Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung des Betriebsrats. Eingruppierung eines Lagerarbeiters, Kommissionierers, Staplerfahrers. Abschluss einer Ausbildung zur Fachkraft fü r Lagerlogistik
Leitsatz (amtlich)
Der bloße Abschluss einer Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik führt für einen Mitarbeiter, der Aufgaben eines Kommissionierers, Lagerarbeiters und Staplerfahrers wahrnimmt, nicht zu einer Eingruppierung in die Lohngruppe III des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel NRW.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3-4; MTV Einzelhandel NRW § 10 Abs. 2 S. 1; Lohntarifvertrag Einzelhandel NRW § 2
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Beschluss vom 06.03.2007; Aktenzeichen 5 BV 85/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.03.2007 – 5 BV 85/06 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung eines Mitarbeiters der Arbeitgeberin.
Die Arbeitgeberin betreibt in der Bundesrepublik zahlreiche Einrichtungshäuser. Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens ist die Niederlassung der Arbeitgeberin in B1. Im Betrieb der Arbeitgeberin finden die Tarifverträge des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen Anwendung.
Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens ist der für die Niederlassung B1 gewählte Betriebsrat.
Seit dem 01.09.1997 ist der Mitarbeiter L1 A2, geboren am 12.02.1991 in der Niederlassung B1 als Mitarbeiter im Lager und im Warenversand tätig. Bei seiner Einstellung wurde er in die Lohngruppe II b des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel NRW – LTV – eingruppiert. Ab 01.03.1998 wurde er unter Beibehaltung seiner Eingruppierung mit einer Stundenzahl von 87 Stunden in der Woche weiterbeschäftigt.
Mit Wirkung zum 01.07.2000 wurde Herr A2 in die Lohngruppe II c LTV umgruppiert.
Ab 01.09.2004 begann Herr A2 im Betrieb der Arbeitgeberin eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik und schloss diese mit der Abschlussprüfung vom 09.06.2006 erfolgreich ab. Die Arbeitgeberin beabsichtigte daraufhin, den Mitarbeiter A2 ab 10.06.2006 als Vollzeitkraft mit 163 Stunden/Monat in ihren Bereich Logistik einzustellen. Als vorgesehene Eingruppierung war wiederum die Lohngruppe II c LTV vorgesehen.
Mit Schreiben vom 30.05.2006 (Bl. 3 d.A.), beim Betriebsrat am 06.06.2006 eingegangen, richtete die Arbeitgeberin eine entsprechende Mitteilung an den Betriebsrat über die beabsichtigte Neueinstellung nach § 99 BetrVG.
Mit Schreiben vom 08.06.2006 (Bl. 3, 4 d.A.) stimmte der Betriebsrat der Einstellung durch Beschluss vom 08.06.2006 zu, verweigerte jedoch die Zustimmung zu der vorgesehenen Eingruppierung mit der Begründung, der Mitarbeiter müsse „laut § 2 des Lohntarifvertrages in LT III c eingruppiert werden”.
Der Arbeitnehmer A2 war vor Beginn seiner Ausbildung bei der Arbeitgeberin im Wesentlichen als Gabelstaplerfahrer im Lager beschäftigt. Auch seine Tätigkeit ab 10.06.2006 besteht im Wesentlichen darin, Lastkraftwagen, die Waren bei der Arbeitgeberin anliefern, mittels Gabelstapler zu entladen, diese Waren ein- bzw. später wieder auszulagern sowie diese Waren zu kommissionieren bzw. zu verräumen. Der typische Tagesablauf einer Schicht des Arbeitnehmers A2 gestaltet sich wie folgt:
- Der Arbeitnehmer A2 muss Bestelllisten bearbeiten. Er erhält eine entsprechende Bestellliste von seinem Vorgesetzten. Anhand der Liste hat der Arbeitnehmer A2 sodann die Ware aus dem jeweiligen Regalfach zu entnehmen, das durch die Liste vorgeschrieben wird und die Ware zu verräumen in die vom System vorgegebenen Verkaufsfächer.
- Des Weiteren hat Herr A2 Ware von der Rampe zu fahren. Dabei nimmt Herr A2 Waren auf der Entladerampe miteinem Gabelstapler auf und bringt sie zu dem Ort, der auf dem auf der Ware befindlichen Label steht. Hierbei handelt es sich um einen Ort im Regalsystem, dem Verkaufsfach oder der Markthalle.
- Des Weiteren hat Herr A2 auch Ware aus einem Lkw herauszuräumen und sie zur Warenannahme zu bringen.
- Herr A2 hat des Weiteren auch an der Inventur mitzuarbeiten. Dabei bekommt er von seinem Vorgesetzten eine Liste, auf der steht, welche Artikelnummer er an welchem Ort im Lager zählen soll. Die gezählte Stückzahl ist von Herrn A2 sodann auf einer Liste einzutragen.
- Herr A2 hat auch einen sogenannten Sicherheitscheck vorzunehmen, der darin besteht, dass er zu kontrollieren hat, ob alle Paletten gerade im Regal stehen und gesichert sind.
- Des Weiteren hat er auch leere Lagerplätze zu kontrollieren, d.h., dass er anhand einer Liste, auf der sich die Lagerplätze befinden, nachzuschauen hat, ob da tatsächlich keine Ware mehr liegt, wie im System angegeben.
- Des Weiteren hat Herr A2 eine Bestandskontrolle bei kleineren Beständen im Talon-Bereich durchzuführen. Dabei wird einer der Mitarbeiter im Lager von einem Verkäufer aus dem Verkaufsraum gefragt, ob die systemseitigen Bestände den tatsächlichen physischen Warenbestand in dem Lager wiederspiegeln. De...