Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats. PC nebst Zubehör. Internetanschluss. Erforderlichkeit. ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
Steht einem fünfköpfigen Betriebsrat, der für 23 Verkaufsstellen einer bundesweit tätigen Drogeriemarktkette zuständig ist, für die Erledigung seiner anfallenden Schreibarbeiten keine funktionsfähige elektrische Schreibmaschine zur Verfügung, ist die Anschaffung eines PC nebst Zubehör nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich.
Normenkette
BetrVG §§ 29-30, 33-34, 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Beschluss vom 31.01.2008; Aktenzeichen 1 BV 45/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 31.01.2008 – 1 BV 45/07 – abgeändert.
Die Arbeitgeberin wird verurteilt, dem Betriebsrat einen Personalcomputer in aktueller Konfiguration (Prozessor 1,6 GHZ, 250 GB Festplatte, 2048 RAM) nebst Drucker, 19 Zoll Flachbildmonitor, der notwendigen Software (Microsoft Windows XP, Microsoft Office), DVD-Laufwerk, Tastatur und Maus zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten um die Ausstattung des Betriebsratsbüros mit Sachmitteln der Informations- und Kommunikationstechnik.
Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit in ca. 10.000 Verkaufsstellen Drogeriemärkte. Die einzelnen Verkaufsstellen sind organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet, denen jeweils ein Bezirksleiter/eine Bezirksleiterin vorsteht. Die einzelnen Bezirke sind organisatorisch vier in der Bundesrepublik gebildeten Vertriebsbüros untergeordnet, jedes Vertriebsbüro betreut etwa 100 Bezirke.
Dem Bezirk B1 gehörten 26 Verkaufsstellen an, in denen früher über 100 Mitarbeiter beschäftigt waren. Im Bezirk B1 war ein siebenköpfiger Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens gewählt. Alle Betriebsratsmitglieder sind in unterschiedlichen Verkaufsstellen tätig, die zum Teil bis zu 50 km und mehr voneinander entfernt sind.
Im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde im März 2009 ein neuer Betriebsrat gewählt. Aufgrund der geänderten Mitarbeiterzahl von ca. 90 in ca. 23 Verkaufsstellen besteht der neu gewählte Betriebsrat derzeit aus fünf Personen.
Der Bezirk B1 gehört zum Vertriebsbüro D3, dem ca. 120 Bezirke zugeordnet sind.
Bereits seit Jahren streiten die Arbeitgeberin und verschiedene in den jeweiligen Bezirken gewählte Betriebsräte um die Ausstattung der jeweiligen Betriebsratsbüros mit einem handelsüblichen PC. Zu dieser Problematik haben die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zahlreiche Beschlüsse von Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten zu den Gerichtsakten gereicht. Auf diese Beschlüsse wird Bezug genommen.
Ansprechpartner des Betriebsrats in personellen und sozialen Angelegenheiten ist zunächst und regelmäßig der für ihn zuständige Bezirksleiter, der die in seinem Bezirk befindlichen Verkaufsstellen betreut. Die Bezirksleiter, von denen es etwa 400 in der Bundesrepublik Deutschland gibt, verfügen über ein sogenanntes mobiles Büro. Sie erbringen ihre Bürotätigkeit entweder in ihrem Fahrzeug, in einer Verkaufsstelle des Bezirks oder zu Hause. Schreib- und Verwaltungsangelegenheiten erledigen sie regelmäßig handschriftlich.
In wichtigeren Angelegenheiten, etwa bei Abschluss von Betriebsvereinbarungen fungiert gegenüber dem jeweiligen Betriebsrat auch das übergeordnete Vertriebsbüro oder die Geschäftsführerebene. Die vier Vertriebsbüros und die Geschäftsführung der Arbeitgeberin sind jeweils mit PC mit Internetzugang ausgestattet.
Der antragstellende Betriebsrat verfügt zur Erledigung von Büroarbeiten über eine elektrische Schreibmaschine mit Korrekturband, ohne Speicherfunktion. Ob das Korrekturband defekt ist, ist in der Beschwerdeinstanz zwischen den Beteiligten streitig gewesen. Das Betriebsratsbüro ist ferner mit einem Telefon und mit einem Telefaxgerät ausgestattet; die Telefaxgeräte sind jedoch nicht zwischen den einzelnen Verkaufsstellen freigeschaltet.
Mit Schreiben vom 02. und 16.07.2007 (Bl. 5, 7 d.A.) verlangte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Freischaltung der Telefaxgeräte in den Verkaufsstellen untereinander zur besseren Erreichbarkeit des Betriebsratsbüros durch die einzelnen Verkaufsstellen und umgekehrt. Die Arbeitgeberin lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 10. und 26.07.2007 (Bl. 6, 8 d.A.) ab.
Daraufhin leitete der antragstellende Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Paderborn ein.
Mit Schreiben vom 01.10.2007 (Bl. 28 d.A.) machte der Betriebsrat ferner geltend, ihm einen Personalcomputer nebst Peripheriegeräten, der notwendigen Software und einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung führte der Betriebsrat unter anderem an:
„Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Betriebsrat eine elektrische Schreibmaschine mit Korrekturband, aber ohne Speicherfunktion, sowie ein Faxgerät zur Verfügung.
Die zu bearbei...