Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalleiter als leitender Angestellter. Übertragung der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis. Vorgesetzter mit identischen vertraglichen Kompetenzen

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Personalleiter, dem vertraglich die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis übertragen ist, fehlt gleichwohl die Eigenschaft als leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3, S. 2 Nr. 1 BetrVG, wenn sein weisungsbefugter betrieblicher Vorgesetzter mit identischen vertraglichen Kompetenzen ausgestattet ist (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 16.04.2002, 1 ABR 23/01 und LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012, 15 Sa 1109/12).

 

Normenkette

BetrVG §§ 101, 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BGB § 174 S. 1; BetrVG § 101 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 19.06.2013; Aktenzeichen 4 BV 34/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.06.2013 - 4 BV 34/12 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten um die Aufhebung einer personellen Maßnahme, namentlich um die Aufhebung der Einstellung des Personalchefs T1 B2 im Einrichtungshaus in B1.

Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt in B1 mit mehreren 100 Voll- und Teilzeitbeschäftigten ein Einrichtungshaus. Leiter des dortigen Einrichtungshauses ist Herr J1 W1. Die Arbeitgeberin stellte zum 01.05.2012 den Mitarbeiter T1 B2 als Personalchef ("HR Manager") ein, ohne den Betriebsrat bei dieser Einstellung zu beteiligen.

Dem Arbeitsverhältnis des Herrn B2 liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde, in welchem die Beschäftigung "als leitender Angestellter" vereinbart ist. Im Arbeitsvertrag heißt es darüber hinaus wörtlich:

"§ 1 Aufgabenbereich

1. Herr T1 B2 wird als

HR Manager

für die Niederlassung B1 eingestellt.

Das Anstellungsverhältnis beginnt am 01.05.2012.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass Herr T1 B2 leitender Angestellter im Sinne von § 5 III BetrVG ist. Herr T1 B2 ist berechtigt, in der Niederlassung B1 selbständig Mitarbeiter einzustellen oder zu entlassen."

Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf die zur Akte gereichte Fotokopie Bl. 27 bis 32 d.A. Bezug genommen.

Durch Aushang vom 01.07.2012, vom Einrichtungshauschef J1 W1 unterzeichnet, erfolgte seitens der Arbeitgeberin am Schwarzen Brett eine "Bekanntmachung !" folgenden Inhalts:

"Hiermit wird bekannt gemacht, dass der HR Manager, T1 B2, befugt ist, allein und selbständig Mitarbeiter und Teamassistenten einzustellen.

Darüber hinaus ist nur er allein befugt, Kündigungen auszusprechen".

Auf die Kopie Bl. 33 d.A. wird Bezug genommen.

Für die Tätigkeit des Personalchefs hat die Arbeitgeberin eine so bezeichnete "Funktionsbeschreibung" vorgelegt, in welcher es u.a. heißt:

"Organisation:

Der Personalchef ist dem Einrichtungshauschef direkt unterstellt. Er ist leitender Angestellter.

...

Verantwortungsbereiche:

Rekrutierung:

...

- Er stellt selbständig Mitarbeiter und Teamassistenten ein. Ihm obliegt das alleinige Kündigungsrecht."

Wegen der Einzelheiten in der Funktionsbeschreibung wird auf die Kopie Bl. 34 bis 37 d.A. Bezug genommen.

Dem Arbeitsverhältnis des Einrichtungshauschefs J1 W1 liegt ebenfalls ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde, der u.a. "Verpflichtungen der Funktionsbeschreibung" als Bestandteil des Arbeitsvertrages beschreibt. In dieser Funktionsbeschreibung schließlich heißt es wiederum unter der Überschrift "Personalführung und- Verantwortung":

Er führt seine Mitarbeiter auf Basis der Mitarbeiter-Idee. Er ist innerhalb der Matrix verantwortlich für die Einstellung der Führungskräfte und Mitarbeiter in seinem Einrichtungshaus. Er ist verantwortlich für die persönliche und fachliche Entwicklung seiner Führungskräfte bezogen auf ihre aktuelle und potentielle Aufgabe.

...

Er ist verantwortlich für die zukunftsorientierte Führungskräfte- und Mitarbeiterentwicklung im Einrichtungshaus. ...

In einem von der Arbeitgeberin zur Gerichtsakte (s. Anlagenband) gereichtes "Competence Profile in englischer Sprache heißt es zum Einrichtungshauschef (Store Manager/Retail) unter der Überschrift "People":

"I am the leader of the I1 Hr direction in my store."

Im Übrigen besteht innerhalb des Einrichtungshauses in B1 folgende Hierarchiestruktur: Die dreiköpfige Geschäftsleitungsgruppe besteht aus dem Einrichtungshausleiter und zwei Fachabteilungsleitern, namentlich dem Personalchef und dem Verwaltungschef, wobei sowohl der Personalchef - s.o. - als auch der Verwaltungschef dem Einrichtungshausleiter unterstellt sind. Daneben gibt es weitere fünf Fachabteilungsleiter sowie die Position eines stellvertretenden Fachabteilungsleiters.

Mit dem am 10.05.2012 beim Arbeitsgericht in B1 eingegangenen Antrag im Beschlussverfahren begehrt der Betriebsrat die Aufhebung der Einstellung des Personalchefs T1 B2 mit der Begründung, die Arbeitgeberin hätte den Betriebsrat am Einstellungsverfahren nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes beteilige...

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