Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Beschlussverfahren. Bestellung. Einigungsstelle. Streit. Vorsitzender. Anzahl. Beisitzer. Mitbestimmungsrecht. Arbeitszeit. Dienstplan, Berücksichtigung. Hilfsantrag. Kosten. Beschwerdeverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch unzulässige Anträge unterliegen der Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit.
2. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ist für die Bewertung der erbrachten anwaltlichen Tätigkeit nicht anwendbar. Auch wenn der Antragsteller mehrere verschiedene Punkte mitbestimmungsrechtlich in Frage stellt, ist für die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit zu beachten, ob sich alle aufgeworfenen Fragen im Rahmen einer vom Antragsteller vorgeschlagenen einheitlichen Betriebsvereinbarung (hier: Erstellung und Änderung von Dienstplänen) stellen.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; GKG § 1 S. 2, § 45 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 98
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Beschluss vom 08.02.2007; Aktenzeichen 1 BV 46/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.02.2007 – 1 BV 46/06 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 20,00 EUR ermäßigten Gebühr zu tragen.
Tatbestand
I.
Im Ausgangsverfahren nach § 98 ArbGG haben die Beteiligten um die Errichtung einer Einigungsstelle zur Erstellung von Dienstplänen für die Beschäftigten in der Pflege und im Küchenbereich gestritten. Die Arbeitgeberin erhob Einwände gegen die Zuständigkeit sowie die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer. Darüber hinaus hat sie hilfsweise für den Fall der Errichtung einer Einigungsstelle beantragt, festzustellen, dass in fünf Punkten des vom Betriebsrat vorgelegten Entwurfs einer Betriebsvereinbarung kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bestehe.
Mit einem inzwischen rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.01.2007 wurde die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle antragsgemäß gebildet.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 08.02.2007 den Gegenstandswert auf 8.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gerichtete Beschwerde, mit der sie im Zusammenhang mit der Errichtung einer Einigungsstelle eine Wertfestsetzung in Höhe von insgesamt 12.000,00 EUR begehren und daneben für jeden der fünf von der Arbeitgeberin gestellten Hilfsanträge weitere 4.000,00 EUR. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist aus dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet; im Übrigen war sie kostenpflichtig zurückzuweisen.
1. Was den Streit der Beteiligten um die Errichtung einer Einigungsstelle einschließlich der Bestellung des Vorsitzenden und der Festlegung der Anzahl der Beisitzer angeht, hat das Arbeitsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der für Gegenstandswertbeschwerden zuständigen beiden Kammern des Landesarbeitsgerichts Hamm (zuletzt Beschluss vom 30.10.2006 – 13 Ta 656/06) zu Recht den Wert des Gegenstandes insgesamt auf 8.000,00 EUR festgelegt. Es ist nämlich bei Streitigkeiten um die Zuständigkeit der Einigungsstelle stets vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S. 2 2. Hs. RVG auszugehen, wobei im Falle eines Streits – wie hier – auch über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer regelmäßig eine Erhöhung um jeweils die Hälfte des Ausgangswertes in Höhe von 4.000,00 EUR vorzunehmen ist und nicht – wie die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates meinen – um jeweils den vollen Wert.
2. Des Weiteren sind die hilfsweise von Arbeitgeberseite gestellten fünf Feststellungsanträge wertmäßig in Höhe von weiteren 8.000,00 EUR zu berücksichtigen.
a) In dem Zusammenhang ist es unerheblich, dass diese Anträge, worauf der Betriebsrat bereits im Schriftsatz vom 12.01.2007 zu Recht hingewiesen hat, im Rahmen des Verfahrens nach § 98 ArbGG offensichtlich unzulässig waren.
b) Der Umstand, dass das Arbeitsgericht über diese Anträge gar nicht entschieden hat, steht ihrer Berücksichtigung im vorliegenden Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG ebenfalls nicht entgegen.
Allerdings bestimmt § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, dass ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch streitwertmäßig nur dann zu erfassen ist, wenn eine Entscheidung über ihn ergangen ist. Die Vorschrift ist hier aber nicht anwendbar. Denn der Gegenstandswert in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich nicht nach dem Gerichtskostengesetz; die Wertfestsetzung hat sich vielmehr ausschließlich an der erbrachten anwaltlichen Tätigkeit zu orientieren (vgl. § 33 Abs. 1 RVG). Wenn sich also, wie hier, die anwaltliche und die gerichtliche T...