Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 19.01.1996; Aktenzeichen 8 BV 84/95)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des BR wird der am 19.01.1996 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Dortmund – 8 BV 84/95 – abgeändert:

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem BR einen PC nebst Drucker zur Verfügung zu stellen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A

In dem beim Arbeitsgericht Dortmund am 20.10.1995 eingereichten Beschlußverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob einem Betriebsrat von der Arbeitgeberin ein PC nebst Drucker zur Verfügung gestellt werden muß.

Die Antragsgegnerin des Verfahrens ist eine KG mit Sitz in U….. (künftig: Arbeitgeberin), die mit 110 Arbeitnehmern (Stand: Januar 1996) ein Werk der stahlverarbeitenden Industrie (Stahlzieherei, Kaltwalzwerk, Bandhärterei) betreibt. Der Antragsteller des Verfahrens ist der von der Belegschaft des Werkes gewählte fünfköpfige Betriebsrat (künftig: BR), dessen Vorsitzender Herr H… ist.

Für die anfallenden Schreibarbeiten steht dem BR keine Schreibmaschine zur Verfügung. Der BR bewältigt diese dadurch, daß er Tonbänder bespricht und diese Bänder dann die Sekretärin Frau v…. E….. des Geschäftsführers der Komplementär GmbH der Arbeitgeberin in Langschrift mittels eines Schreibautomaten überträgt. Die Arbeitgeberin selbst benutzt für die Lohn- und Gehaltsabrechnungen und für die Erfassung von Betriebsdaten eine automatische Datenverarbeitung mit mehreren Bildschirmplätzen für Angestellte und Meister in der Produktion. Auch die Betriebsleiter, die Arbeitsvorbereitung und die Abteilung Export verfügt über Einzel-PCs.

Nachdem der BR schon im Dezember 1994 die Anschaffung eines PC zur Unterstützung seiner Tätigkeit beschlossen hatte und der BR-Vorsitzende in der Zeit vom 29.01.1995 bis zum 03.02.1995 ein Seminar der IG-Metall mit dem Thema „EDV im Betriebsratsbüro” besucht hatte, bat er vergeblich mit Schreiben vom 21.12.1994 und 01.03.1995 die Arbeitgeberin um die Zurverfügungstellung eines PC. Schließlich schrieb der BR unter dem 20.03.1995 der Arbeitgeberin zu Händen von deren Personalleiter M…..:

Fotokopie Bl. 9

Fotokopie Bl. 10

Die Arbeitgeberin antwortete:

Fotokopie Bl. 11

Fotokopie Bl. 12

Bei dieser ablehnenden Haltung blieb die Arbeitgeberin im Schreiben vom 25.09.1995. Sie lehnt es auch ab, wie im zweitinstanzlichen Kammertermin vom 19.03.1997 durch den Personalleiter M….. klargestellt wurde, daß der BR die von der Arbeitgeberin genutzten PC's mitbenutzt.

Der BR hat gemeint, die Arbeitgeberin habe ihm gem. § 40 Abs. 2 BetrVG einen PC bestimmter Ausstattung nebst Drucker zur Verfügung zu stellen. Er hat dazu behauptet, sein Mitglied, der als Werkstoffprüfer im Betrieb auch an einem PC tätig sei, könne einen PC schon jetzt für die Betriebsratsarbeit bedienen. Im übrigen habe in der BR-Sitzung am 12.09.1995 Herr M….. ihm – dem BR – zugesagt, daß für ihn – den BR – ein PC bestellt werde.

Der BR hat beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm eine Computeranlage wie folgt zur Verfügung zu stellen:

01

422096

Stck

1

Acrobat 5 Pentium PS-90

Mini-Tower-Gehäuse

RAM (max.)

8 MB (192 MB)

Cache RAM (max.)

256 KB (192 MB)

Floppy-Laufwerk

3.5 Zoll TEAC

Controller

IDE, 2 × FDD, 2 X HDD (ISA)

Steckplätze gesamt

5 × 16 Bit ISA

3 × 32 Bit PCI

Festplatte

850 MB

Grafikkarte

2 MB Ram, PCI

CD-Rom

quadro Speed

Steckpl. frei (Grundgerät)

4 × 16 Bit ISA

3 × 32 Bit PCI

Sockel

ZIF

Schnittstellen

2 seriell, 1 parallel

CE-Zeichen, TÜV/GS-Siegel vorhanden

Inklusive Software auf einer Festplatte:

MS-DOS 6.2, MS-Windows für Workgroups 3.11

incl. Maus

02

446017

Stck

1

8 MB PS/2 Modul 70 ns

03

105540

Stck

1

Belinea Farb-Monitor 17”

max. Auflösung 1280 × 1024

Bildröhre High Black Matrix

0,27 Lochraster

Shadow Mask Antiglare, Antireflection, Antistatic

Powermanagement 50 – 100 Hz. vertikal automatisch

21 Kg, 440 × 420 × 480

Anleitung dtsch., engl.

04

HP540

Stck

1

HP Deskjet 540

Tintenstrahldrucker

– Farboption

05

DK503

Stck

1

Druckerkabel-Centronics

36 pol. 1.8m parallel abge

06

100740

Stck

MicroSoft Office Profess.

Komplett-Paket Büroanw.

folgende Anwendungen sind im Paket enthalten:

– Wort f. Windows 6.0 (die Textverarbeitung)

– Excel 5.0

(preisgekrönte Tabellenkalk.)

– Power Point

(Präsentationsgrafik)

– Access

(einfache Datenbank)

– Mail

(Arbeitsplatzlizenz)

Systemvoraussetzungen:

MS-Windows 3.0, Betriebssystem 3.1 oder höher, 80386 Prozessor, 4 MB Ram Festplatte min. 24 MB frei, 3.5” 1,44 MB Laufwerk EGA oder VGA-Karte Microsoft-kompatible Maus

OEM Version auf CD

07

100102

Stck

1

Corel-DRAW Vers. 5.0 dtsch.

Achtung nur CD-Version!

08

606044

Stck

1

Cherry-Standard, dtsch.

ME-102 Tastatur

und hilfsweise

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen PC zur Verfügung zu stellen mit Tintenstrahldrucker, Floppy-Laufwerk 3,5 Zoll, Festplatte, mindestens 850 MB, Grafikkarte 2 MB Ram, mindestens quadro Speed, zwei serielle Schnittstellen, eine parallele Schnittstelle, einen Farbmonitor 17 Zoll und folgenden Softwareprogrammen:

  • Word f. Windows 6,0
  • Excel
  • Power Point
  • Access
  • MS-Dos 6.2
  • MS-Windows f. Workgro...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge