Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvergütung. Aufrechnung des Arbeitgebers mit Gegenforderungen. Pfändungsschutz

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber kann an den Arbeitnehmer gezahlte Vorschüsse mit Vergütungsansprüchen nur bis zur Grenze des § 850 d ZPO verrechnen.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1, §§ 388-389, 394; ZPO §§ 850c, 850d

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 25.02.2004; Aktenzeichen 3 Ca 1717/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.02.2004 – 3 Ca 1717/03 – wird zurückgewiesen.

Die Berufung und die Anschlussberufung der Klägerin werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 64 % und dem Beklagten zu 36 % auferlegt

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 23.05.2003 bis zum 31.08.2003.

Gegenüber diesen Ansprüchen hat der Beklagte mit Vorschüssen, Barentnahmen und Forderungen wegen konsumierter Getränke, Speisen und Tabakwaren aufgerechnet.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.830,–EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2003 zu zahlen sowie weiter den Beklagten zu verurteilen, an sie 881,67 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 25.02.2004 hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für die Zeit vom 15.06.2003 bis 31.07.2003 1.188,33 EUR zu zahlen und als Vergütung für den Zeitraum 01.08.2003 bis 31.08.2003 881,67 EUR brutto zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 40 % und dem Beklagten zu 60 % auferlegt. Den Streitwert hat es auf 5.711,67 EUR festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Klägerin die zugesprochene Vergütung für die Zeit vom 15.06.2003 bis zum 31.08.2003 zusteht. Diese Vergütung sei wegen Unpfändbarkeit auch nicht durch die Aufrechnung des Beklagten erloschen.

Gegen dieses ihm am 23.03.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Beklagte am 22.04.2004 Berufung eingelegt und diese am 17.05.2004 begründet. Die Berufungsbegründung ist der Klägerin am 02.06.2004 zugestellt worden.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 22.03.2004 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 21.06.2004 Berufung, hilfsweise Anschlussberufung eingelegt.

Beide Parteien stützen sich maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.02.2004 – 3 Ca 1717/03 – abzuändern und unter Zurückweisung der Berufung und Anschlussberufung der Klägerin die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.02.2004 – 3 Ca 1717/03 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.830,– EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2003 zu zahlen sowie weiter den Beklagten zu verurteilen, an sie 881,67 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2003 zu zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

I. Der Klägerin steht für die Zeit vom 15.06.2003 bis zum 31.08.2003 ein Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.070,– EUR brutto zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.

II. Dieser von dem Beklagten monatlich abgerechnete Vergütungsanspruch ist nicht durch Aufrechnung bzw. Verrechnung des Beklagten erloschen (§§ 388, 389 BGB).

1. Gegen die Vergütungsansprüche der Klägerin kann der Beklagte nach Maßgabe des § 394 Satz 1 BGB grundsätzlich nur insoweit wirksam aufrechnen, wie sie der Pfändung unterworfen sind. Die sich aus dem Bruttobetrag 2.070,– EUR ergebende Nettovergütung ist nach § 850 c ZPO nicht pfändbar, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen.

2. Die Berufung auf das Aufrechnungsverbot in § 394 Satz 1 BGB ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber gegen eine Lohnforderung mit einer Schadensersatzforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Arbeitnehmers aufrechnen will (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.1997 – 3 AZR 756/95 – NZA 1997, 1108 m.w.N.).

a) Aber auch in diesen Fällen ist eine Aufrechnung über die Grenzen des § 850 c ZPO hinaus nur bis zur Grenze des § 850 d ZPO möglich. Zu Lasten des Arbeitgebers sind die Interessen der Allgemeinheit an der Einhaltung von Pfändungsgrenzen zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf nicht so w...

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