Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats Internetanschluss Erforderlichkeit
Leitsatz (amtlich)
Auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, der einen Internetanschluss an den ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer verlangt, im Einzelnen vorzutragen, dass ein Internetanschluss zur Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Herne (Beschluss vom 14.10.2004; Aktenzeichen 4 BV 36/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 14.10.2004 – 4 BV 36/04 – abgeändert.
Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Personalcomputer an das Internet anzuschließen.
Die Arbeitgeberin betreibt in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 84 Bau- und Gartenmärkte. In 71 Märkten ist ein Betriebsrat gewählt.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der für die Niederlassung H2xxx, in der ca. 90 Mitarbeiter tätig sind, gewählte fünfköpfige Betriebsrat, der seit 1997 im Amt ist.
Die Ausstattung der einzelnen Betriebsräte mit elektronischen Arbeits- und Kommunikationsmitteln ist unterschiedlich.
Im Großen und Ganzen wurden allen Betriebsräten ein Personalcomputer zur Verfügung gestellt. Der antragstellende Betriebsrat verfügt über einen PC mit Netzwerkanschluss, der ihm ermöglicht, das unternehmensweite Intranet zu nutzen sowie E-Mails zu versenden und zu empfangen.
In der Niederlassung H2xxx verfügen der dortige Marktleiter sowie der stellvertretende Marktleiter über einen Internetanschluss mit einem sog. Flatrate-Vertrag.
Das Begehren des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs lehnte die Geschäftsführung mit Schreiben vom 27.04.2004 (Bl. 8 d.A.) mit der Begründung ab, zum einen müsse für den PC des Betriebsrats ein weiterer Netzanschluss geschaffen und zum anderen im zentralen Server ein neuer User angelegt werden. Schließlich müsse das Recht auf Internetzugang extra eingerichtet werden.
Mit dem am 21.06.2004 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren verlangte der Betriebsrat daraufhin, ihm einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass er zur sachgerechten Aufgabenerfüllung eines eigenen Internetanschlusses bedürfe. So könne er seinen Aufgaben nur nachkommen, wenn er Kenntnisse über die aktuelle Gesetzgebung, Rechtsprechung, über Verordnungen und über Unfallverhütungsvorschriften besitze. Aufgrund der Fülle von Gesetzesnovellierungen sei eine schnelle Aktualisierung erforderlich, die ausschließlich mit der Nutzung des Internets gewährleistet werde. Das Internet bietet zudem die Möglichkeit, andere Homepages, z.B. von Gewerkschaften, Betriebsräten, des NWB-Verlages, als Informationsquelle zu nutzen.
Das Verlangen eines Internetanschlusses sei auch nicht unverhältnismäßig, sondern kostenneutral, da die Arbeitgeberin über eine Flatrate verfüge und daher unabhängig von der Dauer der Nutzung des Internets einen pauschalen Monatsbetrag entrichte. Die Nutzung des Internets verursache auch keine weiteren Ausstattungskosten, da der Betriebsrat bereits über einen PC mit Intranet-Anschluss verfüge.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- die Arbeitgeberin zu verpflichten, einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen, indem die Arbeitgeberin auf dem zentralen Server im unternehmensweiten Netzwerk des Computersystems einen neuen User (Betriebsrat H2xxx) einrichtet,
- dem Betriebsrat die Zugangsberechtigung zum Internet durch Bekanntgabe des Kennwortes, welches in Zusammenhang mit der Einrichtung des neuen Users (Betriebsrat H2xxx) vergeben worden ist, einzuräumen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Zurverfügungsstellung des Internets sei nicht erforderlich. Der Betriebsrat sei nach eigenen Angaben ausreichend geschult und verfüge über ausreichende Fachliteratur im erforderlichen Umfang. Ein Internetzugang stehe im Markt H2xxx ausschließlich im Bereich des Marktleiterbüros zur Verfügung. Die Datenleitung habe eine Kapazität von 128 kbits, über die der ganze Datentransfer des Marktes laufe, auch der Datentransfer der Zentrale zum Marktleiter. Alle wesentlichen aktuellen Informationen erhalte der Marktleiter über dieses Netz. Mit der derzeitigen Auslastung sei die physikalisch obere Grenze der technischen Ressourcen erreicht. Eine Aufrüstung dieser Datenleitungen in die Märkte sei mit einer nicht unerheblichen Kostenerhöhung verbunden. Auch werde die Kundenkartentransaktion über dieses Netz abgewickelt.
Durch Beschluss vom 14.10.2004 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Betriebsrat habe den Zugang zum Internet angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse und der sich ihm stellenden Aufgaben ...