Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstellenbesetzung. offensichtliche Unzuständigkeit. flexible Arbeitszeit. Mehrarbeit. Konkretisierung des Regelungsgegenstandes. Verbrauch des Mitbestimmungsrechts. Vorliegen einer abschließenden Regelung. Bestellung des Vorsitzenden. Zahl der Beisitzer
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist ausreichend, wenn im Termin zur Anhörung der Beteiligten der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle hinreichend konkret benannt wird.
2. Der „Verbrauch des Mitbestimmungsrechts” setzt voraus, dass derselbe Regelungsgegenstand schon zuvor bereits betroffen war. Dies ist nicht der Fall, wenn einerseits lediglich der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage geregelt wurde und insoweit lediglich festgelegt wurde, wie die regelmäßige Arbeitszeit von 40 bzw. 42,5 Stunden innerhalb eines Schichtsystems zu verteilen ist; demgegenüber andererseits eine Regelung über den Einsatz und die Anwendung von flexiblen Arbeitszeitregelungen, insbesondere hinsichtlich etwaiger Mehrarbeit im Streit steht.
Normenkette
ArbGG § 98; BetrVG §§ 76, 87 Abs. 1 Nrn. 2-4
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Beschluss vom 17.07.2007; Aktenzeichen 1 BV 31/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 17.07.2007 – 1 BV 31/07 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Die antragstellende Arbeitgeberin führt einen Produktionsbetrieb für Kunststoffteile mit ca. 120 Mitarbeitern. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist ein Betriebsrat gebildet.
Die Arbeitgeberin beabsichtigte seit längerer Zeit, die in ihrem Betrieb geltenden Arbeitszeiten zu ändern. Zu diesem Zweck fanden in der Vergangenheit mehrere Gespräche zwischen den Beteiligten statt, die aber nicht zu einem Ergebnis führten. Die Arbeitgeberin schloss darauf mit zahlreichen Mitarbeitern individualrechtliche Änderungsverträge mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 Stunden ab.
Nachdem die Gespräche zwischen den Beteiligten über die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ergebnislos geblieben waren, begehrte der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle zwecks Regelung der Arbeitszeiten.
Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.02.2007 – 1 BV 5/07 – wurde daraufhin eine Einigungsstelle zum Thema „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage” eingerichtet (Bl. 22 ff.d.A.).
Die Einigungsstelle tagte am 17.04.2007 unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht Hamm, Herrn Klaus Griese. Ob und mit welchem Inhalt anlässlich der Einigungsstellenverhandlung vom 17.04.2007 über eine weitergehende Flexibilisierung der Arbeitszeit im Betrieb der Arbeitgeberin gesprochen worden ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Aufgrund der Sitzung der Einigungsstelle vom 17.04.2007 wurde ein Spruch gefällt und eine „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit 42,5-Stunden” und eine „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit 40-Stunden” in Kraft gesetzt. Auf das Protokoll der Sitzung der Einigungsstelle vom 17.04.2007 (Bl. 27 ff.d.A.) wird Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin beabsichtigte daraufhin in der Folgezeit, über die Betriebsvereinbarungen vom 17.04.2007 hinaus zu einer weiteren flexibleren Arbeitszeit in ihrem Betrieb zu gelangen. Zu diesem Zweck fanden weitere Verhandlungen mit dem Betriebsrat statt. Im Rahmen dieser Verhandlungen äußerte der Betriebsrat die Auffassung, dass die Frage der Flexibilisierung der Arbeitszeit in den Betriebsvereinbarungen vom 17.04.2007 bereits geregelt sei.
Mit dem am 03.07.2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren begehrte die Arbeitgeberin daraufhin die Einrichtung einer Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht Hamm, Herrn Klaus Griese, mit dem Regelungsgegenstand „Flexibilisierung der Arbeitszeit”.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die einzurichtende Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Eine flexiblere Arbeitszeit für alle Mitarbeiter im Betrieb sei bislang nicht geregelt, auch nicht in den Betriebsvereinbarungen vom 17.04.2007. Lediglich mit einzelnen Mitarbeitern habe man Änderungsverträge mit dem Inhalt der gewünschten Arbeitszeit abgeschlossen (Bl. 4 d.A.). Die Verhandlungen mit dem Betriebsrat seien erfolglos geblieben. Im Rahmen der Verhandlungen habe der Betriebsrat, so hat die Arbeitgeberin behauptet, sich geweigert, den Regelungsgegenstand einer eingerichteten Einigungsstelle auch auf die Flexibilisierung der Arbeitszeit zu erstrecken. Auch im Rahmen der Verhandlungen zur Regelung der Verteilung der Arbeitszeiten und Pausen habe der damalige Einigungsstellenvorsitzende, Herr Griese, erklärt, die Flexibilisierung der Arbeitszeit sei nicht Thema der eingesetzten Einigungsstelle. Der Betriebsrat habe im Rahmen dieser Verhandlungen darauf Wert gelegt, dass die Vergütung für Mehrarbeit zum Monatsende ...