiger Einzelunternehmen, die zum Teil als GmbH & Co KG oder als GmbH geführt werden. Der Beteiligte zu 9. hat in der Vergangenheit in nicht unerheblichem Maß den Ausbau und die Expansion der sogenannten S1xxxxxx-Gruppe, gestaltet, die aus mehreren möbelproduzierenden und/oder -vertreibenden Betrieben in Deutschland und Osteuropa besteht. Die Zahl der Mitarbeiter in Betrieben der S1xxxxxx-Gruppe lag früher bei ca. 4.000; im Jahre 2002 bei ca. 1500. Bereits in der Vergangenheit war zwischen den Beteiligten streitig, ob die in den Betrieben der S1xxxxxx-Gruppe gebildeten Betriebsräte zu Recht einen Konzernbetriebsrat mit dem Beteiligten zu 9. als beherrschendes Unternehmen gebildet haben. Auf die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Herford vom 25.08.1993 – 2 BV 24/93 –, des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22.06.1994 – 3 TaBV 152/93 –, des Bundesarbeitsgerichts vom 22.11.1995 – 7 ABR 9/95 – (AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 7), sowie des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 09.04.1996 – 3 TaBV 49/96 – wird Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 9., der nicht Geschäftsführer einer K5xxxxxxxxxx-GmbH eines der beteiligten Betriebe der S1xxxxxx-Gruppe ist, verfügt über Kommanditeinlagen bei einigen Unternehmen dieser Gruppe. Nach einer Eintragung im Handelsregister vom 25.04.2003 war der Beteiligte zu 9. als Kommanditist im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit einer Einlage von 1.386,666,67 EUR in die Firma C2x-g3 M5xxxxxxx GmbH & Co KG, der Beteiligten zu 14., eingetreten. Der Beteiligte zu 9. verfügt auch über eine maßgebliche Beteiligung bei der Firma V2xx P1xxxxxxxxxx GmbH & Co KG, der Beteiligten zu 15 (Bl. 175 d.A.).

Wegen weiterer Einzelheiten über Kommanditeinlagen des Beteiligten zu 9. bei in Betrieben der S1xxxxxx-Gruppe wird auf die eingeholten Handelsregisterauszüge (Bl. 91 ff., 86 ff., 106 ff., 96 ff., 172 ff. d.A.) Bezug genommen.

Zum 28.03.2001 lag die Stammeinlage des Beteiligten zu 9. bei der S1xxxxxx-M1xxx H8xxxxx, der Beteiligten zu 10., bei 2.931.700,00 DM. Der Sohn des Beteiligten zu 9. verfügte über Stammeinlagen bei der Beteiligten zu 10. in Höhe von insgesamt 275.400,00 DM (Bl. 336 d.A.). Zum 05.03.2002 betrug die Stammeinlage des Beteiligten zu 9. bei der Beteiligten zu 10. 1.578.620,00 EUR, die des Sohnes des Beteiligten zu 9. 121.380,00 EUR (Bl. 337 d.A.).

Am 19.02.2002 konstituierte sich der Konzernbetriebsrat S1xxxxxx-M1xxx, der Beteiligte zu 1., erneut. An der Errichtung des Konzernbetriebsrats waren die Betriebsräte zu 2. – 8. beteiligt.

Die konstituierende Sitzung des Konzernbetriebsrats, des Beteiligten zu 1. – KBR – fand am 19.02.2002 in K3xxxx statt.

Eine weitere Sitzung des KBR wurde unter Beteiligung der Betriebsräte zu 2. – 8. am 27.08.2002 in G5xxxxxxx abgehalten. Auf die Rechnungen des K4xxxxxxxxxxx K3xxxx vom 20.02.2002 (Bl. 371 f.d.A.) und des E2xx Hotels,...

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