Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Vollstreckungstitel. Vollstreckungsabwehrklage. Gerichte für Arbeitssachen. Schadensersatz. Berufsausbildungsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist in einer Angelegenheit ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gemäß § 2 ArbGG – hier Schadensersatzansprüche aus einem Ausbildungsverhältnis – auch dann gegeben, wenn es sich um eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen vom Amtsgericht erlassenen Vollstreckungsbescheid handelt.

 

Normenkette

ArbGG § 2; GVG § 17a; ZPO § 767 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Beschluss vom 13.08.2004; Aktenzeichen 2 Ca 1707/04 L)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 13.08.2004 – 2 Ca 1707/04 L – abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.156,08 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger will mit seiner am 21.07.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem vom Amtsgericht Hagen erlassenen Vollstreckungsbescheid vom 02.07.2003 – AZ: 03-2235701-0-7 – erreichen, der sich über einen Betrag von insgesamt 2.616,91 EUR verhält. Außerdem begehrt er Rückzahlung einer geleisteten Schadensersatzzahlung in Höhe von 1.400,–EUR sowie Freistellung von Ansprüchen der Haftpflichtversicherung in Höhe von 6.503,36 EUR.

Der Kläger war im Kfz-Reparaturbetrieb des Beklagten seit dem 01.08.2002 als Auszubildender tätig. Er erlernte den Beruf des Karosserie- und Fahrzeugbauers. Am 05.03.2003 fuhr der Kläger das Kundenfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen S1-G4 81, Typ D4xxxxx J1xxxx V1, in die Halle. Dabei kam es zu einer Kollision. Sowohl am Kundenfahrzeug als auch an der Halle entstand Sachschaden.

Die Parteien schlossen daraufhin am 06.03.2003 einen Aufhebungsvertrag über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen mit sofortiger Wirkung. In dem Aufhebungsvertrag heißt es u.a.:

Herr M1xxxxx verursachte trotz Verbotes Autos zu fahren, am 05.03.2003 um 17.00 Uhr mit einem Kundenfahrzeug einen Unfall auf dem Betriebsgelände der Fa. A1xxxxxxxxx D3xxx. Für die entstandenen Kosten wird D1xxxx M1xxxxx in vollem Umfang aufkommen.

Eine von den Anwälten des Beklagten vorgelegte Vereinbarung, wonach der Kläger an den Beklagten abzüglich der restlichen Ausbildungsvergütung für Februar und März 2003 noch 2.314,91 EUR zahlen sollte, unterzeichnete der Kläger nicht. Der genannte Betrag setzt sich im Wesentlichen aus der Selbstbeteiligung für den Pkw-Schaden und den Gebäudeschaden in Höhe von jeweils 500,– EUR sowie den Kosten des Mietwagens in Höhe von 1.646,09 EUR zusammen.

Der Beklagte erwirkte beim Amtsgericht Hagen zunächst einen Mahnbescheid und sodann einen Vollstreckungsbescheid, den der Rechtspfleger antragsgemäß ohne Prüfung der Zuständigkeit erlassen hat. Das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass gemäß § 767 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht Hagen zuständig sein dürfte. Der Kläger hält diese Vorschrift nicht für anwendbar, sondern meint, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sei einschlägig. Dem Beklagten sei bei der Erwirkung und Verwendung des Vollstreckungsbescheides Sittenwidrigkeit vorzuwerfen. Er habe den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht.

Das Arbeitsgericht hat sich durch Beschluss vom 13.08.2004 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hagen verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Vollstreckungsabwehrklage sei gemäß § 767 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Gegen den ihm am 24.08.2004 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Kläger

sofortige Beschwerde

eingelegt, die am 01.09.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen ist und der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor, für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Amtsgericht und Arbeitsgericht sei nicht § 767 Abs. 1 ZPO einschlägig, sondern § 13 GVG. Das Amtsgericht Hagen sei zu keinem Zeitpunkt zuständig gewesen, auch nicht bei Erlass des Mahnbescheides.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 13.08.2004 aufzuheben und die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hamm festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß den §§ 48 Abs. 1, 78 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthafte und im Übrigen gemäß den §§ 567, 569, 571, 572 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Arbeitsgerichte sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und d ArbGG zuständig.

1. § 767 Abs. 1 ZPO enthält keine Regelung des Rechtsweges, sondern regelt inne...

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