Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Beschlussverfahren. Einigungsstelle. Besetzung. Streit. Anzahl. Beisitzer
Leitsatz (redaktionell)
Bei einem Besetzungsverfahren nach § 98 ArbGG ist für den Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. RVG in Höhe von 4.000,- EUR in Ansatz zu bringen. Sollte es zusätzlich auch zu einer Auseinandersetzung um die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer gekommen sein, ist jeweils eine Erhöhung von 2.000,- EUR vorzunehmen.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33; ArbGG § 98
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Beschluss vom 15.02.2011; Aktenzeichen 1 BV 25/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.02.2011 – 1 BV 25/10 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen und den geschlossenen Vergleich auf 8.000,– EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
A.
Im Ausgangsverfahren begehrte der Betriebsrat auf der Basis des § 98 ArbGG die Einrichtung einer Einigungsstelle zum Thema „Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und Verfahren bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern” unter dem Vorsitz des Präsidenten des LSG NRW a.D. Dr. B1 und der Bestellung von vier Beisitzern auf jeder Seite. Das Verfahren wurde später vergleichsweise erledigt, wobei man sich hinsichtlich der Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei verständigte.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15.02.2011 den Gegenstandswert auf 6.000,– EUR fest. Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit ihrer Beschwerde. Sie sind der Ansicht, der Streit über die Anzahl der Beisitzer müsse wertmäßig mit weiteren 2.000,– EUR berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
B.
Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist der Gegenstandswert insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 8.000,– EUR festzusetzen.
Nach der ständigen Rechtsprechung beider Beschwerdekammern (zuletzt z.B. LAG Hamm, 07.04.2010 – 13 Ta 26/10; 09.06.2008 – 10 Ta 279/08) ist bei einem Besetzungsverfahren nach § 98 ArbGG für den Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. RVG in Höhe von 4.000,– EUR in Ansatz zu bringen. Sollte es zusätzlich auch zu einer Auseinandersetzung um die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer gekommen sein, ist jeweils eine Erhöhung von 2.000,– EUR vorzunehmen.
Nach diesen Grundsätzen ergibt sich hier ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 8.000,– EUR.
Neben einem Betrag von 4.000,– EUR für den Streit, ob eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und Verfahren bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern” zu bilden war, ist es im Ausgangsverfahren auch zu einer Auseinandersetzung nicht nur über die Person des Vorsitzenden, sondern auch über die Anzahl der Beisitzer gekommen, was zu einer Erhöhung um insgesamt 4.000,– EUR führte. Denn namentlich was die Frage der Anzahl der Beisitzer angeht, hatte der Betriebsrat im Antragsschriftsatz vom 21.12.2010 die Ausstattung mit vier Beisitzern auf jeder Seite begehrt, während die Arbeitgeberin gemäß Schriftsatz vom 07.01.2011 zwei Beisitzer auf jeder Seite für ausreichend hielt. Der darin zum Ausdruck kommende Streit ist mit zusätzlich 2.000,– EUR zu bewerten.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass an dieser Stelle nicht darüber zu entscheiden war, ob in jedem Fall die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BetrVG erfüllt sind, wenn bei einem dreiköpfigen Betriebsrat in einem Betrieb mit 40 Mitarbeitern ohne nähere Begründung im Rahmen eines Regelungsgegenstandes nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG begehrt wird, die Anzahl der Beisitzer für jede Seite auf vier festzusetzen, um sich sodann im Rahmen eines Vergleichs auf die übliche Anzahl von jeweils zwei Beisitzern zu verständigen (vgl. auch LAG Hamm, 21.03.2011 – 13 Ta 124/11).
Fundstellen