Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Behinderung der Betriebsratsarbeit. Umfang der Information und Unterrichtung der Belegschaft durch den Betriebsratdurch ein dem Betriebsrat zur eigenen Nutzung zur Verfügung gestelltes betriebsinternes Kommunikationssystem Intraneteigenmächtiger Entfernungsanspruch des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit der Arbeitgeber dem Betriebsrat ein betriebsinternes Intranet zur eigenen Nutzung zur Verfügung stellt, entscheidet der Betriebsrat allein ohne Zustimmung des Arbeitgebers über den Inhalt der Bekanntmachungen und Informationen der Belegschaft, sofern er sich im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten hält. Die sachliche Information und Unterrichtung der Belegschaft über den Stand von Tarifverhandlungen gehört zu den zulässigen tarifpolitischen Angelegenheiten im Sinne des § 74 Abs. 2 S. 3 BetrVG.

Auch wenn eine Veröffentlichung des Betriebsrats den Aufgabenbereich des Betriebsrats überschreitet, ist der Arbeitgeber – ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Nothilfe oder Notwehr nicht berechtigt, einseitig vom Betriebsrat in das betriebsinterne Intranet eingestellte Seiten zu löschen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Aushängen am Schwarzen Brett.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 12.09.2003; Aktenzeichen 1 BV 15/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.09.2003 –1 BV 15/03 –wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber einseitig vom Betriebsrat in das bankinterne Kommunikationssystem Intranet (COMNET) eingestellte Seiten, insbesondere die Seite „Betriebsrat und ver.di”, entfernen darf.

Im Betrieb des Arbeitgebers in D1xxxxxx sind ca. 460 Mitarbeiter beschäftigt. Der antragstellende Betriebsrat, der im Betrieb des Arbeitgebers gewählt ist, besteht aus elf Personen.

Der Arbeitgeber betreibt in seiner Bank ein bankinternes Kommunikationssystem Intranet (COMNET), das auch dem antragstellenden Betriebsrat zur eigenen Nutzung zur Verfügung steht.

Die Einzelheiten der Nutzung des COMNET sind in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18.02.2000 (Bl. 11 ff.d.A.) einschließlich der hierzu ergangenen Richtlinien geregelt. In § 7 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18.02.2000 ist vereinbart:

„Nutzung durch den Betriebsrat

Nutzungsmöglichkeiten werden im Rahmen der technischen Möglichkeiten vergeben, sind begrenzt auf den sachlichen und regionalen Zuständigkeitsbereich und unterliegen dieser Betriebsvereinbarung.

Eine über den sachlichen und regionalen Zuständigkeitsbereich hinausgehende Nutzung kann nach Abstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat zur Wegnahme der Nutzungsberechtigung führen.”

In den Richtlinien heißt es u.a.:

„Zweckbindung von elektronischen Informationsund Kommunikationssystemen der C1xxxxxxxxx AG

Elektronische Informationsund Kommunikationssysteme der Bank werden autorisierten internen Nutzern im Hinblick auf Informationsbeschaffung, -bereitstellung und -übermittlung im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeiten der Bank zur Verfügung gestellt. Die Verwendung zu Zwecken ohne Bezug zu den geschäftlichen Tätigkeiten der Bank ist grundsätzlich nicht erlaubt.”

Seit Ende 2001 befindet sich im COMNET – ergänzend zu weiteren Seiten – ein Unterverzeichnis „BR und ver.di” (Bl. 75 d.A.), das vom D3xxxxxxxx Betriebsrat im Intranet eingestellt wurde. Auf dieser Seite können Informationen der Gewerkschaft ver.di eingesehen werden. Auf die Startseite „BR und ver.di” (Bl. 76 d.A.) wird Bezug genommen.

Im Zuge der Tarifauseinandersetzungen im Bankgewerbe im Jahre 2002 stellte der Betriebsrat auf der Seite „BR und ver.di” einen „Bericht über die Tarifverhandlungen Bankgewerbe” mit der Überschrift „13 Gehälter sollen am Horizont durchschimmern” ein (Bl. 78 f. d.A.). Dieser Artikel der Gewerkschaft enthielt die Tarifforderungen der Gewerkschaft sowie weitere Informationen zum Stand der Tarifverhandlungen und endete mit einem Streikaufruf und einem Aufruf zum Gewerkschaftsbeitritt sowie einer formularmäßigen Beitrittserklärung (Bl. 78, 79 d.A.). Für diesen Bericht zeichnete verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes „Roman Eberle, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Bezirk Dortmund”.

In der Folgezeit wurden weitere Tarifinformationen der Gewerkschaft ver.di auf der Seite „BR und ver.di” eingestellt (Bl. 81 ff.d.A.).

Ab dem 21.05.2002 nutzte auch der Arbeitgeber das COMNET, um über den Stand der Tarifverhandlungen zu informieren und Position zu beziehen, indem er seinerseits auf seinen Seiten Artikel des Arbeitgeberverbandes AGV Banken einstellte (Bl. 19 ff.d.A.).

Mit Schreiben vom 09.08.2002 (Bl. 41 d.A.) forderte der Arbeitgeber den Betriebsrat vergeblich auf, die Informationen der Gewerkschaft ver.di, insbesondere das Unterverzeichnis „BR und ver.di” zu löschen. Mit Schreiben vom 26.08.2002 teilte der Betriebsrat mit, dass er der Aufforderung des Arbeitgebers nicht nachkommen werde.

Mit Schr...

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