Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe aufgrund einer Nachprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein formal ordnungsgemäß durchgeführtes Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist Voraussetzung für eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

2. Dazu ist grundsätzlich die Zustellung der Aufforderung an die Partei, sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, an den Prozessbevollmächtigten der Partei erforderlich, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat.

3. Ein formal ordnungsgemäß durchgeführtes Nachprüfungsverfahren liegt auch dann vor, wenn die Erinnerung an diese im automationsgestützten Verfahren übersandte Aufforderung durch das Arbeitsgericht dem Prozessbevollmächtigten zugestellt wird.

 

Normenkette

ZPO a.F. § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2; ZPO § 120a Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 16.01.2014; Aktenzeichen 3 Ca 1122/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16. Januar 2014 (3 Ca 1122/12) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Das gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Klägers vom 4. Februar 2014 ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die bewilligte Prozesskostenhilfe wegen ungenügender Mitwirkung des Klägers im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F. aufgehoben.

1. Die Aufhebung der durch Beschluss vom 1. August 2012 bewilligten Prozesskostenhilfe durch die hier angefochtene Entscheidung ist nach formal ordnungsgemäßer Beteiligung des Klägers erfolgt. Zwar ist im automationsgestützten Verfahren die Aufforderung, sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, dem Kläger lediglich formlos übersandt und nicht seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Entsprechendes gilt für die unter dem 18. November 2013 erfolgte Erinnerung. Mit diesem Schreiben wurden die Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgefordert, für ihn innerhalb von drei Wochen eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Verwendung des amtlichen Vordrucks nicht zwingend erforderlich sei. Das Schreiben wurde ihnen jedoch nur formlos übersandt.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013, welches den Prozessbevollmächtigten des Klägers am selben Tage zugestellt worden ist, wurden diese dann vom Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bislang nicht eingereicht worden sei, wobei eine Verwendung des amtlichen Vordrucks hierfür nicht erforderlich sei, und eine Nachfrist für die Einreichung der angeforderten Belege bis zum 2. Januar 2014 gesetzt. Die Zustellung einer solchen Auflage, mit der unter Fristsetzung an die Erledigung der Mitwirkungspflicht des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. erinnert wird, ist ausreichend, um die Voraussetzungen zu erfüllen¸ die an ein ordnungsgemäßes Verfahren, das zur Aufhebung einer bewilligten Prozesskostenhilfe führen soll, zu stellen sind.

a) Zwar ist grundsätzlich bereits die erste Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO), nämlich sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht an die Partei selbst, sondern an deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, [...]; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, [...] jeweils m. w. N.). Das hat zur Folge, dass die formlose Übersendung im automationsgestützten Verfahren und dieser nachfolgende formlose Erinnerungen an die Abgabe der Erklärung nicht ausreichen, um das Aufhebungsverfahren nach § 124 Nr. 2 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ordnungsgemäß durchzuführen. Fehlt es an einer Zustellung der Aufforderung, ist die Aufhebung der Bewilligung zu Unrecht erfolgt. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO) nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgericht ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung (vgl. LAG Hamm, 30. September 2013, a. a. O.¸ ...

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