Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Tarifverträge Baugewerbe
Leitsatz (amtlich)
Die Überleitungsvorschriften des § 2 TV-Lohnstrukturen vom 04.07.2002 gelten nicht für Arbeitnehmer, die erst nach Inkrafttreten dieser Tarifvorschrift in die Gewerkschaft eintreten. Die Eingruppierung dieser Arbeitnehmer richtet sich ausschließlich nach § 5 BRTV Bau.
Normenkette
BRTV Bau § 5; TV-Lohnstrukturen § 2
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 01.04.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1842/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 01.04.2010 (2 Ca 1842/09) wird zurückgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Abweisung des Hauptantrages zu 3. wendet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 01.02.1999 bei der Beklagten beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien nicht abgeschlossen. Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen und ist kraft Verbandszugehörigkeit tarifgebunden. Der Kläger ist jedenfalls seit 2009 Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt.
Bevor der Kläger seine Tätigkeit bei der Beklagten aufnahm, hatte er eine dreieinhalbjährige Ausbildung zum Kfz-Mechaniker Handwerk (Schwerpunkt Nutzkraftwagen-Instandhaltung) absolviert und im Januar 1993 die entsprechende Gesellenprüfung abgelegt. In der Folgezeit war der Kläger als Kfz-Mechaniker beschäftigt; danach war er noch etwa 1,5 Jahre bei der Firma R2 und V1 als Kraftfahrer tätig. Der Kläger verfügt über die Führerscheine der Klassen 2 und 3.
Bei der Beklagten war der Kläger zunächst überwiegend in der Werkstatt beschäftigt. Daneben wurde er auch als Kraftfahrer eingesetzt. Im März 2001 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall und war bis Dezember 2001 arbeitsunfähig erkrankt. Seit März 2006 ist der Kläger überwiegend als Kraftfahrer tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit transportierte er auch Gefahrengüter. Der Kläger besitzt eine ADR-Bescheinigung über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (Ablichtung Bl. 69 f. d. A.).
Anfang des Jahres 2006 legte die Beklagte dem Kläger eine „Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 01.02.99” vor (Ablichtung Bl.14 d. A.), in der unter anderem folgende Regelungen vorgesehen waren:
- Herr L1 ist ab dem 01.03.2006 als Kraftfahrer tätig. Bei Bedarf kann er in der Werkstatt als Schlosser eingesetzt werden.
- Herr L1 wird ab dem 1.03.2006 in die Lohngruppe 2 eingruppiert. Sein Stundenlohn beträgt daher 12,30 EUR /Stunde brutto. Die bisher gezahlte Zulage in Höhe von 0,20 EUR/geleistete Arbeitsstunde brutto entfällt ab dem 1.03.2006.
Ende des Jahres 2008 bot die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages an (Ablichtung Bl. 71 ff. d.A.). Im Hinblick auf das Arbeitsentgelt war folgende vertragliche Regelung vorgesehen:
Ab 01.09.2008 erhält Herr L1 als Vergütung für seine Tätigkeit einen Stundenlohn von EUR 12,85 gem. Lohngruppe 2 (Kraftfahrer/Maschinist/Fachwerker) zuzügl. einer freiwilligen, jederzeit kündbaren Zulage in Höhe von EUR 0,20.
Der Kläger unterzeichnete beide Vereinbarungen nicht.
Der Stundenlohn des Klägers betrug zuletzt 12,90 EUR brutto; darüber hinaus erhielt der Kläger eine Zulage in Höhe von 0,20 EUR brutto je Stunde.
Seit Januar 2009 wird der Kläger nicht mehr in der Werkstatt eingesetzt. Seit dem Frühjahr 2010 ist er nur noch gelegentlich als Lkw-Fahrer tätig und verrichtet im Übrigen Bauhilfstätigkeiten.
Mit seiner Klage, die am 15.10.2009 bei dem Arbeitsgericht Paderborn eingegangen und der Beklagten am 02.11.2009 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Zahlung des tariflichen Verpflegungszuschusses für 44 Arbeitstage im Zeitraum von Juli bis September 2009 beansprucht (Klageantrag zu 1). Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe 3 und Zahlung der entsprechenden Vergütung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Bundesländer und des Landes Berlin vom 23.05.2009 (im Folgenden: TV-Lohn) geltend gemacht und vor diesem Hintergrund die Zahlung von Vergütungsdifferenzen für die Monate Juli bis September 2009 eingefordert. Hilfsweise beansprucht der Kläger eine Vergütung nach der Lohngruppe 2 a des TV-Lohn.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine Vergütung nach der Lohngruppe 3 zu, da er als gelernter Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerker über eine anerkannte Ausbildung verfüge und Facharbeiten als Kraftfahrzeugschlosser verrichtet habe. Hierzu hat der Kläger behauptet, er habe – im Rahmen seiner Tätigkeit in der Werkstatt – Geräte und Maschinen gewartet und betreut. Er habe die gleichen Tätigkeiten wahrgenommen wie Herr S1, der Werkstattleiter. Der Kläger hat auch die Auffassung vertreten, er habe als Kraftfahrer Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes ausgeübt u...