Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgeld bei Nichterscheinen des GmbH-Geschäftsführers zum Gütetermin
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist auch bei einer GmbH gegen die Partei und nicht gegen deren nicht erschienenen Geschäftsführer festzusetzen.
2. Ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann auch dann festgesetzt werden, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens die Güteverhandlung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG betrifft. Dem steht nicht entgegen, dass sich im Falle des Scheiterns der Güteverhandlung nach § 54 Abs. 4 ArbGG eine weitere Verhandlung anschließt, so dass eine Verzögerung des Prozesses regelmäßig nicht eintritt.
3. Notwendig, aber auch ausreichend für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen des Nichterscheinens einer Partei zum Gütetermin ist, dass aufklärungsbedürftige Fragen nicht erörtert werden können und dadurch die sachgerechte Vorbereitung des Kammertermins erschwert wird.
Normenkette
ArbGG § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3; ArbGG § 54 Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 4; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1, § 380 Abs. 1 S. 2, § 381 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Entscheidung vom 26.01.2017; Aktenzeichen 5 Ca 2098/16) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.01.2017 - 5 Ca 2098/16 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte wendet sich gegen ein ihr auferlegtes Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens ihres Geschäftsführers zum Gütetermin.
Mit seiner am 01.12.2016 eingegangenen Klage wandte sich der Kläger gegen eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte. Der Vorsitzende der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Hagen beraumte daraufhin Gütetermin auf den 16.12.2016 an und ordnete das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Geschäftsführers der Beklagten an. Die Ladungen wurden ausweislich des Abvermerks auf Aktenblatt 18 am 05.12.2016 versandt. Im Gütetermin am 16.12.2016 erschien für die Beklagte Rechtsanwalt H, jedoch ohne ihren Geschäftsführer K G. Die Güteverhandlung blieb erfolglos.
Das Gericht beraumte Kammertermin auf den 09.05.2017 an und gab der Beklagten auf, bis zum 30.12.2016 zu erläutern, warum ihr Geschäftsführer zum Gütetermin nicht erschienen ist. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2016 machte die Beklagte daraufhin geltend, ihr Geschäftsführer habe aufgrund einer kurzfristigen Erkrankung nicht anreisen können. Eine Verfügung des Arbeitsgerichts vom 02.01.2017, diese Angaben bis zum 18.01.2017 glaubhaft zu machen, blieb unbeantwortet.
Durch Beschluss vom 26.01.2017, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30.01.2017 und dieser persönlich am 31.01.2017 zugestellt, setzte das Arbeitsgericht Hagen gegen die Beklagte wegen unentschuldigten Fehlens ihres Geschäftsführers im Gütetermin am 16.12.2016 ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 Euro fest. Zur Begründung führt es aus, im Gütetermin am 16.12.2016 habe der für die Beklagte erschienene Rechtsanwalts H, der offenbar noch nicht einmal Sachbearbeiter in der vorliegenden Angelegenheit sei, keine eindeutige Äußerung dazu abgeben können, ob es sich bei der streitgegenständlichen Kündigung um eine Tat- oder um eine Verdachtskündigung handele. Unerheblich sei, dass der Gütetermin erfolglos geblieben sei, denn die Güteverhandlung diene zugleich der Vorbereitung der streitigen Verhandlung, was wegen des Fehlens des Geschäftsführers der Beklagten nicht in der gebotenen konkreten Weise möglich gewesen sei. Das zu verhängende Ordnungsgeld sanktioniere die pflichtwidrige Behinderung der Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung. Der erschienene Rechtsanwalt H könne auch nicht als Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO angesehen werden, da er erkennbar zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht in der Lage gewesen sei. Das Fernbleiben des Geschäftsführers der Beklagten sei auch nicht nachträglich entschuldigt. Die schriftsätzlich geltend gemachte "kurzfristige Erkrankung" sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses wird auf Aktenblatt 35 bis 41 Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am 13.02.2017 unmittelbar beim Landesarbeitsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, das Arbeitsgericht habe das ihm nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die alleinige Begründung, Rechtsanwalt H habe sich nicht festlegen können, ob es sich bei der streitgegenständlichen Kündigung um eine Tat- oder um eine Verdachtskündigung gehandelt habe, stelle eine ermessensfehlerhafte Begründung dar. Diesbezüglich handele es sich nämlich nicht um eine Sachverhaltsfrage, sondern um eine Rechtsfrage. Fragen zur Sachverhaltsaufklärung seien aber nicht gestellt worden. Im Übrigen sei es ermessensfehlerhaft, ihr vorzuhalten, Rechtsanwalt H sei nicht Sachbearbeiter des vorliegen...