Rechtsbeschwerde aufgehoben 16.04.2003
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Betriebsratswahl. Gewerkschaft. Rechtsanwaltskosten
Leitsatz (redaktionell)
Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten einer Betriebsratswahl gehören auch die Kosten einer Gewerkschaft, die durch gerichtliche Verfahren zur Klärung von Streitfragen im Laufe des Wahlverfahrens entstehen, soweit die Rechtsverfolgung nicht mutwillig und offensichtlich unbegründet ist.
Normenkette
BetrVG § 20 Abs. 3 S. 1, § 18 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Herford (Beschluss vom 10.05.2000; Aktenzeichen 1 BV 20/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der antragstellenden Gewerkschaft wird der am 10.05.2000 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Herford – 1 BV 20/00 – abgeändert.
Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, die Gewerkschaft von den Kosten für die Führung des Beschlussverfahrens 1 BVGa 1/00 beim Arbeitsgericht Herford freizustellen durch Zahlung von 1.171,60 DM zuzüglich einer Verzinsung, die 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 liegt seit dem 22.05.2000 an Herrn Rechtsanwalt K4xxx P2xxx.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I
Die antragstellende Gewerkschaft verlangt von dem am Verfahren beteiligten Arbeitgeber die Freistellung von Rechtsanwaltskosten.
Der Arbeitgeber beschäftigt etwa 80 Arbeitnehmer. Die antragstellende Gewerkschaft ist im Betrieb des Arbeitgebers vertreten. Im Betrieb bestand zunächst kein Betriebsrat. Bei einer ersten Betriebsratswahl waren Verfahrensfehler aufgetreten, die zu einem Wahlanfechtungsverfahren führten. Am 27.03.2000 fand die Stimmauszählung für die wiederholte Wahl statt. Der Wahlvorstand bat den zuständigen Gewerkschaftssekretär O2xxxx B3xxxx, bei der Stimmauszählung zugegen zu sein. Am 21.03.2000 erteilte der Arbeitgeber dem Gewerkschaftssekretär B3xxxx ein Hausverbot, weil dieser den Arbeitgeber beim staatlichen Amt für Arbeitsschutz wegen Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz angezeigt hatte.
Mit einem am 24.03.2000 bei dem Arbeitsgericht Herford eingegangenen Antrag begehrte die Gewerkschaft im Wege der einstweiligen Verfügung den Zutritt des Gewerkschaftssekretärs zum Betrieb zum Zwecke der Teilnahme an der öffentlichen Auszählung der Stimmen der Betriebsratswahl und zur Teilnahme an der Sitzung des Wahlvorstandes am 27.03.2000. In dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ließ sich die Gewerkschaft von dem Rechtsanwalt P2xxx vertreten. Nachdem das Arbeitsgericht dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 27.03.2000 stattgegeben hatte, änderte das Landesarbeitsgericht Hamm auf die Beschwerde des Arbeitgebers den Beschluss des Arbeitsgerichts durch einen am 21.06.2000 verkündeten Beschluss ab und wies den Antrag der Gewerkschaft zurück, weil sich das auf Zutritt des Gewerkschaftssekretärs am 27.03.2000 gerichtete Verfahren nach dem 27.03.2000 erledigt hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten 1 BVGa 1/00 ArbG Herford, 10 TaBV 42/00 LAG Hamm Bezug genommen.
Nach Abschluss des Verfahrens auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde dem Arbeitgeber die Kostenrechnung des Rechtsanwalts P2xxx vom 16.05.2000 übersandt. Der Arbeitgeber lehnte die Begleichung der Rechnung ab.
Mit ihrem am 11.10.2000 bei dem Arbeitsgericht Herford eingegangenen Antrag verlangt die Gewerkschaft die Erstattung der Anwaltskosten für die Vertretung der Gewerkschaft in dem Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung.
Die Gewerkschaft hat vorgetragen, sie verfüge zwar über eine eigene Rechtsabteilung, diese befinde sich aber in S6xxxxxxx und führe derartige Beschlussverfahren üblicherweise nicht selbst. Auch die D6x R1xxxxxxxxxx GmbH führe Beschlussverfahren für die Gewerkschaft nicht kostenfrei. Bei einer Beauftragung der D6x R1xxxxxxxxxx GmbH wären Kosten in Höhe von 1.379,73 DM entstanden.
Die Gewerkschaft hat beantragt,
dem Arbeitgeber aufzugeben, an die Gewerkschaft 1.171,60 DM nebst einer Verzinsung von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleistungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 22.05.2000 zu zahlen.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, die entstandenen Rechtsanwaltskosten gehörten nicht zu den Kosten der Betriebsratswahl im Sinne von § 20 Abs. 3 BetrVG. Außerdem sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen, weil die Gewerkschaft das Verfahren durch ihre eigene Rechtsabteilung hätte durchführen lassen können. Jedenfalls hätte die Gewerkschaft den Rechtsschutz durch die D6x R1xxxxxxxxxx GmbH in Anspruch nehmen können. Der Arbeitgeber hat bestritten, dass dadurch Kosten für die Gewerkschaft entstanden wären.
Durch einen am 10.05.2001 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht den Antrag der Gewerkschaft abgewiesen. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gewerkschaft mit ihrer f...