Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtstundenzahl angestellter Lehrer nach VO § 5 SchFG NW n. F.
Leitsatz (amtlich)
Auch gegenüber einem angestellten Lehrer am Berufskolleg kann das Land die durch VO zu § 5 SchFG NW n.F. ab 2004 auf 25,5 erhöhte wöchentliche Pflichtstundenzahl realisieren. Ein Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1994, in dem die damals maßgebliche „Pflichtstundenzahl: 24,5 Wochenstunden” ausgewiesen ist und die Geltung des BAT und der Anlage SR 2 l I BAT vere inbartit, steht dem nicht entgegen.
Normenkette
VO zu § 5 SchFG NW
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 10.02.2005; Aktenzeichen 3 Ca 1525/04) |
Nachgehend
Tenor
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 10.02.2005 – 3 Ca 1525/04 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob das beklagte L5xx dem Kläger eine regelmäßige Unterrichtserteilung am Berufskolleg im Umfang von mehr als 24,5 wöchentlichen Unterrichtsstunden abverlangen kann.
Der Kläger ist am 18.02.1955 geboren. Er besitzt die Befähigung des Lehramtes der Sekundarstufe 2 in den Fächern Wirtschaftswissenschaften, Geschichte und Politik. Seit dem 08.08.1994 unterrichtet der Kläger als angestellter Lehrer mit voller Stundenzahl am F1xxxxxxx-L4xx-Berufskolleg in H1xxxxx. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27.06.1994 heißt es auszugsweise:
„…
Einstellung als Lehrer im Angestelltenverhältnis in der Tätigkeit eines Studienrates Beginn des Arbeitsverhältnisses am 8. August 1994 Dauer des Arbeitsverhältnisses unbefristet Dienststelle F1xxxxxxx-L4xx-Schule, H1xxxxx Vergütungsgruppe II a BAT gemäß Ziffer 7.1 des Runderlasses des Kultusministeriums NW vom 16.11.1981 in der jeweils geltenden Fassung.
Pflichtstundenzahl: 24,5 Wochenstunden
vollbeschäftigt
Probezeit 6 Monate…
Nebenabreden
Auf das Dienstverhältnis finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und dessen Sonderregelungen nach × Anlage 2 l I BAT (SR 2 l I BAT) Anwendung. Bei einer Teilzeitbeschäftigung entspricht die Vergütung dem Anteil der nach diesem Vertrag zu erteilenden Unterrichtsstunden an der Pflichtstundenzahl.
…„
Wegen weiterer Einzelheiten, auch zur äußeren Gestaltung des Arbeitsvertrages in teils tabellarischer Form, wird auf die Vertragskopie Blatt 7 d. A. Bezug genommen. Inzwischen ist der Kläger in die Vergütungsgruppe I b BAT eingruppiert und verdient aktuell 4.741,88 EUR brutto im Monat.
Die bei Vertragsabschluss und bis zur Beendigung des Schuljahres 2003/2004 geltende Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz NW sah für Lehrer am Berufskolleg eine wöchentliche Pflichtstundenzahl in Höhe von 24,5 Wochenstunden vor. Seinerzeit galt für Vollzeitbeschäftigte im Sinne des BAT und für Beamte des L6xxxx Nordrhein-Westfalen eine wöchentliche Arbeitszeit vom 38,5 Stunden. Durch das 10. Gesetz zur Änderung der dienstrechtlichen Vorschriften vom 17.12.2003 (GVBl NW 840) wurden die Arbeitszeitvorschriften für Beamte dergestalt geändert, dass die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit auf 41 Stunden angehoben wurde. Die Arbeitszeit für Angestellte des L6xxxx, die dem Geltungsbereich des BAT unterfallen, liegt derzeit weiterhin bei 38,5 Stunden gemäß § 15 BAT. Entsprechend der linearen Erhöhung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer durch das 10. Gesetz zu Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 regelt § 2 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (fortan: VO zu § 5 SchFG, GV NW 2003,814) seit dem 01.02.2004 eine erhöhte Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden. In „§ 2 Wöchentliche Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer” VO zu § 5 SchFG aktueller Fassung heißt es:
„(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer beträgt in der Regel:
…
6. Berufskolleg 25,5
…
Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für Lehrerinnen und Lehrer an den Nr. 4 – 7 genannten Schulformen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Schuljahren jeweils für die Dauer eines Schuljahres auf die volle Stundenzahl aufgerundet und für die Dauer des folgenden Schuljahres auf die volle Stundenzahl abgerundet.”
Wegen des Textes der VO zu § 5 SchFG wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 18 ff d.A.= BASS 11 – 11 Nr. 1).
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei der Angabe der Pflichtstunden im Arbeitsvertrag handele es sich um eine konstitutive Regelung der Arbeitszeit, von der das beklagte L5xx nicht einseitig abweichen könne. Die Nr. 3 der SR 2 l I BAT sei entgegen ihrem Wortlaut teleologisch zu reduzieren: Durch diese tarifliche Regelung solle der Arbeitgeber berechtigt sein, die Wochenstundenzahl festzusetzen, die der tariflichen Arbeitszeit von 38,5 Zeitstunden wöchentlich entspreche.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Kläger im Rahmen seiner regelmäßigen Arbeitszeit nicht verpflichtet ist, mehr als 24,5 Wochenstunden zu unterrichten.
Das beklagte L5xx hat bea...