Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit der Personalvertretung Cockpit eines Luftfahrtunternehmens. im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer. Mitbestimmung bei der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person
Leitsatz (amtlich)
Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen, die überwiegend und schwerpunktmäßig am Boden Schulungs- und Trainingsaufgaben – auch von Cockpitmitarbeitern – wahrnehmen, gehören nicht zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 117 Abs. 2 BetrVG, auch wenn sie im Range eines Flugkapitäns beschäftigt werden
Normenkette
BetrVG § 98 Abs. 2, § 117 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Beschluss vom 16.09.2010; Aktenzeichen 6 BV 250/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.09.2010 – 6 BV 250/09 – teilweise abgeändert.
Die Anträge der Personalvertretung C1 werden insgesamt abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten um die Beteiligung der antragstellenden Personalvertretung C1 bei der Bestellung eines Manager Flight Training und eines Manager Ground Training durch die Arbeitgeberin.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrunternehmen mit ca. 600 Arbeitnehmern. Im Flugbetrieb sind über 300 Mitarbeiter im C1 tätig, welche auf verschiedene Standorte in Deutschland verteilt sind.
Im Betrieb der Arbeitgeberin ist eine Personalvertretung des C1 Personals gewählt, die aufgrund des Tarifvertrages Personalvertretung Nr. 1 vom 25.07.2007 (Bl. 44 ff. d. A.) nach § 117 BetrVG gebildet worden ist. Auf die Bestimmungen des Tarifvertrages Personalvertretung Nr. 1 vom 25.07.2007 wird Bezug genommen.
Für das Bodenpersonal ist bei der Arbeitgeberin ein Betriebsrat nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes gebildet.
Die Arbeitgeberin unterhält eine relativ groß ausgeprägte Trainings-/Schulungsabteilung. Die einzelnen Mitarbeiter dieser Schulungsabteilung bilden häufig sowohl Mitarbeiter des Cockpitpersonals als auch des Kabinen- und Bodenpersonals aus.
Im Jahre 2008 nahm die Personalvertretung C1 ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung des Ausbildungsleiters der Trainings-/Schulungsabteilung, dem „Head of Training” für sich in Anspruch. Hierüber führten die Beteiligten ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Dortmund – 8 BV 46/08 –. Nach einem abweisenden erstinstanzlichen Beschluss erklärte die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren 13 TaBV 162/08 Landesarbeitsgericht Hamm zu Protokoll des Anhörungstermins vom 06.03.2009, dass sie ab sofort im Verhältnis zur Personalvertretung C1 die Vorgaben des § 98 BetrVG beachten werde, sofern im Betrieb ein Ausbildungsleiter „Head of Training” bestellt werde, der auch für das Cockpitpersonal zuständig ist. Daraufhin erklärten die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt.
Nach Abschluss des Verfahrens 13 TaBV 162/08 Landesarbeitsgericht Hamm wurden in der Schulungsabteilung die Position des Manager Flight Training an den Mitarbeiter J1 T2 und die Position Manager Ground Training/Chief Ground Instructor an die Mitarbeiterin M1 S2 vergeben, ohne dass die Personalvertretung C1 hierzu gemäß § 98 Abs. 2 BetrVG beteiligt wurde. Beide Funktionsträger sind auch für die Schulung und Ausbildung des Cockpitpersonals zuständig und dem Ausbildungsleiter „Head of Training” unterstellt.
Auf die Stellenbeschreibungen des Manager Flight Training (Flugschulung) und des Manager Ground Training (Bodenschulung) (Bl. 7 f., 99 f. d. A.) wird Bezug genommen.
Die Personalvertretung C1 begehrt ausdrücklich nicht die Abberufung des von der Arbeitgeberin bestellten Manager Flight Training, des Mitarbeiters T2, oder des Manager Ground Training, der Mitarbeiterin S2, sondern beabsichtigte, ihre Mitbestimmung- und Beteiligungsrechte nach § 98 BetrVG für die Zukunft zu sichern. Aus diesem Grunde leitete sie am 04.12.2009 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein.
Zuvor hatte die Personalvertretung C1 unter anderem auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG bei der Versetzung des Mitarbeiters T2 in eine Stelle als Flugkapitän für sich in Anspruch genommen. Sowohl das Arbeitsgericht wie auch die erkennende Beschwerdekammer haben einen entsprechenden Antrag der Personalvertretung C1 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Personalvertretung C1 sei für die streitige personelle Maßnahme nach § 117 Abs. 2 BetrVG nicht zuständig gewesen. Auf die Gründe des Beschlusses der erkennenden Beschwerdekammer vom 25.09.2009 – 10 TaBV 19/09 – wird Bezug genommen. Die von der Personalvertretung C1 hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war erfolglos (BAG 09.03.2010 – 1 ABN 106/09 –).
Im vorliegenden Verfahren hat die Personalvertretung C1 die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Beteiligungsrecht nach § 98 BetrVG bei der Bestellung des Manager Flight Training und des Manager Ground Training zu, und zwar unabhängig davon, ob die zu besetzenden ...