Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung. Verfall des Urlaubs wegen Nichtgewährung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer den in das Folgejahr übertragenen Urlaub nicht bis zum 31. März genommen hat.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 1, 3; BGB § 366 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Entscheidung vom 24.04.2015; Aktenzeichen 2 Ca 1507/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 24.04.2015 - 2 Ca 1507/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über den Anspruch auf Abgeltung restlichen Urlaubs aus den Kalenderjahren 2011 und 2012 und über Zinsen.

Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 100 - 104 d.A.) abgesehen.

Das Arbeitsgericht Minden hat die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, mit Urteil vom 24.04.2015 - 2 Ca 1507/14 - abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 104 - 115 d.A.).

Das Urteil ist der Klägerin am 07.05.2015 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 05.06.2015 eingelegte und mit dem - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.08.2015 - am 07.08.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.

Die Klägerin wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen den klageabweisenden Teil des erstinstanzlichen Urteils. Sie trägt ergänzend vor:

Für 17 Urlaubstage des Urlaubsjahres 2011 stehe ihr bei einem durchschnittlichen Tagesverdienst von 161,54 EUR ein Urlaubsabgeltungsanspruch von 2.746,18 EUR zu. Der Urlaubsanspruch für 2011 sei nicht verfallen, sondern von den Parteien einvernehmlich auf die Zeit nach dem 31.03.2012 übertragen worden. Dies folge aus den Erklärungen der Beklagten zu bestehenden Urlaubsansprüchen und zur Gewährung von Urlaub im Jahr 2012, wodurch auch die Urlaubsansprüche, zumindest in der bezifferten Höhe, vertraglich anerkannt worden seien. Zumindest bestehe in entsprechender Höhe ein Urlaubsersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Sie habe den Urlaubsanspruch für 2011 im Gütetermin vom 24.11.2011 angesprochen und damit geltend gemacht. Dem Verfall des Urlaubsanspruchs aus 2011 mit Ablauf des 31.03.2012 stehe zudem die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Wegen des laufenden Kündigungsschutzverfahrens habe sie den Urlaub nach Ende der Krankheitszeit ab dem 28.01.2012 nicht nehmen können. Den Urlaubsanspruch habe sie mit der Kündigungsschutzklage ausreichend geltend gemacht. Nach der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine Geltendmachung nicht einmal erforderlich, weil der Arbeitgeber den Urlaub zu gewähren habe.

Für das Kalenderjahr 2012 seien noch 6 Urlaubstage abzugelten. Dem stehe nicht § 11 Abs. 5 ArbV entgegen. Diese Klausel sei nach Maßgabe von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent, nach Maßgabe von § 305c Abs. 2 BGB unklar, berücksichtige nicht die Zweifelsregelung des § 366 Abs. 2 BGB und sei unter Berücksichtigung der Rückzahlungsklausel des § 11 Abs. 5 S. 3 ArbV, die gegen das Rückforderungsverbot des § 5 Abs. 3 BUrlG verstoße, unwirksam. Nach dem BUrlG stehe ihr daher für 2012 der volle Jahresurlaub - einschließlich Mehrurlaub nach dem Arbeitsvertrag - zu, zumindest der volle Jahresurlaub nach dem BUrlG nebst 7/12 des vertraglichen Mehrurlaubs. Insoweit stehe ihr ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 969,24 EUR (6 x 161,54 EUR) zu.

Die Zinsen auf den gesamten Urlaubsabgeltungsbetrag stünden ihr ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Einer besonderen Mahnung habe es nicht bedurft.

Die Klägerin beantragt,

auf ihre Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 24.04.2015 - 2 Ca 1507/14 - soweit es der Klage stattgegeben hat - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

an sie weitere 4.361,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2012 zu zahlen,

zudem Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.230,80 EUR seit dem 16.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Sie trägt ergänzend vor:

Der Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2011 sei mit Ablauf des 31.03.2012 verfallen. Die Klägerin habe den Urlaub durchaus nehmen können. Für einen Urlaubsersatzanspruch fehle es an einer rechtzeitigen Geltendmachung. Zwischen den Parteien sei keine Vereinbarung über die Übertragung des Urlaubs oder über ein Anerkenntnis zustande gekommen. Die arbeitsgerichtliche Auslegung von § 11 Abs. 5 ArbV im Hinblick auf den Urlaub für 2012 sei zutreffe...

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