Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Angestellter. leitend. leitender Angestellter. Begriff. Gesamtprokurist. Prokurist. technischer Leiter
Leitsatz (redaktionell)
Ein technischer Leiter, dem zwar die Kompetenz zu kommt, die eigentlichen Entscheidungsträger zu beeinflussen, der aber nicht regelmäßig verbindliche Vorentscheidungen in der betrieblichen Verantwortungskette trifft, ist nicht leitender Angestellter.
Normenkette
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nrn. 2-3
Verfahrensgang
ArbG Münster (Beschluss vom 07.12.2005; Aktenzeichen 5 BV 20/05) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 7 ABN 75/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 07.12.2005 – 5 BV 20/05 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Im Verfahren geht es darum, ob der Beteiligte zu 3) als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einzustufen ist.
Die Arbeitgeberin betreibt mit ca. 80 Beschäftigten den Zoologischen Garten in M1xxxxx. Es gibt einen kaufmännischen und einen zoologisch-technischen Geschäftsführer. Daneben existiert – neben dem kaufmännischen – ein technischer Leiter, der zu 3) beteiligte Arbeitnehmer H2xxx. Beide sind mit Gesamtprokura ausgestattet und gehören der sogenannten erweiterten Geschäftsführung an. Nach der Geschäftsordnung der Gesellschaft nehmen sie an den Sitzungen der Geschäftsführung teil und wirken bei den Entscheidungen mit, die letztlich von dem jeweiligen Geschäftsführer für den ihm zugeordneten Bereich getroffen werden.
Daneben besteht bei der Arbeitgeberin ein Aufsichtsrat, der alljährlich entscheidet, welches Finanzvolumen zur Verfügung steht. Der vorhandene Anlagenbestand hat einen Wert von ca. 43 Mio. EUR. Jedes Jahr werden für die Instandhaltung und Wartung ca. 1 Mio. EUR aufgewandt. Die Kosten der Energieversorgung belaufen sich auf ca. 500.000 EUR im Jahr.
Der Beteiligte H2xxx, ein staatlich geprüfter Techniker, Fachrichtung Bautechnik, Schwerpunkt Hochbau, und Meister im Beton- und Stahlbetonhandwerk sowie Installateur- und Heizungsbauhandwerk, hat ab dem 01.07.2005 zu einer Bruttomonatsvergütung von 3.550,00 EUR die Nachfolge des bis dahin als leitenden Angestellten akzeptierten Arbeitnehmers D7xxxxxxxx als technischer Leiter angetreten; daneben nimmt er die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit wahr. In seiner Abteilung leitet er zehn Mitarbeiter, besitzt aber keine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis. Er ist Personal- und Fachvorgesetzter der Werkstattmeister und Personalvorgesetzter des Gartenmeisters. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere
- ○ die Erhaltung aller Gebäude und technischen Betriebseinrichtungen
- ○ die Instandhaltung der technischen Infrastruktur
- ○ die Planung, Umsetzung und Kontrolle der im Wirtschaftsplan festgelegten Umbau- und Großreparaturen
- ○ die Rechnungsprüfung und
- ○ die Projektleitung und Abwicklung der Neubaumaßnahmen einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Vertragsgestaltung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die mit Schriftsatz der Betriebsratsseite vom 06.10.2005 eingereichte Stellenbeschreibung (Bl. 35 f. d.A.).
Der Beteiligte H2xxx legt für den technischen Bereich fest, welche Investitionen, Neubauten und Reparaturen erforderlich sind. Er muss hierbei die Prioritäten bestimmen. Über die erforderlichen Maßnahmen wird ein Wirtschaftsplan aufgestellt, der von der erweiterten Geschäftsführung beschlossen wird. Anschließend wird er an den Aufsichtsrat weitergeleitet, dem der Beteiligte H2xxx die geplanten technischen Maßnahmen erläutern muss. Im Jahr 2005 war es so, dass der Beteiligte H2xxx zunächst Maßnahmen mit einem Volumen von 1,1 Mio. EUR vorgesehen hatte. Der das Finanzvolumen vorgebende Aufsichtsrat beschloss jedoch, dass dem technischen Bereich „lediglich” 800.000,00 EUR zur Verfügung gestellt wurden. Es war dann die Aufgabe des Beteiligten zu 3), die Maßnahmen auszuwählen, die mit dem vorgegebenen Volumen durchgeführt werden sollten. Nach der Aufstellung des Maßnahmenkataloges wurden die ins Auge gefassten Projekte der erweiterten Geschäftsführung vorgestellt. Der Regel entsprechend wurden die vorgeschlagenen technischen Maßnahmen von der erweiterten Geschäftsführung beschlossen und sodann umgesetzt.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 3) sei kein leitender Angestellter. D8xx ergebe sich daraus, dass er trotz seiner wichtigen Aufgabe, die technische Betreuung der Anlagen sicherzustellen, keine unternehmerische Kompetenz habe.
Der Betriebsrat hat beantragt,
festzustellen, dass der Arbeitnehmer D5xx H2xxx kein leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie hat die Meinung vertreten, der Beteiligte H2xxx sei ein leitender Angestellter, weil er Aufgaben wahrnehme, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung seien. In jedem Fall sei § 5 Abs. 4 Nr. 2 BetrVG einschlägig, weil der Beteiligte H2xxx einer Leitungsebene, nämlich der...