Verfahrensgang
ArbG Herford (Entscheidung vom 29.09.1993; Aktenzeichen 3 Ca 250/93) |
Tenor
Der Streitwertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Herford vom 29.09.1993 wird unter Zurückweisung der Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Klägers dahingehend abgeändert, daß der Gegenstandswert des Vergleichs vom 14.05.1993 auf 38.870,01 DM herabgesetzt wird.
Gründe
Die nach § 25 Abs. 2 GKG an sich statthafte und formgerecht eingelegte Beschwerde konnte nicht zu einer Erhöhung des in erster Instanz festgesetzten Verfahrenswertes führen. Der Vergleichswert mußte auf 38.870,01 DM herabgesetzt werden.
Der Kündigungsfeststellungsantrag ist vom Arbeitsgericht im Rahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zutreffend mit dem Vierteljahresentgelt bewertet worden. Die Berechnung des zugrundeliegenden Monatseinkommens hält einer Überprüfung stand.
Die Beschwerdeführer beanstanden zu Unrecht, daß die vertraglich zugesicherte Urlaubsgratifikation unberücksichtigt geblieben ist. Derartige Sonderleistungen gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den ersten drei Monaten nach dem strittigen Beendigungszeitpunkt beanspruchen konnte (BAG vom 19.07.1973 EzA § 12 ArbGG Nr. 1). Bei besonderer Gelegenheit erfolgende Leistungen wie Urlaubsgratifikationen bleiben außer Betracht (LAG Köln vom 19.04.1982 EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 12; LAG Saarland vom 03.12.1984 JurBüro 1985, 592). Miteinbezogen werden können derartige Leistungen nur, wenn sie bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anteilig zu gewähren sind und aus diesem Grund reinen Entgeltcharakter haben (LAG Berlin vom 16.10.1985 LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 44; Stahlhacke/Bader, ArbGG 3. Aufl. § 12 Rz. 34; GK ArbGG-Wenzel § 12 Rz. 140). Das trifft vorliegend nicht zu.
Die Bewertung der Befugnis der privaten Nutzung des überlassenen Dienstwagens erscheint ebensowenig korrekturbedürftig. Das Arbeitsgericht hat sich an der üblichen steuerrechtlichen Handhabung orientiert, die den Nutzungswert monatlich mit 1 % des Listenpreises des Fahrzeuges in Ansatz bringt, und ist auf diese Weise zu einem Monatsbetrag von 500,– DM gelangt. Die von dem Beschwerdeführern für richtig gehaltene Berechnung des Nutzungswertes anhand der ADAC-Kostentabelle würde zu einem Monatsbetrag von 876,– DM führen. Hierbei handelt es sich jedoch um die effektiven Gesamtkosten der Fahrzeughaltung. Ob diese Kosten, die zur Bemessung eines Schadensersatzanspruchs wegen Vorenthaltung der privaten Dienstwagennutzung herangezogen werden können (LAG Rheinland-Pfalz vom 23.03.1990 DB 1991, 814 = BB 1990, 1202), in die Streitwertberechnung nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG einfließen dürfen, erscheint zweifelhaft, da es nicht um den Wert der Fahrzeughaltung, sondern um den Wert der Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten, also um den Wert eines Mitbenutzungsrechtes geht. Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer Entscheidung der aufgeworfenen Frage, weil die strittige Anhebung des Streitwertes angesichts des Zuschnitts der Anwaltsgebührentabelle ohne Auswirkung auf die Höhe der Anwaltsgebühren bliebe. Die Zugrundelegung eines Monatsbetrags von 876,– DM würde zu einem Gegenstandswert von 39.998,01 DM führen und die nach der Rechtsanwaltsgebührentabelle maßgebende Gebührenbemessungsgrenze von 40.000,– DM nicht überschreiten. Aus demselben Grund kann die im Laufe des Beschwerdeverfahrens angeschnittene Frage, ob die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in die steuerrechtliche Bemessung des Nutzungswertes einbezogen werden müssen, auf sich beruhen.
Erscheint der in erster Instanz festgesetzte Verfahrenswert auf dieser Grundlage nicht korrekturbedürftig, so muß der festgesetzte Vergleichswert von 64.783,35 DM doch herabgesetzt werden. Das Arbeitsgericht hat den Vergleichswert um den Betrag des doppelten Monatseinkommens von 25.913,34 DM erhöht, weil die Beklagte den Kläger im Vergleich vom 14.05.1993 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.1994 unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt hat. Der Bewertung liegt die Auffassung zugrunde, daß die im Vergleich gefundene Einigung über den strittigen Fortbeschäftigungsanspruchs eine entsprechende Bewertung erfordere. Dieser Auffassung, die im Kern mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17.04.1985 AnwBl. 1986, 205 übereinstimmt, kann nicht beigetreten werden. Die Beschwerdekammer ist bisher immer davon ausgegangen, daß eine im Vergleich vereinbarte Arbeitsfreistellung keiner besonderen Bewertung zugänglich ist. Da es sich um ein Element der Einigung über den Kündigungsstreit handelt, erscheint eine besondere Bewertung des Regelungspunktes angesichts des Schutzzweckes des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG nicht möglich. Daran kann die Tatsache, daß die zusätzliche Freistellung im Einzelfall durchaus erwünscht sein kann, nichts ändern (GK ArbGG-Wenzel § 12 Rz. 176). Insoweit kann nicht anders verfah...