Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung Überstundenanteile bei Gesamtversorgungszusage. Überschussanteile. Einbeziehung in die Gesamtversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sagt der Arbeitgeber eine Gesamtversorgung zu und schaltet hierfür einen oder mehrere rechtlich selbstständige Versorgungsträger ein, so berechtigen etwaige Anhebungen der Leistungen eines Versorgungsträgers nur dann zur Herabsetzungen der Leistungen eines anderen Versorgungsträgers, wenn die Versorgungsregelung dies ausdrücklich vorsieht.

2. Voraussetzung für die Herabsetzung der Leistungen in diesem Fall ist, dass die Versorgungsordnung dies ausdrücklich vorsieht. Die den Versorgungsempfängern gewährten Leistungen aus Überschussanteilen bei Pensionskassen im Rahmen einer Gesamtversorgungszusage stellen dann keine das Auszehrungsverbot des § 5 Abs. 1 BetrAVG verletzenden Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung dar, wenn nach der Gesamtversorgungszusage die Überschussanteile ausdrücklich in die Berechnung der Gesamtversorgung miteinzubeziehen sind.

 

Normenkette

BetrAVG § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 09.09.1999; Aktenzeichen 10 Ca 693/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.08.2003; Aktenzeichen 3 AZR 434/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.09.1999 – 10 Ca 693/99 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95,92 Euro zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Rentenzuschusses in Höhe von 1.518,89 Euro zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der monatlichen Betriebsrente.

Der am 04.05.1928 geborene Kläger war vom 01.04.1942 bis zum 30.06.1990 bei der Fa. K1. D1.-K2. eG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen (im Folgenden: Arbeitgeberin) als Arbeitnehmer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zuletzt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 21.07.1970 (Abl. Bl. 60–63 d.A.) zu Grunde.

Die Arbeitgeberin bzw. ihre Tochterunternehmen gewährten nach Maßgabe von Versorgungsrichtlinien ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einem Gesamtversorgungssystem über eine Gruppenunterstützungskasse, nämlich die „Zuschußkasse der K1. D1.-K2. eV” (Beklagte), sowie eine Pensionskasse, die nunmehr die Bezeichnung Hamburger Pensionskasse (im Folgenden: Pensionskasse) trägt.

Nach Maßgabe der Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen aus der Zuschußkasse der co o1 D1.-K2. e.V. in der Fassung vom 03.09.1987 (im Folgenden: RL 1987; vgl. Bl. 71–79 d.A.) errechnete die Beklagte für den Kläger mit Schreiben vom 04.07.1990 (Abl. Bl. 50 d.A.) einen Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente (sog. Rentenzuschuss) von 2.970,70 DM, die der Kläger ab Juli 1990 erhielt. Mit Schreiben vom 23.12.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie zukünftige Rentenanpassungen der Pensionskasse zur Hälfte auf die von ihr zu zahlende Rente anrechnen werde. Mit Schreiben vom 17.09.1998 (Abl. Bl. 51 d.A.) bezifferte die Beklagte den Rentenzuschuss auf Grund der von der Pensionskasse vorgenommenen Anpassung von 1.561,90 DM auf 1.608,80 DM für den Kläger für die Zeit ab dem 01.07.1998 auf 2.947,25 DM statt zuvor 2.970,70 DM. Während die Beklagte den Kläger auf eine Erhöhung der Gesamtrente um 23,45 DM verweist, meint der Kläger, er brauche die Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Rentenzuschusses um monatlich 23,45 DM nicht hinzunehmen. Für die Zeit von Juli 1998 bis einschließlich Februar 1999 macht der Kläger mit der Klage den Gesamtkürzungsbetrag von 187,60 DM (95,92 Euro) geltend.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die erstmalig von der Beklagten vorgenommene Anrechnung der Überschusszuweisungen der Pensionskasse auf den Rentenzuschuss verstoße gegen das Anrechnungsverbot des § 6 Nr. 6 RL 1987. Die Klageforderung lasse sich zudem auf § 16 BetrVG stützen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 187,60 DM zu zahlen,
  2. festzustellen, dass die Beklagte ab 1998 nicht dazu berechtigt ist, Erhöhungen der von der Hamburger Pensionskasse bezogenen Rente des Klägers zur Hälfte auf den Betrag, den der Kläger von der Beklagten bezieht, anzurechnen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Auf Grund einer wirtschaftlichen Notlage ihres Trägerunternehmens sei sie berechtigt, die Rentenerhöhungen durch die Pensionskasse auf ihre Zuschusszahlungen anzurechnen.

Das Arbeitsgericht Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 09.06.1999 – 10 Ca 693/99 – abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beklagte sei zur Anrechnung der von der Pensionskasse vorgenommenen Rentenerhöhung berechtigt gewesen. Die Richtlinien stünden der Anrechnung nicht entgegen. Die Klageforderung lasse sich auch nicht auf eine betriebliche Übung oder auf § 16 BetrAVG stützen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen.

Das Urteil ist dem Kläger am 29.10.1999 zugestellt worden...

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