Verfahrensgang

ArbG Bochum (Beschluss vom 15.11.1994; Aktenzeichen 2 BV 42/94)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 15.11.1994 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Bochum – 2 BV 42/94 – abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 4.863,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.06.1994 zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten um die Höhe der von dem beteiligten Arbeitgeber an den Antragsteller zu zahlenden Vergütung für eine Tätigkeit des Antragstellers als Sachverständiger für den Betriebsrat.

Auf Antrag des bei dem beteiligten Arbeitgeber bestehenden Betriebsrats gab das Arbeitsgerichts Bochum dem Arbeitgeber durch einen am 21.01.1994 verkündeten Beschluß im Wege der einstweiligen Verfügung auf, sein Einverständnis zur Hinzuziehung des Rechtsanwalts W., des Antragstellers des vorliegenden Verfahrens, als Sachverständigen zur Beratung und Verhandlung eines Interessenausgleichs und Sozialplans wegen der von dem Arbeitgeber beabsichtigten Stillegung des Betriebes zu erklären. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Arbeitgebers wurde durch einen am 15.03.1994 verkündeten Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm (13 TaBV 16/94, LAGE § 80 BetrVG 1972 Nr. 12) rechtskräftig zurückgewiesen.

Am 13.04.1994 verhandelten Arbeitgeber und Betriebsrat über den Abschluß des Interessenausgleichs und Sozialplans. Der Entwurf des Arbeitgebers sah einen Sozialplan mit einem Volumen von insgesamt 316.800,– DM vor. Am 25.04.1994 vereinbarten Betriebsrat und Arbeitgeber einen Sozialplan mit einem Volumen von insgesamt 600.000,– DM.

Mit Schreiben vom 03.05.1994 teilte der antragstellende Rechtsanwalt dem Arbeitgeber folgendes mit:

„Interessenausgleich und Sozialplan

Sehr geehrter Herr B.

nach Beendigung der obigen Angelegenheit durch den Abschluß eines Interessenausgleichs und Sozialplans am 25.04.1994 erlaube ich mir meine Sachverständigen-Tätigkeit für den Betriebsrat folgendermaßen abzurechnen:

Wert: 600.000,00 DM

7,5/10 Geschäftsgeb. gem. § 118 I 1 BRAGO

3.171,80 DM

7,5/10 Besprechungsgebühr gem. § 118 I 2 BRAGO

3.171,80 DM

10/10 Vergleichsgeb. Gem. § 23 BRAGO

4.229,00 DM

Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO

40,00 DM

10.612,60 DM

1.591,89 DM

12.204,49 DM”

Der Arbeitgeber zahlte an den Antragsteller den um die Vergleichsgebühr gekürzten Rechnungsbetrag von 7.341,14 DM. Den darüber hinausgehenden Betrag von (4.229,– DM + 15 % Mehrwertsteuer =) 4.863,35 DM zahlte der Arbeitgeber nicht mit der Begründung, eine Vergleichsgebühr sei nicht entstanden.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller restliche Anwaltskosten in Höhe von 4.863,35 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Durch einen am 15.11.1994 verkündeten Beschluß hat das Arbeitsgericht den Antrag des Rechtsanwalts W. zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 28.06.1995 zugestellten Beschluß, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Antragsteller durch einen am 12.07.1995 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat seine Beschwerde zugleich schriftsätzlich begründet.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluß des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.11.1994 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller restliche Anwaltskosten in Höhe von 4.863,35 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der beteiligte Arbeitgeber ist verpflichtet, an den Antragsteller die umstrittene Vergleichsgebühr zu zahlen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten für die Hinzuziehung des Antragstellers als Sachverständigen zu tragen, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorliegen. Zwar haben Arbeitgeber und Betriebsrat keine Vereinbarung über den Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, über die Person des Sachverständigen und über dessen Vergütung getroffen. Die dazu notwendige Willenserklärung des Arbeitgebers ist aber durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (1 BVGa 1/94, ArbG Bochum = 13 TaBV 16/94, LAG Hamm) ersetzt worden mit der Folge, daß der Arbeitgeber die Kosten für die Hinzuziehung des Sachverständigen zu tragen hat (BAG, Beschluß vom 26.02.1992 – 7 ABR 51/90 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 40). Zwar hat das Gericht die Höhe der an den Sachverständigen zu zahlenden Vergütung nicht konkret festgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr in dem Beschluß vom 15.03.1994 ausgeführt, es sei ein Honorar zu zahlen, das sich im Rahmen dessen halte, was in der freien Wirtschaft für eine entsprechende Tätigkeit üblicherweise gezahlt werde. Da hier der Sachverständige Rechtsanwalt ist, war klar, daß sich das an ihn zu zahlende Honorar nach den Vorschriften der BRAGO rich...

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