Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg: Handelsvertreter gelten gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG als Arbeitnehmer, wenn sie die maßgebliche Verdienstgrenze nicht überschreiten und die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit unter einem Genehmigungsvorbehalt steht (im Anschluss an BAG vom 15.02.2005 – 5 AZB 13/04, NZA 2005, 487; OLG Karlruhe vom 21.06.2006 – 15 W 16/06, Juris). Rechtsweg. Handelsvertreter. Genehmigung, für andere Unternehmen tätig zu werden
Leitsatz (redaktionell)
1. Handelsvertreter gelten als Arbeitnehmer, wenn sie die maßgebliche Verdienstgrenze nicht überschreiten und die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit unter einem Genehmigungsvorbehalt steht.
2. Ein Handelsvertreter gemäß §§ 84, 92 HGB, der nur mit Genehmigung der Versicherung für ein anderes Unternehmen tätig werden darf, ist ein Einfirmenvertreter i.S.v. § 92 a Abs. 1 HGB, solange ihm eine solche Genehmigung nicht erteilt worden ist.
Normenkette
ArbGG § 5 Abs. 3; HGB § 92a Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Beschluss vom 29.03.2007; Aktenzeichen 4 Ca 1652/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 29.03.2007 – 4 Ca 1652/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 78,57 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Die Parteien streiten im Rahmen der Zulässigkeit des Rechtsweges darüber, ob der Kläger als Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG anzusehen ist.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen durch Beschluss vom 29.03.2007 für zulässig erklärt, weil es sich bei dem Kläger um einen Einfirmenvertreter i.S.v. § 5 Abs. 3 ArbGG handele. Da der Kläger aufgrund des geschlossenen Vermögensberatervertrages für die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit der schriftlichen Einwilligung der Beklagten bedurft habe, eine solche Einwilligung aber nicht erteilt worden sei, sei es ihm tatsächlich nicht möglich gewesen, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses, welcher der Beklagten am 10.04.2007 zugestellt worden ist, wird auf seine Gründe Bezug genommen.
Der dagegen eingelegten
sofortige Beschwerde,
die beim Arbeitsgericht am 12.04.2007 eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Rechtsmittels vor, der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts könne nicht gefolgt werden. Wenn der Kläger – was er allerdings selbst nicht behaupte – um Zustimmung zu einer anderen Tätigkeit nachgesucht hätte, wäre sie ihm erteilt worden.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 29.03.2007 den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt zu verweisen.
Der Kläger verteidigt den angegriffenen Beschluss und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten bleibt erfolglos. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG eröffnet. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung entschieden. Auf seine Gründe wird Bezug genommen. Die dagegen gerichtete Angriffe der Beschwerde bleiben erfolglos.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG eröffnet, weil der Kläger zu den Personen gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG gehört, die als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG gelten. Ein Handelsvertreter gemäß §§ 84, 92 HGB, der nur mit Genehmigung der Versicherung für ein anderes Unternehmen tätig werden darf, ist ein Einfirmenvertreter i.S.v. § 92 a Abs. 1 HGB, solange ihm eine solche Genehmigung nicht erteilt worden ist. Dies ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nunmehr geklärt (BAG vom 15.02.2005 – 5 AZB 13/04, NJW 2005, 1146 unter II 2 b aa der Gründe; OLG Karlsruhe vom 21.06.2006 – 15 W 16/06, VersR 2007, 207). Der Kläger war im Sinne der gesetzlichen Bestimmung ein Einfirmenvertreter, denn er bedurfte gemäß I des Vermögensberater-Vertrages für die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch die Gesellschaft. Solange eine solche Einwilligung wie im vorliegenden Fall nicht vorliegt, durfte der Kläger nicht für weitere Unternehmer tätig werden. Die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG liegen unstreitig vor, denn der Kläger hat in den letzten sechs Monaten weder Provision noch Aufwendungsersatz erhalten.
III
Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt ein Drittel des Hauptverfahrens.
Unterschriften
Der Vorsitzende der 2. Kammer, gez. Bertram Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Fundstellen