Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine PKH-Bewilligung für ein nicht mehr betriebenes Verfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Ist die Güteverhandlung erfolglos geblieben, so stellt ein sodann verkündeter Beschluß des Inhalts: „Kammertermin wird auf Antrag einer der Parteien anberaumt”, zwar keine förmliche Ruhensanordnung dar. In der Sache selbst hat ein solcher Beschluß aber die Wirkung einer Ruhensanordnung, so daß nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Klagerücknahme fingiert wird (analog § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO). Für eine solche Fallgestaltung kann in der Regel nachträglich keine Prozeßkostenhilfe mehr gewährt werden.
2. Etwas anderes kann bei einem sog. „steckengebliebenen” PKH-Gesuch gelten. Als Umkehrschluß aus § 124 Nr. 2 ZPO folgt aber auch bei einer solchen Fallgestaltung, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe von vornherein versagt werden kann, wenn die PKH-Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse macht. Grob nachlässig sind die unrichtigen Angaben, wenn die Partei die jedem einleuchtende Sorgfalt bei Zusammenstellung und Überprüfung der Angaben außer acht gelassen hat.
Normenkette
ZPO § 124 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Beschluss vom 25.03.2002; Aktenzeichen 3 Ca 102/02) |
Tenor
Die (sofortige) Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts detmold vom 25.03.2002 – 3 Ca 102/02 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Das Arbeitsgericht Detmold hat durch Beschluß vom 25.03.2002 (2 Ca 102/02) das PKH-Gesuch mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe den angeforderten Arbeitslosengeldbescheid trotz Fristsetzung nicht vorgelegt.
Gegen den Ihr am 28.03.2002 zugestellten Beschluß hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.04.2002, bei dem Arbeitsgericht am 18.04.2002 eingegangen, (sofortige) Beschwerde eingelegt. Unter Vorlage der Verdienstbescheinigungen für die Monate Dezember 2001 bis März 2002 trägt sie vor, habe sie sich zunächst arbeitslos gemeldet, sei dann aber aufgrund des in diesem Rechtsstreits geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung zum 31.12.2001 „nahtlos” über diesen Termin hinaus weiterbeschäftigt worden. Eine unterlassene Mitwirkungshandlung auf Vorlage eines Arbeitslosengeldbescheides könne deshalb nicht festgestellt werden.
Zuvor hatte das Arbeitsgericht Detmold im Gütetermin vom 18.02.2002, zu dem der Beklagte nicht erschienen ist, im Einvernehmen mit dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin einen Beschluß des Inhalts verkündet, daß „neuer Termin … auf Antrag einer Partei bestimmt” wird.
Entscheidungsgründe
II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und als sofortige auszudeutende Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt (§ 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO). Für die Frage, von welchem Zeitpunkt aus die Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu beurteilen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung an, weil das Gericht bei seiner Entscheidung sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu benutzen hat und es auch dem Sinn und Zweck der Prozeßkostenhilfe widerspräche, die Führung eines als aussichtslos erkannten Prozesses zu ermöglichen (OLG Düsseldorf v. 21.06.1988 – 6 W 44/88, NJW-RR 1989, 383; OLG Köln v. 19.08.1991 – 19 W 32/91, MDR 1992, 514 = VersR 1992, 1022, 1023; LAG Hamm v. 12.02.2001 – 4 Ta 277/00, AE 2001, 141 = ZInsO 2001, 432; a.A. OLG Karlsruhe v. 21.12.1993 – 2 WF 65/93, FamRZ 1994, 1123; OLG Karlsruhe v. 18.07.1996 – 2 WF 67/96, FamRZ 1997, 375).). Deshalb darf auch dann keine Prozeßkostenhilfe mehr bewilligt werden, wenn die entscheidenden schwierigen, zunächst ungeklärten Rechtsfragen im Laufe des PKH-Verfahrens höchstrichterlich in einem für den Antragsteller ungünstigen Sinne entschieden werden (BGH v. 27.01.1982 – IVb ZB 925/80, LM Nr.29 zu § 114 ZPO = MDR 1982, 564).
2. Prozeßkostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen noch durchzuführenden Rechtsstreit – sei es zur Rechtsverfolgung, sei es zur Rechtsverteidigung – bewilligt werden. Erscheinen beide Parteien im Gütetermin nicht, obwohl sie beide ordnungsgemäß geladen worden sind (LAGDüsseldorf v. 24.07.1986 – 7 Ta 280/86, LAGE § 54 ArbGG 1979 Nr. 3), so ist nach § 54 Abs. 5 Satz 1 ArbGG das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Diese Rechtsfolge ist zw...