Leitsatz (redaktionell)

Ist in einer Betriebsvereinbarung vereinbart, daß die Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche in einer Urlaubsliste niederzulegen haben und daß bei der Eintragung der Urlaubswünsche sowohl persönliche Bedürfnisse als auch betriebliche Erfordernisse zu berücksichtigen seien, so verstößt der Arbeitgeber nicht gegen diese Betriebsvereinbarung und gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, wenn er die mit der Aufstellung der Urlaubsliste beauftragten Vorgesetzten anweist, bei der Aufstellung der Urlaubsliste "ohne Zwang" darauf hinzuwirken, daß die Arbeitnehmer ihren Urlaub möglichst zu bestimmten Zeiten nehmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 444844

DB 1977, 2191-2192 (LT1)

ARST 1978, 63 (T)

EzA § 87 BetrVG 1972 Urlaub, Nr 2 (LT1)

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