Entscheidungsstichwort (Thema)
Haushaltsersatzschule vorläufiger Ruhestand Ersatzschule Passivlegitimation Ruhegehalt Planstelleninhaber Lehrer Wiederverwendung
Leitsatz (amtlich)
1. Mit Inkrafttreten des § 111 Abs. 2 SchulG NW am 1.1.2006 endete das Versorgungsverhältnis zwischen einem Planstelleninhaber einer geschlossenen Ersatzschule und dem durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt als Haushaltsersatzschule bestimmten Schulträger; es ging mit diesem Zeitpunkt auf das Land NRW über.
2. § 111 Abs. 3 SchulG NW bewirkt mit Beginn der Wiederverwendung des (früheren) Planstelleninhabers im Schuldienst das Ende des Anspruchs auf Ruhestandsbezüge aus dem einstweiligen Ruhestand.
Normenkette
SchulG NW § 111
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 06.10.2010; Aktenzeichen 4 Ca 388/10) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 3 AZN 250/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.10.2010, Az. 4 Ca 388/10, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung.
Der Kläger begründete mit der Internat S2 E1 GmbH & Co. Schulzentrum KG ein Anstellungsverhältnis als Lehrer im Ersatzschuldienst.
§ 5 des Zusatzes zum Arbeitsvertrag vom 28.02.1978 enthielt folgende Regelung:
„Herr … hat Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung. Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge werden die für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen entsprechend angewandt.”
Am 31.07.1987 wurde die Ersatzschule G1-E1 wegen Konkurses des Schulträgers Internat E1 e.V. aufgelöst. Da der Kläger nicht sofort in einer anderen Schule tätig werden konnte, wurde er zunächst in den einstweiligen Ruhestand versetzt und erhielt von dem beklagten Erzbistum Versorgungsbezüge.
Am 01.08.1992 wurde der Kläger in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen, von dem er seitdem eine Besoldung erhält. Mit dem Inkrafttreten des Schulgesetzes NRW am 01.01.2006 übernahm das Landesamt für Besoldung und Versorgung auch die Zahlung eines Ruhegehaltes. Das Erzbischöfliche Generalvikariat stellte die Zahlung jeglicher Versorgungsbezüge mit Ablauf des 31.12.2005 ein.
Bereits im September des Jahres 2005 hatte das beklagte Erzbistum so genannte Übergabemeldungen der Versorgungsempfänger auf Weisung der Bezirksregierung Arnsberg an diese übermittelt. Sämtliche Versorgungsakten wurden der Bezirksregierung Arnsberg zur Verfügung gestellt.
Der Kläger hat vorgetragen, ihm sei bis einschließlich Oktober 2009 eine monatliche Betriebsrente von 368,84 Euro gezahlt worden. Das beklagte Erzbistum sei auch nach dem Inkrafttreten des Schulgesetzes NRW n.F. weiterhin passiv legitimiert. Mit der Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW habe der Gesetzgeber nur eine kostensenkende Änderung der Zuständigkeiten vorgenommen. Einziger Hintergrund der Gesetzesänderung sei es gewesen, die Verwaltungskosten, welche dem in Anspruch genommenen Ersatzschulträger nach § 11 EFG zu erstatten waren, nunmehr wegfallen sollten. § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW könne deshalb nicht als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von privatsrechtsgestaltenden Verwaltungsakten herangezogen werden.
Die Zahlungsverpflichtung ergebe sich aus einer analogen Anwendung des § 53 Beamtenversorgungsgesetz. § 111 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz NRW sei nicht einschlägig, weil er nicht ein Ruhegehalt sondern eine Betriebsrente erhalte. § 111 Abs. 2 SchulG NRW unterscheide ausdrücklich zwischen Versorgungslasten und dem Ruhegehalt. Im Übrigen treffe § 111 Abs. 3 SchulG NRW mit der Formulierung, der Anspruch auf Ruhegehalt bleibe „außer Ansatz” lediglich eine haushaltsrechtliche Bestimmung. Durch diese solle keinesfalls in Ansprüche aus dem privatrechtlichen Versorgungsverhältnis eingegriffen werden.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Erzbistum zu verurteilen, an den Kläger 1.844,20 Euro brutto für den Zeitraum 01.11.2009 bis zum 31.03.2010 zu zahlen und das beklagte Erzbistum weiter zu verurteilen, ab dem 01.04.2010 monatlich fortlaufend 368,84 Euro brutto zu zahlen.
Das beklagte Erzbistum hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.10.2010, Az. 4 Ca 388/10, abgewiesen.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 74 bis 79 d.A.).
Das Urteil ist dem Kläger am 29.10.2010 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 19.11.2010 eingelegte und mit dem am selben Tag bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.
Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Er meint weiterhin, das beklagte Erzbistum sei passiv legitimiert und trägt ergänzend vor, eine Vorschrift, die es erlaube, in die privatrechtlich gestalteten Betriebsrentenansprüche des Klägers einzugreifen, gebe es nicht. Insbesondere bilde §...