Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine PKH-Bewilligung nach Instanzbeendigung
Leitsatz (amtlich)
1. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor. Die Nichtverwendung des Vordrucks macht den PKH-Antrag zwar nicht unzulässig, aber das Gericht kann ihn allein wegen der Nichtvorlage des Vordrucks als unbegründet (weil die Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist) zurückweisen, nachdem es vorher auf den Vordruckszwang hingewiesen hat.
2. Eine Frist für das PKH-Gesuch sieht das Gesetz nicht vor, jedoch muß das Gesuch bis zum Abschluß der Instanz beim zuständigen Gericht eingehen, denn sonst bietet die Rechtsverfolgung bzw.-verteidigung keine Aussicht auf Erfolg mehr. Geht das Gesuch rechtzeitig ein, dann kann bei einem sog. „steckengebliebenen” Prozeßkostenhilfeantrag dem Antragsteller auch nach Beendigung der Instanz oder des Verfahrens insgesamt Prozeßkostenhilfe gewährt werden, wenn
- bis zur Beendigung des Verfahrens die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung tatsächlich aussichtsreich und
- ein formgerechter Antrag mit den erforderlichen Belegen eingereicht war.
3. Tritt Bewilligungsreife für die begehrte Prozeßkostenhilfe erst nach Abschluß der Instanz ein, weil die nach § 117 Abs. 2 ZPO vorzulegenden Erklärungen erst nach diesem Zeitraum übermittelt werden, so scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe aus. Gleiches muß gelten, wenn die Unterlagen erst nach Instanzbeendigung vervollständigt werden.
Normenkette
ZPO § 117 Abs. 2, 4, § 127 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Beschluss vom 19.09.2000; Aktenzeichen 3 Ca 923/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.09.2000 – 3 Ca 923/00 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Der Kläger hat mit Klageschrift vom 22.08.2000, bei dem Arbeitsgericht am 24.08.2000 eingegangen, Klage auf Zahlung von Restlohn und Herausgabe von Arbeitspapieren erhoben. Gleichzeitig hat er um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L1. aus L2. nachgesucht.
Mit Zwischenverfügung vom 28.08.2000 hat das Arbeitsgericht die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit der Bitte zurückgesandt, „diese ordnungsgemäß ausfüllen zu lassen (grün unterlegte Felder) und mit entsprechenden Belegen an das Gericht zurückzusenden”.
Im Gütetermin vom 11.09.2000 (3 Ca 923/00) ist antragsgemäß Anerkenntnisurteil über die Klageforderungen ergangen.
Mit Schriftsatz vom 14.09.2000, bei dem Arbeitsgericht am 18.09.2000 eingegangen, hat der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den grün unterlegten Feldern unverändert zu den Gerichtsakten reichen lassen. Gleichzeitig wurde eine Kopie des Bewilligungsbescheides des Arbeitsamtes Detmold vom 12.09.2000 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld zu den Gerichtsakten gereicht.
Das Arbeitsgericht Detmold hat durch Beschluß vom 19.09.2000 (3 Ca 923/00) den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen, „weil der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß ausgefüllt hat und damit eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich ist (vgl. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.09.2000, bei dem Arbeitsgericht am 22.09.2000 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 05.10.2000, bei dem Arbeitsgericht am 09.10.2000 eingegangen, hat der Kläger eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse per Datum des 04.10.2000 nebst Sozialhilfebescheid der Stadt B1. S1. vom 25.09.2000, Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes D2. vom 12.09.2000, Jahresverbrauchsabrechnung der Stadtwerke B1. S1. vom 24.01.2000 und Einheitsmietvertrag vom 11.11.1998 vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung zu Recht wegen Unvollständigkeit der Unterlagen abgelehnt hat.
1. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor. Die Nichtverwendung des Vordrucks macht den PKH-Antrag zwar nicht unzulässig, aber das Gericht kann ihn allein wegen der Nichtvorlage des Vordrucks als unbegründet (weil die Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist) zurückweisen, nachdem es vorher auf den Vordruckszwang hingewiesen hat (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, S. 44 Rz. 133, m.w.N. in Fn. 114). Die eigenhändige Unterzeichnung des Vordrucks ist grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung der Vordruckserklärung (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., S. 43 Rz. 131). Der Vordruck ist nämlich eine Hilfe für das Gericht zur Feststellung der Bedürftigkeit des Antragstellers, der mit seiner Unterschrift versichert, daß s...