Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg: Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Kündigung des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers einer Kreishandwerkerschaft. Rechtswegzuständigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Bei Organvertretern gem. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG sind die Arbeitsgerichte auch dann nicht zuständig, wenn der Organvertreter geltend macht, das Anstellungsverhältnis sei wegen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen und unterliege deshalb dem materiellen Arbeitsrecht. Im Rechtswegbestimmungsverfahren kommt es daher nicht darauf an, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sind.
Normenkette
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; GVG § 17a Abs. 4 S. 2; ArbGG § 48
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Beschluss vom 24.01.2007; Aktenzeichen 3 (4) Ca 2736/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 24.01.2007 – 3 (4) Ca 2736/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.773,20 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der Kläger will feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 09.11.2006 und 11.12.2006 nicht beendet worden ist.
Der Kläger wurde von der Beklagten aufgrund eines Dienstvertrages vom 12.10.1981 ab 01.09.1981 als Geschäftsführer eingestellt und in Anlehnung an den BAT in die Vergütungsgruppe BAT II a eingruppiert.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die aus dem Zusammenschluss der vormals selbständigen K5xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx I1xxxxxx und L1xxxxxxxxx entstanden ist.
Gemäß Änderungsvereinbarung vom 11.02.1985 wurde der Kläger ab 01.01.1985 unter Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe BAT I als stellvertretender Hauptgeschäftsführer in der Geschäftsstelle L1xxxxxxxxx eingesetzt. Wegen des mit dem Einsatz in L1xxxxxxxxx verbundenen Mehraufwandes wurde eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 300,00 DM vereinbart. In einer weiteren Zusatzvereinbarung vom 16.03.1989 heißt es, dass der Kläger seit der Erkrankung der Geschäftsführerin Assessorin D3xxxx-H4xxxxxxxxx ihr Aufgabengebiet mitübernommen habe. Wegen des zusätzlichen Arbeitsanfalls wurde dem Kläger ab 01.01.1989 eine monatliche Gehaltszulage in Höhe von DM 420,00 brutto gewährt, die entfallen sollte, sobald durch eine Neueinstellung der zusätzlich übernommene Arbeitseinsatz wegfalle.
In § 27 der Satzung der Beklagten vom 15.01.1976 heißt es:
„Die K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxx errichtet in I1xxxxxx und L1xxxxxxxxx jede eine Geschäftsstelle. Bis zum Ausscheiden eines der beiden Hauptgeschäftsführer der bisherigen K5xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx I1xxxxxx und L1xxxxxxxxx werden die Geschäftsstellen von zwei gleichberechtigten Hauptgeschäftsführern geleitet. Nach dem Ausscheiden eines Hauptgeschäftsführers wird die K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxx von dem verbleibenden Hauptgeschäftsführer geleitet, der seinen Sitz in einer der beiden Geschäftsstellen hat. Die andere Geschäftsstelle muss mit mindestens einem Geschäftsführer besetzt sein, der zudem stellvertretender Hauptgeschäftsführer ist.”
Gemäß § 20 der Satzung wird die Beklagte gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam von dem Kreishandwerksmeister und den Hauptgeschäftsführern vertreten.
Inzwischen ist in der Mitgliederversammlung der Beklagten am 31. Mai 2006 eine neue Satzung beschlossen worden, die am 05.10.2006 in Kraft getreten ist. Darin heißt es soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse:
„Geschäftsführung
§ 20
1. Die Mitglieder der Geschäftsführung der K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxx werden von der Mitgliederversammlung gewählt und durch den Vorstand angestellt.
2. Die Geschäftsführung der K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, die aus mehreren Mitgliedern besteht, wird von einem Hauptgeschäftsführer geleitet. Der Hauptgeschäftsführer ist vertretungsberechtigt im Sinne der Satzung und im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Hauptgeschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt.
3. Die Geschäfte der K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxx werden nach den Richtlinien des Vorstandes von der Geschäftsführung geführt, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmung der Satzung der Mitgliederversammlung oder anderen Organen vorbehalten oder übertragen sind.
4. Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung obliegt der Geschäftsführung, die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Auszubildenden dem Hauptgeschäftsführer im Einvernehmen mit den Kreishandwerksmeistern. Insoweit vertritt er auch die K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.”
Nach Auffassung der Beklagten ist der Kläger als stellvertretender Hauptgeschäftsführer Mitglied der Geschäftsführung. Sie hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zum Arbeitsgericht gerügt, ...