Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH-Bewilligung trotz Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenzeröffnung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen – insbesondere wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks sowie Nichtbeifügung „entsprechender Belege” oder wegen Vorlage einer unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – setzt eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht voraus. Ein Hinweis auf den Vordruckzwang ist jedoch dann entbehrlich, wenn die bedürftige Partei den Mangel bereits selbst erkannt und die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt hat.
2. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen noch durchzuführenden Rechtsstreit – sei es zur Rechtsverfolgung, sei es zur Rechtsverteidigung – bewilligt werden. Zwar sieht das Gesetz eine Frist für das PKH-Gesuch nicht vor, wird es jedoch erst in einem Verfahrensstadium eingereicht, in dem keine weiteren Kosten mehr entstehen können, so ist die Partei nicht (mehr) durch Armut an der Rechtsverfolgung gehindert, und die Prozesskostenhilfe ist ihr zu verweigern. Eine Rückbeziehung der PKH-Bewilligung ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur auf den Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung, also der Entscheidungs- oder Bewilligungsreife, möglich (BAG, Urt. v. 08.11.2004 – 3 AZB 54/03, BAGReport 2005, 379).
Normenkette
ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, 4, § 118 S. 4
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Beschluss vom 19.05.2004; Aktenzeichen 1 Ca 954/04) |
Tenor
Die als sofortige auszudeutende Beschwerde gegen den PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 19.05.2004 – 1 Ca 954/04 – wird zurückgewiesen
Tatbestand
I. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.05.2005 das PKH-Gesuch mit der Begründung zurückgewiesen, habe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erst nach Verfahrensbeendigung bei Gericht eingereicht. Eines Hinweises auf den fehlenden amtlichen Vordruck habe nicht bedurft, da dessen Nachreichung bereits im Schriftsatz vom 22.03.2004 angekündigt worden sei.
Entscheidungsgründe
II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO form und fristgerecht eingelegte und als sofortige auszudeutende Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt hat.
1. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor. Die Nichtverwendung des Vordrucks macht den PKH-Antrag zwar nicht unzulässig, aber das Gericht kann ihn allein wegen der Nichtvorlage des Vordrucks als unbegründet (weil die Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist) zurückweisen, nachdem es vorher auf den Vordruckszwang hingewiesen hat. Die eigenhändige Unterzeichnung des Vordrucks ist grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung der Vordruckserklärung. Der Vordruck ist nämlich eine Hilfe für das Gericht zur Feststellung der Bedürftigkeit der Partei, die mit ihrer Unterschrift versichert, dass ihre Angaben vollständig und wahr sind. Der Vordruck muss außerdem mit einem Datum versehen sein, damit das Gericht prüfen kann, ob es sich um eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelt oder nicht.
1.1. Vollständig ist die PKH-Antragstellung, wenn sie § 117 ZPO Abs. 2 entspricht, mit anderen Worten, es muss die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck abgegeben und es müssen alle „entsprechenden Belege” eingereicht sein. Ausfüllungsmängel können durch eine dem Vordruck beigefügte oder nachgereichte Erklärung ergänzt werden, wobei Lücken der Vordruckserklärung auch durch Belege, z.B. aussagekräftige Verdienstbescheinigungen, Arbeitslosengeld-, Arbeitslosenhilfe- oder Sozialhilfebescheinigungen, geschlossen werden. Grundsätzlich ist der Vordruck aber vollständig auszufüllen, eine Lückenfüllung durch andere Erklärungen und Belege kann nur in engem Rahmen hingenommen werden, insbesondere um zu verhindern, dass bloße Unbeholfenheit der bedürftigen Partei zum Nachteil gereicht. Die Beifügung entsprechender Belege gemäß § 117 Abs. 2 ZPO zur Vordruckserklärung hat grundsätzlich ohne gerichtliche Aufforderung zu erfolgen. Die Belege sollen die erklärten Tatsachen glaubhaft machen, können aber im Prinzip die Erklärung nicht ersetzen, eben weil sie nur der Glaubhaftmachung dienen. Solange der Vordruck überhaupt noch nicht eingereicht oder aber nicht lückenlos ausgefüllt ist, ist der Antrag nicht formgerecht gestellt (LAG Hamm v. 31.01.2001 – 4 Ta 127/00, LAGE § 117 ZPO Nr. 9 = AE 2001, 141).
1.2.Ist der PKH-Antrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, werden die...