Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung der Vergütung bei Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Um die Frist des § 128 Abs. 2 S. 1 BRAGO in Gang zu setzen muss die Verfügung unterzeichnet sein.
Normenkette
BRAGO § 128 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Beschluss vom 21.08.2001; Aktenzeichen 2 Ca 574/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 21.08.2001 – 2 Ca 574/01 aufgehoben.
Der Urkundsbeamte des Arbeitsgerichts wird angewiesen, den Antrag der Antragsteller vom 17.07.2001 positiv zu bescheiden.
Tatbestand
I.
Mit Schreiben vom 09.06.2001 teilte das Arbeitsgericht den Antragstellern u.a. mit:
„… in vorbezeichneter Angelegenheit werden Sie gemäß § 128 BRAGO aufgefordert, binnen eines Monats Ihre Wahlanwaltskostenrechnung und Prozesskostenhilfevergütung anzumelden bzw. einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
– Stegemann –
Reg.-Angestellte”
Eine Urschrift dieses Schreibens bzw. der entsprechenden Verfügung findet sich in der Akte nicht, sondern nur eine nicht unterzeichnete Leseabschrift, welche den handschriftlichen Zusatz enthalt: „mit „EB””. Darunter befindet sich der Vermerk „erl.” und eine nicht leserliche Paraphe. Dieses Schreiben ist bei den Antragstellern am 07.06.2001 eingegangen. Den am 20.07.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag der Antragsteller auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts hat die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 21.08.2001 abschlägig beschieden. Hiergegen richtet sich die
Beschwerde
der Antragsteller.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II
Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller hatte in der Sache Erfolg.
Das Aufforderungsschreiben vom 09.06.2001, welches die Fristsetzung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 BRAGO enthielt, konnte die bezweckten Rechtswirkungen nicht entfalten. Mit der Zustellung des Schreibens (entsprechend § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO) sollte eine Frist beginnen, deren Versäumung zum Rechtsverlust führt (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Diese weitreichenden Folgen bedingen, dass die entsprechende Verfügung des Urkundsbeamten unterzeichnet sein muss (vgl. Hartmann, KostenG, 30. Aufl., § 128 BRAGO Rn. 22; m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. Das Original des Schreibens bzw. der entsprechenden Verfügung befindet sich ohnehin nicht in den Akten. Die sogenannte Leseabschrift trägt keine Unterschrift.
III
Unterschriften
Schröder Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Fundstellen
Haufe-Index 1003505 |
BRAGOreport 2003, 31 |
LAGReport 2003, 122 |