Verfahrensgang

ArbG Herford (Aktenzeichen 2 Ca 1012/96)

 

Tenor

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.400,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten nur noch über die Kosten des Rechtsstreits.

Die Parteien haben zuvor in der Sache über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und um Umwandlung in eine ordentliche Kündigung gestritten.

Das Arbeitsgericht Herford hat durch Urteil vom 09.10.1996 (2 Ca 1012/96), auf welches vollinhaltlich Bezug genommen wird, festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.06.1996 nicht (fristlos) aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.12.1996 fortbesteht, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 23.400,– DM festgesetzt.

Gegen das ihr am 31.10.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.11.1996 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20.01.1997 an diesem tage begründet.

Sie hat in der Berufungsverhandlung gerügt, daß für die Erhebung der Feststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da der Kläger der einzige Mitarbeiter gewesen sei.

Der Kläger hat sich darauf berufen, daß nach seiner Ansicht die Rüge der Nichtanwendung des Kündigungsschutzgesetzes bereits in erster Instanz hätte erhoben werden müssen.

Das Arbeitsgericht Herford hat in einem Folgeprozeß die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 10.10.1997 (2 Ca 985/97) verurteilt, an den Kläger für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist 63.164,79 DM brutto nebst 4% Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag und 50,– DM netto zu zahlen, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 63.214,79 DM festgesetzt.

Gegen das ihr am 23.10.1997 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte per Telefax am 04.11.1997 verspätet Einspruch eingelegt und am 12.11.1998 per Telefax um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Diesen Einspruch hat das Arbeitsgericht Herford durch (Schluß-)Urteil vom 01.04.1998 (2 Ca 985/97), auf welches vollinhaltlich Bezug genommen wird, unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen, der Beklagten die (weiteren) Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 63.214,79 DM festgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt.

Mit Telefax vom 29.06.1998 hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,

der Beklagten und Berufungsklägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,

hilfsweise, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers mit Schriftsatz vom 14.07.1998, bei dem Landesarbeitsgericht am 15.07.1998 eingegangen, angeschlossen und beantragt,

die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger und Berufungsbeklagten aufzuerlegen,

hilfsweise, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Kosten beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen jeweils auf 23.400,– DM festgesetzt.

1. Für die Frage, welches Verfahren einzuschlagen ist, insbesondere ob ein Kostenbeschluß nach § 91a ZPO zulässig ist, kommt es ausschließlich auf die übereinstimmenden Erledigterklärungen an (KG vom 16.04.1963, NJW 1963, 1408 – 6 W 492/63; OLG Karlsruhe, vom 17.09.1984 – 6 W 72/84, Justiz 1985, 51 = KostRsp ZPO § 91a Nr. 168). Die Rechtsfolgen des § 91a ZPO treten hier aufgrund der gemeinsamen Parteidisposition ein, so daß nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO).

1.1. Die Erledigung der Hauptsache kann auch im Berufungsverfahren erklärt werden. Ob es statt dessen auch möglich ist, nur das Rechtsmittel für erledigt zu erklären, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil die Parteien nicht das Rechtsmittel, sondern den Rechtsstreit und damit die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Obwohl die Parteien dies nur schriftsätzlich gegenüber dem Gericht getan haben, sind ihre übereinstimmenden Erledigterklärungen als Prozeßhandlungen wirksam. Das Verfahren bedarf nämlich nicht notwendig der mündlichen Verhandlung, wie durch § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 RPflVereinfG (BGBl. I 1990 S. 2847) klargestellt worden ist. Damit ist der bisherige Meinungsstreit, ob eine mündliche Verhandlung obligatorisch (so RG vom 30.07.1943 – VI 67/43, RGZ 171, 274, 276 = DR 1943, 1111; BGH vom 08.02.1968 – VII ZR 113/65, LM § 91a ZPO Nr. 26 = NJW 1968, 991, 992 = MDR 1968, 400) oder nur fakultativ sei (so LAG Hamm vom 24.08.1972 – 8 Ta 55/72, NJW 1972, 2063, 2064; ArbG Siegen vom 03.01.1985 – 1 Ca 2031/84, KostRsp ZPO § 91a Nr. 172), endgültig im letztgenannten Sinne erledigt. Die Parteien konnten die übereinstimmenden Erledigterklärungen als Prozeßhandlungen auch rechtswirksam schriftsätzlich abgeben (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO), so daß nur noch über die Kosten zu ...

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